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   BFH, 14.08.1996 - V B 107/95   

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BFH, 14.08.1996 - V B 107/95 (https://dejure.org/1996,8579)
BFH, Entscheidung vom 14.08.1996 - V B 107/95 (https://dejure.org/1996,8579)
BFH, Entscheidung vom 14. August 1996 - V B 107/95 (https://dejure.org/1996,8579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsätze aus der Unterbringung von Aus-, Übersiedlern und Asylbewerbern als steuerfreie Vermietungsumsätze - Voraussetzungen lang- oder kurzfristiger Raumüberlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.02.1994 - V R 74/92

    Anforderungen an die Bekanntgabe eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 20. April 1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795; Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607; Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 547 mit Anm. ; Urteil vom 24. Februar 1994 V R 74/92, BFH/NV 1995, 365) und nach Einholung detaillierter Auskünfte zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung mit dem Kläger beim Magistrat der Stadt sowie Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der zuständigen Beamten des Magistrats kam das Gericht zum Ergebnis, der Klä ger habe von Anfang an beabsichtigt, die dem Sozialamt zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten längerfristig für die Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern zur Ver fügung zu stellen.

    In der Rechtsprechung werde die eingangs erwähnte Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt (einerseits FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1993 9 K 62/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 769, das der täglichen Kündigungsmöglichkeit nicht die Bedeutung beimesse, daß damit kurzfristige Vermietungsabsicht dokumentiert werde; andererseits BFH in BFH/NV 1995, 365, der gerade den Umstand kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit als mitentscheidenden Grund für die Annahme einer kurzfristigen Vermietungsabsicht ansehe).

    Ferner rügt das FA Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 365.

    Vorsorglich weist er jedoch zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz in bezug auf die Frage, wie die Voraus setzungen lang- oder kurzfristiger Raumüberlassung zu bestimmen seien, auf das Senatsurteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95 (BFH/NV 1996, 583) hin, in dem er in einem ähnlich gelagerten Fall von feststehenden Rechtsprechungsgrundsätzen ausging und darauf hinwies, daß die in dem vom FA angesprochenen BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 365 enthaltene Aussage auf der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung des FG beruhte.

  • BFH, 11.01.1990 - V B 109/89

    Gründe für eine Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 20. April 1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795; Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607; Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 547 mit Anm. ; Urteil vom 24. Februar 1994 V R 74/92, BFH/NV 1995, 365) und nach Einholung detaillierter Auskünfte zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung mit dem Kläger beim Magistrat der Stadt sowie Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der zuständigen Beamten des Magistrats kam das Gericht zum Ergebnis, der Klä ger habe von Anfang an beabsichtigt, die dem Sozialamt zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten längerfristig für die Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern zur Ver fügung zu stellen.

    Statt dem BFH zu folgen, habe das FG noch weitere Punkte untersucht, deren Prüfung mit dem Grundsatz nicht übereinstimme, daß die Zweckbestimmung der Räume "eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise" (BFH/NV 1990, 607) festzustellen sein müsse.

  • BFH, 14.08.1996 - V B 105/95

    Beschwerde durch das Finanzamt gerichtet auf Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Anmerkung: Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Frage "längerfristiger" Unterbringung von Asylanten vgl. den Beschluß vom 14. August 1996 V B 105/95, vorstehend abgedruckt.
  • BFH, 06.03.1990 - II R 63/87

    Revision - Prüfungsumfang - Prüfung von Amts wegen - Berechnung der Steuer durch

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Aufgrund des Tenors darf nur die rechnerische Ermittlung des Betrags vorzunehmen sein (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1990 II R 63/87; BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504, und vom 6. Mai 1986 VIII R 110/83, BFH/NV 1986, 722).
  • BFH, 25.01.1996 - V R 6/95

    Maßgeblichkeit der Absicht des Vermieters im Falle einer Umsatsteuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Vorsorglich weist er jedoch zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz in bezug auf die Frage, wie die Voraus setzungen lang- oder kurzfristiger Raumüberlassung zu bestimmen seien, auf das Senatsurteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95 (BFH/NV 1996, 583) hin, in dem er in einem ähnlich gelagerten Fall von feststehenden Rechtsprechungsgrundsätzen ausging und darauf hinwies, daß die in dem vom FA angesprochenen BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 365 enthaltene Aussage auf der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung des FG beruhte.
  • BFH, 09.12.1993 - V R 38/91

