Rechtsprechung
BFH, 24.07.1997 - V B 115/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Verlangens objektiver Nachweis für die Absicht zur Aufnahme einer zu steuerbaren Umsätzen führenden wirtschaftlichen Tätigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Vorsteuerabzug bei erfolglosen Unternehmern
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 29.02.1996 - C-110/94
Inzo / Belgischer Staat
Auszug aus BFH, 24.07.1997 - V B 115/96
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 (Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.Soweit die Klägerin Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des EuGH in BStBl II 1996, 655 geltend macht, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erfüllt; insoweit kommt allenfalls die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.
Aus dem EuGH-Urteil in BStBl II 1996, 655 kann nichts anderes hergeleitet werden.
- BFH, 27.06.1985 - I B 27/85
Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse
Auszug aus BFH, 24.07.1997 - V B 115/96
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). - BFH, 21.06.1996 - VIII B 89/95
Schlüssige Begründung einer allgemeinen Sachaufklärungsrüge im …
Auszug aus BFH, 24.07.1997 - V B 115/96
An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (BFH-Beschluß vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327) oder wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920). - BFH, 02.03.1982 - VII B 148/81
Zuständigkeit des FA - Revision - Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 24.07.1997 - V B 115/96
An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (BFH-Beschluß vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327) oder wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt (…BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920).
- BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10
Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des …
Er hat auch in der Anwendung der die ursprünglichen Bescheide abändernden Vorschriften des § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 164 Abs. 2 AO keine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs versagte rückwirkende Aberkennung der Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger gesehen (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Juli 1997, BFH/NV 1998, 227). - BFH, 23.05.2002 - V B 104/01
Vorsteuerabzug; umsatzloser Unternehmer
b) Die Frage, welche objektiven Nachweise für die Absicht, eine (konkrete) unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, zu verlangen sind, kann in der Regel nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und ist deshalb keine Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 1997 V B 115/96, BFH/NV 1998, 227). - BFH, 12.05.1999 - V B 22/99
Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Krankenhelferpfleger
An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, soweit die Entscheidung des Streitfalls von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327, und vom 24. Juli 1997 V B 115/96, BFH/NV 1998, 227). - BFH, 25.05.1999 - V B 172/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Es muß sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juli 1997 V B 115/96, BFH/NV 1998, 227).