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   BFH, 25.08.1998 - V B 11/98   

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https://dejure.org/1998,6948
BFH, 25.08.1998 - V B 11/98 (https://dejure.org/1998,6948)
BFH, Entscheidung vom 25.08.1998 - V B 11/98 (https://dejure.org/1998,6948)
BFH, Entscheidung vom 25. August 1998 - V B 11/98 (https://dejure.org/1998,6948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Organschaft - Besteuerungsgrundlagen der GmbH - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsaufspaltung - Wirtschaftliche Eingliederung - Besitzunternehmer - Organgesellschaft - Betriebsgesellschaft - Vermietung eines Betriebsgrundstücks

  • Judicialis

    UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.03.1990 - V B 154/88

    Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 25.08.1998 - V B 11/98
    Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei für ihn von finanziell wesentlichem Interesse, vermag dieser Vortrag eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1990 V B 154/88, BFH/NV 1991, 749).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 124/89

    Organschaft bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 25.08.1998 - V B 11/98
    Das ist der Fall, wenn das Grundstück für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepaßt und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, d.h. geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129).
  • BFH, 28.01.2002 - V B 39/01

    Betriebsaufspaltung; umsatzsteuerliche Organschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei Betriebsaufspaltung Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft (Organgesellschaft) die für deren Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 12. November 1998 V B 119/98, BFH/NV 1999, 684; vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334; BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129), sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung auch durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1991).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage bereits geklärt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 24, 36, m.w.N.).
  • BFH, 22.11.2001 - V B 141/01

    Betriebsaufspaltung; Organschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei Betriebsaufspaltung Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft (Organgesellschaft) die für deren Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1998 V B 119/98, BFH/NV 1999, 684; vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334; BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129), sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung auch durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1991).
  • BFH, 18.05.1999 - III B 159/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil hier das Recht in einem Maße verletzt sei, daß ohne Überprüfung ihres Einzelfalles durch das höchste Steuergericht die Steuergerechtigkeit insgesamt Schaden erleiden würde, vermag dies eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluß vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334).
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