    Flüchtlingen - Asylbewerbern - Vermietung - Aufenthaltsdauer

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 20. April 1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795; Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607; Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 547 mit Anm. ; Urteil vom 24. Februar 1994 V R 74/92, BFH/NV 1995, 365) und nach Einholung detaillierter Auskünfte zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung mit dem Kläger beim Magistrat der Stadt sowie Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der zuständigen Beamten des Magistrats kam das Gericht zum Ergebnis, der Klä ger habe von Anfang an beabsichtigt, die dem Sozialamt zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten längerfristig für die Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern zur Ver fügung zu stellen.
  • BFH, 20.04.1988 - X R 5/82

    Steuerpflicht, wenn dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 20. April 1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795; Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607; Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 547 mit Anm. ; Urteil vom 24. Februar 1994 V R 74/92, BFH/NV 1995, 365) und nach Einholung detaillierter Auskünfte zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung mit dem Kläger beim Magistrat der Stadt sowie Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der zuständigen Beamten des Magistrats kam das Gericht zum Ergebnis, der Klä ger habe von Anfang an beabsichtigt, die dem Sozialamt zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten längerfristig für die Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern zur Ver fügung zu stellen.
  • BFH, 06.05.1986 - VIII R 110/83

    Abtrennung eines Verfahrens, soweit es die Umsatzsteuer betrifft - Teilweise

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    Aufgrund des Tenors darf nur die rechnerische Ermittlung des Betrags vorzunehmen sein (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1990 II R 63/87; BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504, und vom 6. Mai 1986 VIII R 110/83, BFH/NV 1986, 722).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.1993 - 9 K 62/92

    Bereitstellung von Unterkunftsplätzen an Aussiedler und Übersiedler; Trennung

    Auszug aus BFH, 14.08.1996 - V B 107/95
    In der Rechtsprechung werde die eingangs erwähnte Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt (einerseits FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1993 9 K 62/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 769, das der täglichen Kündigungsmöglichkeit nicht die Bedeutung beimesse, daß damit kurzfristige Vermietungsabsicht dokumentiert werde; andererseits BFH in BFH/NV 1995, 365, der gerade den Umstand kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit als mitentscheidenden Grund für die Annahme einer kurzfristigen Vermietungsabsicht ansehe).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94

    Bürgschaftsverluste eines Nichtgesellschafters als nachträgliche AK

    Der Entscheidungssatz eines finanzgerichtlichen Urteils entspricht nur dann den Anforderungen dieser Vorschrift, wenn dem FA nur die Berechnung der Steuer, nicht auch die Entscheidung einer Rechtsfrage überlassen bleibt (vgl. zur insoweit ähnlichen Vorschrift des Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit: BFH-Urteile vom 6. März 1990 II R 63/87, BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504; vom 6. Mai 1986 VIII R 110/83, BFH/NV 1986, 722, und vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319; Beschluss vom 14. August 1996 V B 107/95, BFH/NV 1997, 205).
  • BFH, 07.02.2008 - IV B 58/07

    Übertragung der Berechnung auf das FA - Bezugnahme auf Daten in den Akten

    Das Gericht muss danach alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen abschließend beantworten (BFH-Beschluss vom 14. August 1996 V B 107/95, BFH/NV 1997, 205; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter II. der Gründe) und die für die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags notwendigen Parameter für die Behörde bindend bestimmen (Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, § 100 FGO Rz 75; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 100 Rz 37a).
  • BFH, 23.04.1998 - V R 71/96

    Hotelbetrieb - Unterbringung von Asylberwerbern - Aussiedler - Übersiedler -

    Mit der vom Senat (Beschluß vom 14. August 1996 V B 107/95, BFH/NV 1997, 205) wegen Verfahrensmangels zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung von § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO mit der Begründung, der auf diese Vorschrift gestützte Urteilstenor lasse der beklagten Behörde die Entscheidung über Rechtsfragen (Vorsteuerabzug) offen.
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