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FG Hamburg, 22.06.1993 - V 30/92 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1994, 354
- EFG 1994, 76
Wird zitiert von ... (7)
- FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15
Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von …
Es genüge nicht, dass ein einheitliches Ziel verfolgt werde, einheitliche Verträge geschlossen würden oder ein Gesamtentgelt entrichtet werde (BFH, Urteil vom 24.11.1994 V 30/92, BStBl II 1995, 151). - BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95
Ablaufhemmung nach Außenprüfung
Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das Hinausschieben einer Außenprüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 voraussetzt, daß das FA nicht nur eine Prüfungsanordnung erlassen, sondern außerdem den Prüfungsbeginn bereits taggenau --wenn auch mit dem Zusatz "voraussichtlich" (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1993 V 30/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1974, 76)-- festgelegt hat (…so Schick in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 197 AO Rz. 131). - BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
Beschwerdebegründung - Mittelbetrieb - Betriebsprüfungsordnung - …
Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob der Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung i.S. von § 171 Abs. 4 AO 1977 gleichstehe und verjährungshemmend wirke, zweifelhaft und klärungsbedürftig sei (vgl. dazu einerseits Urteil des FG Hamburg vom 22. Juni 1993 V 30/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 76; andererseits Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 1990 5 K 2941/89, Steuer-Eildienst 1990, 209; offen gelassen im Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
- FG Hamburg, 28.07.2006 - 2 K 91/05
Rechtmäßigkeit einer auf § 18 BpO gestützten Betriebsprüfungsanordnung
Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1993, V 30/92, EFG 1994, 76). - BFH, 12.06.2006 - XI B 123/05
Keine Uhrzeitangabe in der Prüfungsanordnung
b) Darüber hinaus hat das Finanzgericht Hamburg bereits mit Urteil vom 22. Juni 1993 V 30/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 76) entschieden, dass die Angabe der Uhrzeit, zu welcher der Prüfer erscheinen werde, nicht erforderlich sei. - FG Hamburg, 28.04.1999 - I 149/98
Rechtzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
Diese Regel ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1988 - V R 57/83 -, BStBl II 88, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1993 - V 30/92 -, EFG 1994, 76). - FG Niedersachsen, 23.11.2000 - 11 K 370/98
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei nicht ordnungsgemäßer Prüfungsanordnung
Da der Prüfungsbeginn den Zeitpunkt angibt, von dem an der Steuerpflichtige Außenprüfungsmaßnahmen - wie etwa das Betreten und Besichtigen von Betriebsräumen - zu dulden und die gesteigerten Mitwirkungspflichten des § 200 AO zu erfüllen hat, ist es für eine hinreichende Bestimmtheit des diesbezüglichen Verwaltungsakts angesichts der erheblichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen mindestens erforderlich, dass der Tag benannt wird, an dem die Prüfung beginnen soll (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22.06.1993 V 30/92, EFG 1994, 76; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, § 197, 14; Klein, AO, § 197, 10; Schwarz, AO, § 197, 4; Tipke/Kruse, AO, § 197, 2; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 197, 127: Angabe von Datum und Uhrzeit erforderlich).