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   FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04   

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https://dejure.org/2004,11434
FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04 (https://dejure.org/2004,11434)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2004 - V 53/04 (https://dejure.org/2004,11434)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juni 2004 - V 53/04 (https://dejure.org/2004,11434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 7; EStG § 16
    Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR; Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinnes vom laufenden Gewinn; Zurechnung von Gewinnanteilen, die auf die Anteile des Veräußerers an zum Umlaufvermögen gehörendem ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1856
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

    Auszug aus FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04
    Bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR sind daher solche Gewinne, die auf die Anteile an den zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken entfallen, nicht dem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG , sondern dem laufenden Gewinn zuzurechnen (siehe auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.3.2001, Az. 2 K 1233/99, juris).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04
    Da für den gewerblichen Grundstückshändler die Veräußerung von Grundstücken zu seinem normalen laufenden Geschäft gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 25.1.1995, X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388 ), der der Senat folgt, auch dann kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, sondern ein laufender Gewinn gegeben, wenn ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücksbestand im Zuge einer Veräußerung oder Aufgabe seines gesamten Gewerbebetriebes an einen oder zwei Erwerber verkauft.
  • BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00

    Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

    Auszug aus FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04
    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (z.B. BFH-Beschluss vom 27.10.2000, VIII B 77/00, BStBl II 2000, 16).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Betriebes zu beurteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2001, 2 K 1233/99; FG München, Urteil vom 25.07.2002, 5 K 5285/99; FG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1316; FG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2004, V 53/04; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.2004, V 208/2002; FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2005, V 117/2004, EFG 2006, 40).
  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

    Deswegen lässt sich auch aus § 7 Satz 2 GewStG n.F. kein Argument gegen dieses Ergebnis ableiten (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004, Az: V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz EFG vom 13.03.2001 2 K 1233/99 n.v.).
  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

    Dem identischen steuerlichen Ergebnis entsprechend sind die Vorgänge einkommensteuerlich gleich zu behandeln: Bei den ehemaligen (Mit-) Unternehmern kann es deshalb auch bei Anteilsveräußerungen zum Ansatz eines laufenden Gewinns kommen (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004 V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2001 2 K 1233/99, n.v.).
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