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   BFH, 22.11.2001 - V B 124/01   

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https://dejure.org/2001,6506
BFH, 22.11.2001 - V B 124/01 (https://dejure.org/2001,6506)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2001 - V B 124/01 (https://dejure.org/2001,6506)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2001 - V B 124/01 (https://dejure.org/2001,6506)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Gemeinnütziger Verein - Fortbildungskurse - Körperschaftsteuerbefreiung - Gewerbesteuersbefreiung

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV; Zurückverweisung; Fortbildungsseminare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.07.2001 - I B 41/01

    Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden und Steuermessbescheiden bei

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein, der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1993 bis 1995 als gemeinnützig anerkannt wurde (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445).

    Der I. Senat des BFH hat mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1445 die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 aufgehoben, das Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 bis 1995 abgetrennt und an den V. Senat des BFH abgegeben.

    a) Wenn im Anschluss an den Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1445 im Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 davon auszugehen ist, dass der Antragsteller interessierte Unternehmer über die von ihm veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen informierte und dafür --wie diesen bekannt war-- eine Beteiligung an den Aufwendungen für die Veranstaltung erwartete, wenn er den Ausstellern Rechnungen über anteilige Einladungskosten auf der Grundlage der Zahl der Veranstaltungsteilnehmer übersandte und dies nur unterließ, wenn er eine Veranstaltung nicht hatte durchführen können, ist --bei der gebotenen summarischen Beurteilung-- von umsatzsteuerbaren Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 --UStG--) des Antragstellers auszugehen.

    c) Falls die Leistungen des Antragstellers an die Aussteller steuerpflichtig sind, ist die Anwendung des regelmäßigen Steuersatzes aus den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1445 genannten Gründen ernstlich zweifelhaft.

  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Die Zurückverweisung ist insbesondere auch deswegen angezeigt, weil das FA abziehbare Vorsteuerbeträge geschätzt hat, was unzulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).
  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Der BFH hat als Beschwerdegericht in erster Linie die Aufgabe, die Vorentscheidung des FG zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657), selbst wenn er dabei auch Tatsachen feststellen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
  • BFH, 24.06.1999 - V R 6/98

    Vortragstätigkeit durch Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Dabei ist zu beachten, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG den Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht umsetzt (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 V R 6/98, BFH/NV 2000, 238) und dass nach dieser Bestimmung die Steuerbefreiung u.a. die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts betrifft, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
  • BFH, 08.07.1980 - VII B 18/80

    Aufhebung eines Beschlusses - Beschwerdeverfahren - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Der BFH hat als Beschwerdegericht in erster Linie die Aufgabe, die Vorentscheidung des FG zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657), selbst wenn er dabei auch Tatsachen feststellen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
  • BFH, 30.11.1995 - V R 29/91

    Auftragsforschung und Projektträgerschaften gemeinnütziger

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Das FG wird demnach --unabhängig vom bisherigen Standpunkt des FA (BFH-Urteil vom 30. November 1995 V R 29/91, BFHE 179, 447, BStBl II 1997, 189 zu 2. a)-- prüfen müssen, ob der Antragsteller als "Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken dient", die Einnahmen aus seinen Fortbildungsveranstaltungen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Insoweit ist durch schlüssiges Verhalten auch ein Rechtsverhältnis angebahnt worden, so dass die Steuerbarkeit nicht etwa deshalb entfällt, weil die Aussteller "freiwillige" Zahlungen erbracht haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 Tolsma, Slg. I 1994, 743, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 399 zu Rdnr. 14 betreffend Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--).
  • FG München, 20.11.2000 - 7 V 4362/00

    Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines

    Auszug aus BFH, 22.11.2001 - V B 124/01
    Nachdem der Antragsteller u.a. die Umsatzsteuer gezahlt hatte, lehnte das Finanzgericht (FG) die beantragte Aufhebung der Vollziehung der Bescheide durch den angefochtenen Beschluss, dessen Begründung in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 539 veröffentlicht worden ist, ab.
  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    Sie können diese Aufgabe in der Regel auch schneller und effektiver erfüllen (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657; vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221; vom 22. November 2001 V B 124/01, BFH/NV 2002, 549).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Ein Leistung und Gegenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 UStG verknüpfendes Rechtsverhältnis kann auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden, mit der Folge, dass die Steuerbarkeit nicht etwa deshalb entfällt, weil die Leistungsempfänger "freiwillige" Zahlungen erbracht haben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2001 V B 124/01, BFH/NV 2002, 549; vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. I 1994, 743, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 399 zu Rdnr. 14 betreffend Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).
  • BFH, 05.02.2004 - V B 180/03

    Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Der BFH hat als Beschwerdegericht in erster Linie die Aufgabe, die Vorentscheidung des FG zu überprüfen, selbst wenn er dabei auch Tatsachen feststellen kann (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V B 124/01, BFH/NV 2002, 549).
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