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   BFH, 22.05.2017 - V B 133/16   

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https://dejure.org/2017,22355
BFH, 22.05.2017 - V B 133/16 (https://dejure.org/2017,22355)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2017 - V B 133/16 (https://dejure.org/2017,22355)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - V B 133/16 (https://dejure.org/2017,22355)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Richterablehnung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 101 Abs 1, FGO § 51... Abs 1, FGO § 51 Abs 3, ZPO § 45 Abs 1, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, UStG § 31 Nr 7, SpielbkV § 6, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, ZPO § 44 Abs 3, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Richterablehnung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Richterablehnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 GG, § 51 Abs 1 FGO, § 51 Abs 3 FGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005
    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Richterablehnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter eines Senats des Bundesfinanzhofs; Voraussetzungen der Selbstentscheidung eines abgelehnten Richters; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von ...

  • rewis.io

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Richterablehnung

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Betreiber von Geldspielautomaten können sich nicht auf Art. 135 Abs. 1 lit. i) MwStSystRL berufen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter eines Senats des Bundesfinanzhofs; Voraussetzungen der Selbstentscheidung eines abgelehnten Richters; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von ...

  • rechtsportal.de

    Besorgnis der Befangenheit sämtlicher Richter eines Senats des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - Richterablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten - und die Umsatzsteuer

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BFH, 22.05.2017 - V B 133/16
    (2) Der Senat hat sich vielmehr in den von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsbeschlüssen in BFH/NV 2016, 84, in BFH/NV 2016, 1592 und in BFH/NV 2016, 1593 mit den dort streitigen Rechtsfragen und den hierzu ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Metropol vom 24. Oktober 2013 C-440/12 (EU:C:2013:687), Leo Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09 (EU:C:2010:333) und Berlington Hungary u.a. vom 11. Juni 2015 C-98/14 (EU:C:2015:386), den BFH-Urteilen vom 19. November 2014 V R 55/13 (BFHE 248, 411) und vom 10. November 2010 XI R 79/07 (BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311), dem BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13 (BFH/NV 2014, 915) sowie dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16. April 2012  1 BvR 523/11 (BFH/NV 2012, 1405) sachlich auseinandergesetzt und ist zu einer für die Klägerin ungünstigen Rechtsauffassung gelangt.

    (2) Die auf S. 31 der Beschwerdebegründung unter b) aufgeworfene Frage, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 401 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glückspiele nur alternativ, nicht kumulativ erhoben werden dürfen, wenn auch bei der Mehrwertsteuererhebung nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch das EuGH-Urteil Metropol (EU:C:2013:687) bereits entschieden ist.

    Leitsatz 1 des EuGH-Urteils Metropol lautet: "Art. 401 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat." Der von der Klägerin hinzugefügte Halbsatz "wenn auch bei der Mehrwertsteuererhebung nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt werden" hat keine weiter gehende Bedeutung, weil dem EuGH bei seiner Entscheidung in der Sache Metropol (EU:C:2013:687) die Details der Mehrwertsteuererhebung bekannt waren.

    Wenn der EuGH der Meinung gewesen wäre, dass bei der Mehrwertsteuererhebung nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt werden und dies für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre, hätte er im Urteil Metropol (EU:C:2013:687) darüber entschieden.

    (3) Auch die auf S. 38 unter c) aufgeworfene Frage, ob die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Klägerin mit Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 73 MwStSystRL zu vereinbaren ist, ist durch das EuGH-Urteil Metropol (EU:C:2013:687) bereits geklärt.

    Der EuGH hat in Leitsatz 3 des Urteils Metropol (EU:C:2013:687) entschieden: "Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen." Es ist davon auszugehen, dass dem EuGH bei seiner Entscheidung auch Satz 2 des Art. 1 MwStSystRL bekannt war und er für den Fall, dass er einen Verstoß gegen diese Bestimmung gesehen hätte, entsprechend entschieden hätte.

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 22.05.2017 - V B 133/16
    b) Vorliegend beschränkt sich die Begründung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin der Sache nach auf eine Kritik an den vorangegangenen Entscheidungen des V. Senats vom 30. September 2015 V B 105/14 (BFH/NV 2016, 84), vom 4. Juli 2016 V B 115/15 (BFH/NV 2016, 1592) und vom 14. Juli 2016 V B 17/16 (BFH/NV 2016, 1593) und darauf, dass der Senat ihre Frage nach dem Verfasser der Leitsätze in jenen Verfahren nicht beantwortet hat.

    (2) Der Senat hat sich vielmehr in den von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsbeschlüssen in BFH/NV 2016, 84, in BFH/NV 2016, 1592 und in BFH/NV 2016, 1593 mit den dort streitigen Rechtsfragen und den hierzu ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Metropol vom 24. Oktober 2013 C-440/12 (EU:C:2013:687), Leo Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09 (EU:C:2010:333) und Berlington Hungary u.a. vom 11. Juni 2015 C-98/14 (EU:C:2015:386), den BFH-Urteilen vom 19. November 2014 V R 55/13 (BFHE 248, 411) und vom 10. November 2010 XI R 79/07 (BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311), dem BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13 (BFH/NV 2014, 915) sowie dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16. April 2012  1 BvR 523/11 (BFH/NV 2012, 1405) sachlich auseinandergesetzt und ist zu einer für die Klägerin ungünstigen Rechtsauffassung gelangt.

