Rechtsprechung
BFH, 20.10.1960 - V 198/58 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 06.12.2007 - V R 42/06
Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung - …
Zwar habe der BFH mit Urteil vom 20. Oktober 1960 V 198/58 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1961, 21) ausgeführt, bei Gestellung von Arbeitnehmern auf unbegrenzte Zeit liege ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch auch vor, wenn der die Arbeitnehmer stellende Unternehmer Arbeitgeber bleibe. - FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 16 K 574/04
Personalüberlassung einer Stadt an eine ihrer Tochtergesellschaften als eine …
Der BFH hatte zwar mit Urteil vom 20. Oktober 1960 (V 198/58, HFR 1961, S. 21) entschieden, dass bei Gestellung von Arbeitnehmern auch auf unbegrenzte Zeit ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch anzunehmen ist, wenn der gestellende Unternehmer Arbeitgeber bleibe. - BFH, 12.09.1968 - V 191/64
Entgelt - Arbeitskräfte - Arbeitsverhältnis - Zahlungsbefreiung
RFH und BFH haben in ständiger Rechtsprechung in Fällen solcher Art stets angenommen (RFH-Urteil V 332/39 vom 24. Januar 1941, RStBl 1941, 133; BFH-Urteil V 198/58 vom 20. Oktober 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1 Rechtsspruch 156), daß das Arbeitsverhältnis zu der gestellenden Firma so lange als fortbestehend angesehen werden müsse, als nicht eindeutig und in aller Form ein neues Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber zustande gekommen ist, und zwar gleichgültig, ob die Arbeitskräfte bei diesem nur zeitweise -- wie im Falle des Urteils vom 24. Januar 1941 -- oder für alle Zukunft -- wie im Falle des Urteils vom 20. Oktober 1960 -- beschäftigt werden sollen.