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   BFH, 06.02.1989 - V B 119/88   

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https://dejure.org/1989,5543
BFH, 06.02.1989 - V B 119/88 (https://dejure.org/1989,5543)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1989 - V B 119/88 (https://dejure.org/1989,5543)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1989 - V B 119/88 (https://dejure.org/1989,5543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unsachlichen Wertung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten - Vorwurf mangelnder juristischer Sorgfalt gegen den Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.1987 - III R 228/84

    Zuständigkeit des Finanzamtes - Einkommensteuer - Veranlagung - Aufgabe eines

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Gemäß BFH vom 11.12.87 III R 228/84 sind die Bescheide ersatzlos aufzuheben (BStBl. 88 S. 231), da der Ag. im Zeitpunkt der Erlasse der Bescheide unzuständig war.

    eine zutreffende Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 15.4.1986 VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195, und vom 11.12.1987 III R 228/84, BStBl II 1988, 230, erkennen.

  • BFH, 15.04.1986 - VIII R 325/84

    Abweichende Zuständigkeit für Betrieb und für Steuern vom Einkommen eines

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    eine zutreffende Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 15.4.1986 VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195, und vom 11.12.1987 III R 228/84, BStBl II 1988, 230, erkennen.
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Zwar sind kritische Äußerungen des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beauftragten Richters (§ 79 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) über die Sach- und Rechtslage im allgemeinen nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, daß der Richter gegenüber dem Beteiligten voreingenommen sei; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die für den Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung falsch ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985, V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 zu 3. b); es ist dem Richter auch nicht verwehrt, die Beteiligten auf Rechtsirrtümer ihrerseits hinzuweisen.
  • BFH, 21.09.1977 - I B 32/77

    Verhältnis zwischen Richter und Prozeßbevollmächtigten - Prozeßpartei - Besorgnis

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Aus dem vom FG für diese Auffassung in Anspruch genommenen Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 1977 I B 32/77 (BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12) läßt sich eine derartige Beurteilung nicht entnehmen.
  • BFH, 13.01.1987 - IX B 12/84

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Steuerliche Behandlung

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Es handelt sich vielmehr um Formulierungen, die den nötigen Abstand von Person und Sache vermissen lassen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656); sie sind, gemessen an der Aufgabe des Richters, den Verfahrensfortgang zu fördern, unsachlich.
  • BFH, 05.06.1986 - IX B 30/83

    Richterablehung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 06.02.1989 - V B 119/88
    Vielmehr ergibt sich aus den Gründen (zu 1. b) dieser Entscheidung, daß ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei begründen kann, wenn die Partei Anlaß zu der Besorgnis haben kann, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (ebenso BFH-Beschluß vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551).
  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Danach kann ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei nur begründen, wenn es zur Besorgnis Anlaß gibt, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551, und vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45 m. w. N.).

    In einem solchen Fall darf ein Kläger bei objektiver und vernünftiger Betrachtung berechtigterweise die Sorge haben, der abgelehnte Richter werde die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen, sondern von vornherein als fragwürdig ansehen (BFH-Entscheidung in BFH/NV 1990, 45).

    Zur Besorgnis der Befangenheit könnte diese Äußerung nur führen, wenn sie ohne jeden Sachbezug wäre und deshalb bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden müßte, der Richter werde die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 45).

  • BFH, 29.08.2001 - IX B 117/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Einkommensteuer - Befangenheit eines Richters

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 28.05.2001 - IV B 118/00

    Klagebegründung - Frist - Fristverlängerung - Befangenheit - Berichterstatter -

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 08.12.1998 - VII B 227/98

    Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

    Vielmehr könnte selbst eine besonders freimütige Ausdrucksweise des Richters nicht Anlaß für die Besorgnis seiner Befangenheit sein, wenn der Richter sich dabei nicht z.B. einer evident unsachlichen, unangemessenen oder gar beleidigenden Sprache bedient hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 31. August 1987 IV B 101/86, BFH/NV 1989, 169; vom 15. Juni 1988 IV B 33/87, BFH/NV 1990, 39; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 22. Mai 1991 IV B 104/90, BFH/NV 1992, 476).
  • BFH, 24.03.1998 - I B 112/97

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit - Unsachliche oder

    Sie sind, da die Beschwerde Erfolg hatte, Teil der Kosten der Hauptsache (s. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45; vom 8. Mai 1989 IX B 238/88, BFH/NV 1990, 240; vom 8. Dezember 1994 VII B 172/93, BFH/NV 1995, 634; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 143 FGO Rz. 47; a. A. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., § 143 Rz. 3).
  • BFH, 08.12.1994 - VII B 172/93

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit - Misstrauen gegen

    Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde im Richterablehnungsverfahren zu den Kosten der Hauptsache gehören (vgl. Senat in BFH/NV 1992, 526, 529; ebenso: BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, 47, und vom 8. Mai 1989 IX B 238/88, BFH/NV 1990, 240, 243).
  • BFH, 21.07.1993 - IX B 50/93

    Ablehung eines Richters aus Besorgnis der Befangenheit bei abwertenden Äußerungen

    Abwertende Äußerungen gegenüber einem Beteiligten können die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die Äußerungen dem Beteiligten einen objektiven Anlaß dafür bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45).
  • BFH, 21.11.1991 - V B 157/91

    Ablehnung eines Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

    Die Streitsache liegt anders als der vom Senat im Beschluß vom 6. Februar 1989 V B 119/88 (BFH/NV 1990, 45) entschiedene Fall, in dem der mit Erfolg abgelehnte Richter dem Prozeßbevollmächtigten geschrieben hatte, dessen Schlußfolgerungen seien völlig verfehlt und beruhten wohl auf unzureichender Einsicht in das Problem, und in dem der Richter überdies mangelnde juristische Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten gerügt hatte.
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Zur Besorgnis der Befangenheit könnte diese Äußerung indessen nur führen, wenn sie unter Berücksichtigung eines Verhaltensspielraums des Richters ohne jeden Sachbezug wäre und deshalb bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden müßte, der Richter werde die Argumente des Klägers nicht mehr unvoreingenommen würdigen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 42 Anm. 2 B "Ausdrucksweise"; ferner BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 45).
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