    (3) Im Übrigen haben beide Umsatzsteuersenate des BFH diese Rechtsauffassung in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten bestätigt (z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 2016 V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2014, 915; vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

    c) Die Willkürrüge unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mitteilung des Leitsatzverfassers in den Verfahren in BFH/NV 2016, 84, in BFH/NV 2016, 1592, in BFH/NV 2016, 1593 ist unbegründet.

    Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben seit dem Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) am 6. Mai 2006 über die von der Klägerin in Bezug genommenen Beschlüsse hinaus in einer Vielzahl von Entscheidungen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Stellung genommen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 599; in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2014, 915; in BFH/NV 2011, 1546; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit insbesondere auf die Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1497, Rz 7 ff., in BFH/NV 2016, 599, Rz 12 ff. und in BFH/NV 2016, 84, Rz 4 ff. verwiesen.

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Auszug aus BFH, 22.05.2017 - V B 133/16
    (3) Im Übrigen haben beide Umsatzsteuersenate des BFH diese Rechtsauffassung in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten bestätigt (z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 2016 V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2014, 915; vom 8. Juni 2011 XI B 38/11, BFH/NV 2011, 1546; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

    Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben seit dem Inkrafttreten des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) am 6. Mai 2006 über die von der Klägerin in Bezug genommenen Beschlüsse hinaus in einer Vielzahl von Entscheidungen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Stellung genommen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 599; in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2014, 915; in BFH/NV 2011, 1546; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit insbesondere auf die Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1497, Rz 7 ff., in BFH/NV 2016, 599, Rz 12 ff. und in BFH/NV 2016, 84, Rz 4 ff. verwiesen.

    (6) Ferner ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2016 V B 58/15, vom 4. Juli 2016 V B 115/15 und vom 10. Juni 2016 V B 97/15 bereits mit Beschlüssen vom 19. April 2016  1 BvR 2100/16, vom 24. April 2016  1 BvR 2229/16 und vom 26. März 2016  1 BvR 1951/16 entschieden und die Verfassungsbeschwerden in diesen vergleichbaren Fällen von Geldspielautomatenbetreibern jeweils nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    bb) Allerdings hat der BFH bereits entschieden, dass § 6 SpielbkV in den Streitjahren insoweit nicht mehr galt, als er auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2016 - V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592; vom 14.07.2016 - V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; vom 22.05.2017 - V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - XI B 78/16, nicht veröffentlicht).

    § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. seit dem 06.05.2006 ist vielmehr, wie der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden haben, mit Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile Leo-Libera, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166; BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; in BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 - V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; vom 30.09.2015 - V B 105/14, BFH/NV 2016, 84; vom 14.12.2015 - XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 1592; in BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; in BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336).

    c) Der erkennende Senat schließt sich außerdem --ungeachtet der Kritik der Revision-- der Auffassung des V. Senats des BFH an, dass nicht erkennbar ist, in welchem Zusammenhang die Steuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL mit der faktischen Unmöglichkeit zur Ausstellung von Rechnungen stehen soll (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1199, Rz 30).

    Ob die Umsatzsteuer auf die Spielgeräte alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt, ist hierfür ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 75; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2017, 1199, Rz 28).

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Der Gesetzgeber hat die aufgrund § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) erneut geltende Umsatzsteuerpflicht für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. Mai 2017 V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, Rz 25 f.) dadurch berücksichtigt, dass er den in § 4 Abs. 1 HmbSpVStG für solche Spielgeräte bestimmten Steuersatz ab Mai 2006 von zuvor 8 % auf 5 % des Spieleinsatzes herabgesetzt hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes, BürgerschaftsDrucks 18/4806, S. 1, 3).

    Ob die Umsatzsteuer auf die Spielgeräte alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt, ist ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der kumulativen Erhebung der Spielgerätesteuer (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1199, Rz 28).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Auch deshalb besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel daran, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV für den Bereich der Umsatzsteuer im Streitzeitraum keine Wirkung mehr entfaltete und sich folglich die Frage eines Neutralitätsverstoßes wegen einer nicht im UStG geregelten Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken nicht stellt (so auch im Einzelnen mit weiterer Begründung BFH-Beschluss vom 22.05.2017 V B 133/16, BFH/NV 2017, 1999-1202).

    Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 401 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glückspiele nur alternativ, nicht kumulativ erhoben werden dürfen, wenn auch bei der Mehrwertsteuererhebung nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch das EuGH-Urteil Metropol bereits entschieden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 22.05.2017 V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199-1202).

    Die Pflichten über die Erteilung von Rechnungen beeinflussen nicht die Bestimmung des Anwendungsbereichs der materiell-rechtlichen Befreiungstatbestände (BFH-Beschlüsse vom 22.05.2017 V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199-1202 und vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84).

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