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   BFH, 11.08.1966 - V 13/64   

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https://dejure.org/1966,1286
BFH, 11.08.1966 - V 13/64 (https://dejure.org/1966,1286)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1966 - V 13/64 (https://dejure.org/1966,1286)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1966 - V 13/64 (https://dejure.org/1966,1286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 86, 721
  • DB 1966, 2003
  • BStBl III 1966, 647
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 14.06.1935 - V A 509/34
    Auszug aus BFH, 11.08.1966 - V 13/64
    So hat z. B. der Reichsfinanzhof (Urteil V A 509/34 vom 14. Juni 1935, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 38 S. 90, RStBl 1935, 1116) die vom Kurgast der Gemeinde geschuldete Kurtaxe beim Hotelbesitzer bzw. Zimmervermieter als durchlaufenden Posten beurteilt.
  • BFH, 04.05.2011 - XI R 4/09

    Mit Servicegebühren in einem Betrag eingezogene Spieleinsätze keine durchlaufende

    Auch können Abgaben und Beiträge, soweit es sich um Bagatellbeträge handelt und die Zwischenperson die Beträge lediglich als Bote in unveränderter Höhe weitergibt, dann durchlaufende Posten sein, wenn die Zwischenperson dem Empfänger der Zahlungen die Namen der Zahlenden und die jeweilige Höhe der Beträge nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1966 V 13/64, BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647, m.w.N.).
  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    Das in Literatur und Rechtsprechung geforderte Handeln der Zwischenperson als Bote, der die eingenommenen Beträge in unveränderter Höhe weitergebe, sei hier ebenso nicht erfüllt (vergleiche BFH-Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. und BFH-Urteil vom 11. August 1966 V 13/64, BStBl. III 1966, 647).
  • BFH, 04.12.1969 - V R 104/66

    Durchlaufender Posten - Wissen des Zahlungsverpflichteten - Weiterleitung

    Dies setzt aber nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Entscheidung des BFH V 13/64 vom 11. August 1966, BFH 86, 721, BStBl III 1966, 647) -- von Ausnahmefällen abgesehen -- voraus, daß beide Teile, der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte, jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren.

    Da auch einer der von der Rechtsprechung aufgezeigten Ausnahmefälle (vgl. Urteile des BFH V 239/64 und V 13/64, a. a. O.), in denen das Vorliegen eines durchlaufenden Postens auch anerkannt werden kann, wenn einem der Beteiligten der Name des anderen nicht bekannt ist, nicht vorliegt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

  • BFH, 24.08.1967 - V 239/64

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten bei Behörden als

    Dieser Grundsatz gilt aber, wie der Senat in seinem Urteil V 13/64 vom 11. August 1966 (BFH 86, 721, BStBl III 1966, 647) ausgeführt hat, nur für die Regelfälle.

    Das Tätigwerden des Notars gegenüber den zuständigen Behörden vollzieht sich aber - ebenso wie im Falle des oben angeführten Urteils V 13/64 - nur am Rande seiner Haupttätigkeit und in der Regel als Nebengeschäft (vgl. §§ 35 und 147 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I 1957 S. 861, 960 - BGBl I 1957, 861, 960 -).

  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen zunächst voraus, dass der Zahlende und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren (BFH Urteil vom 11. August 1966, V 13/64, BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647, Juris Rn. 5; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17. Dezember 2008, 7 K 5384/05 B, EFG 2009, 783, Juris Rn. 19).

    Ob darüber hinaus die positive Kenntnis der Namen und Beträge durch die Stadtentwässerung entbehrlich wäre, weil es sich um Bagatellbeträge im Abgabenbereich handelt, für die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weniger strenge Anforderungen gelten (BFH Urteil vom 11. August 1966, V 13/64, BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647, Juris Rn. 6; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17. Dezember 2008, 7 K 5384/05 B, EFG 2009, 783, Juris Rn. 20), kann offenbleiben.

  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen zunächst voraus, dass der Zahlende und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren (BFH Urteil vom 11. August 1966, V 13/64, BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647, Juris Rn. 5; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17. Dezember 2008, 7 K 5384/05 B, EFG 2009, 783, Juris Rn. 19).

    c) Ob darüber hinaus die positive Kenntnis der Namen und Beträge durch die Stadtentwässerung entbehrlich wäre, weil es sich um Bagatellbeträge im Abgabenbereich handelt, für die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weniger strenge Anforderungen gelten (BFH Urteil vom 11. August 1966, V 13/64, BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647, Juris Rn. 6; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17. Dezember 2008, 7 K 5384/05 B, EFG 2009, 783, Juris Rn. 20), kann offenbleiben.

  • FG Brandenburg, 08.03.1999 - 1 K 2418/97

    Abschluss eines Vertrages über das oberirdische Einleiten von Abwässern;

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  • BFH, 27.02.1989 - V B 75/88

    Behandlung von Mandantengebühren nach den Grundsätzen der durchlaufenden Posten

    Die Ausnahme beschränkt sich auf Fälle, in denen die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten weniger eng sind, als wenn sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen und ein Bedürfnis zur Klarstellung der Zurechnungsverhältnisse aus steuerlichen Gründen nicht besteht (BFH, Urteil vom 11. August 1966 V 13/64, BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647).
  • BFH, 05.11.1970 - V R 57/67
    Dazu ist erforderlich, daß beide Teile, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (BFH-Urteile V 13/64 vom 11. August 1966, BFH 86, 721, BStBl III 1966, 647; V 239/64 vom 24. August 1967, BFH 89, 494, BStBl III 1967, 719; V R 104/66 vom 4. Dezember 1969, BFH 97, 449, BStBl II 1970, 191).
  • BFH, 09.12.1998 - V B 106/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. August 1966 V 13/64 (BFHE 86, 721, BStBl III 1966, 647) beantragt, hat sie nicht abstrakte Rechtssätze aus diesem Urteil des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691).
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