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   FG Schleswig-Holstein, 07.05.1998 - V 1263/96   

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https://dejure.org/1998,14449
FG Schleswig-Holstein, 07.05.1998 - V 1263/96 (https://dejure.org/1998,14449)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.05.1998 - V 1263/96 (https://dejure.org/1998,14449)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - V 1263/96 (https://dejure.org/1998,14449)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung der steuerlichen Rückwirkung der nachträglichen Anfechtung eines bereits vollzogenen GmbH-Kapitalerhöhungsbeschlusses; Voraussetzungen der rückwirkenden Anerkennung einer Anfechtung; Grundsatz der Gewinnverteilung nach Maßgabe der Stammanteile; Begriff des ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

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  • BFH, 03.02.1988 - I R 399/83

    Anschaffungsgeschäft - Rückabwicklung - Börsenumsatzsteuer - Rückwirkende

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  • BFH, 12.09.1991 - X R 199/87

    Abzugsfähigkeit von Leistungen an Unterhaltsberechtigte als dauernde Last

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  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2008 - 2 K 179/05

    Versuch der rückwirkenden Beseitigung der Folgen der Beendigung einer

    Abgesehen davon sind nach herrschender Meinung (Palandt/Heinrichs, § 119 Rdn. 30) bei einem gemeinsamen Irrtum beider Parteien über den gleichen Umstand vorrangig die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (jetzt gesetzlich geregelt in § 313 BGB n.F.) anzuwenden; eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB scheidet in Fällen des sog. Doppelirrtums aus (zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums über die steuerlichen Folgen vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 07.05.1998 - V 1263/96 und 1264/96, [...]).

    Im Ergebnis wird aber auch diese Frage zu verneinen sein, denn die steuerlichen Folgen eines Vertrags für eine der beiden Vertragsparteien gehören typischerweise zur Risikosphäre dieser Partei, die sie nicht auf den Vertragspartner verlagern darf, zumal wenn es sich - wie hier - um ein durchaus voraussehbares Risiko handelte (zur sog. Risikobetrachtung bei der Bestimmung der Geschäftsgrundlage s. Palandt/Grüneberg, § 313 Rdn. 19 ff.; zum Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen gemeinsamen Irrtums über die steuerlichen Folgen vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 07.05.1998 - V 1263/96 und 1264/96, [...]).

  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 46/05

    Gewinnabführungsvertrag: Rechtsnatur, Auslegung und nachträgliche Änderung;

    Grundsätzlich kann ein Sachverhalt nicht rückwirkend mit steuerrechtlicher Wirkung gestaltet werden, da ein Steuerpflichtiger auf einen bereits entstandenen Steueranspruch keinen rückwirkenden Einfluss mehr nehmen kann, vgl. Urteil des BFH vom 18.9.1984 VIII R 119/81 BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55 ; Klein Abgabenordnungskommentar 8. Aufl. § 41 Anm. 2, Tipke/Kruse AO § 41 Anm. 5. Deshalb kommt es im allgemeinen zu keiner steuerlichen Rückwirkung, wenn Vertragsparteien rückwirkend Vertragsverhältnisse aufheben, ändern oder begründen, vgl. Urteil des Finanzgericht Schleswig-Holstein vom 7.5.1998, V 1263/96, NV JURIS-Dokument-Nr. STRE987138270.
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