Rechtsprechung
   BFH, 26.10.1999 - V B 130/99   

Volltextveröffentlichungen (3)




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 20.07.2007 - XI B 95/06  

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Voraussetzung für den Erlass von

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Erlass nicht nur voraussetzt, dass er dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt, sondern auch, dass der Steuerpflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483, und BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 18. Juli 2002 V B 52/02, BFH/NV 2002, 1546; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285; vom 8. August 2006 X B 31/06, juris).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 52/02  

    Erlass von Steuerschulden

    b) Die als rechtsgrundsätzlich hervorgehobene Rechtsfrage, ob ein Erlass von Steuerschulden mit dem Hinweis auf andere erhebliche Verbindlichkeiten trotz einer Teilzahlung abgelehnt werden könne, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen setzt --neben der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers-- voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 483; Beschluss vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
  • BFH, 08.08.2006 - X B 31/06  

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Ermessensentscheidung (hier: Erlass aus

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen --neben der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers-- voraussetzt, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
mehr
  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 11/01  

    Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der

    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt - neben der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers - aber voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH, Urteil vom 11.5.1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 483; Beschluss vom 26.10.1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.07.2008 - 2 V 936/08  

    Erlass der Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis wegen

    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt u.a. voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht