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   RG, 18.12.1917 - V 678/17   

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https://dejure.org/1917,258
RG, 18.12.1917 - V 678/17 (https://dejure.org/1917,258)
RG, Entscheidung vom 18.12.1917 - V 678/17 (https://dejure.org/1917,258)
RG, Entscheidung vom 18. Dezember 1917 - V 678/17 (https://dejure.org/1917,258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hindert beim Warenhausdiebstahl der Umstand, daß der Dieb die Räume des Warenhauses mit seiner Beute noch nicht verlassen hat, die Annahme der Vollendung des Vergehens? Muß Versuch angenommen werden, wenn der Dieb schon beim Ergreifen der Ware von den Angestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 52, 75
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    In der Entscheidung RGSt 52, 75, die einen Warenhausdiebstahl, also einen dem Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen nahekommenden Fall, betrifft, hat das Reichsgericht jedoch die Ansicht des Tatrichters, daß die Wegnahme der entwendeten Schuhe mit dem Verstecken unter dem Mantel vollendet gewesen sei, gebilligt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies auch dann gelten müsse, wenn der Diebstahl beobachtet worden sei.

    Der Eigentümer konnte seine Herrschaftsgewalt durch die von ihm angestellten zugriffsbereiten Wächter noch unmittelbar ausüben, hatte also seine Sachherrschaft noch nicht eingebüßt, Hierin und nicht in der Tatsache der Beobachtung liegt der wirkliche Grund für diese Entscheidung, die deshalb auch mit der in RGSt 52, 75 und 53, 144 vertretenen Rechtsmeinung durchaus vereinbar ist.

    Ein derart allgemeiner Grundsatz ist indessen mit den Entscheidungen RGSt 52, 75 und 53, 144 nicht mehr in Einklang zu bringen.

  • BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18

    Vollendete Wegnahme beim Diebstahl (Gewahrsam; Sachherrschaft; Anschauungen des

    Die Verkehrsauffassung weist daher im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu, und zwar auch dann, wenn er sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159, und vom 27. März 2013 - 2 StR 115/12, NStZ 2014, 40, 41; ebenso bereits RG, Urteil vom 18. Dezember 1917 - V 678/17, RGSt 52, 75, 76).
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Die Umstände, daß die Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist und daß der von dem Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines vollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff einschließlich der dort S. 277 unten erwähnten Urteile; 17, 206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64; vgl. aber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des 5. Strafsenats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde lag).
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