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   BFH, 05.10.1990 - V B 137/89   

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https://dejure.org/1990,3898
BFH, 05.10.1990 - V B 137/89 (https://dejure.org/1990,3898)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1990 - V B 137/89 (https://dejure.org/1990,3898)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1990 - V B 137/89 (https://dejure.org/1990,3898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Anordnungsanspruch bei Antrag auf Erlass einern einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.07.1969 - III B 6/69

    Verbot der Schlechterstellung - Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 05.10.1990 - V B 137/89
    Gemäß § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß der die Aufrechnung erklärende Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern können, d. h. die ihm zustehende Forderung muß bestehen und fällig sein (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1969 III B 6/69, BFHE 96, 337, BStBl II 1969, 657).
  • BFH, 07.03.1985 - IV R 161/81

    Einkommensteuervorauszahlung - Stundung - Vorsteuerüberschuß

    Auszug aus BFH, 05.10.1990 - V B 137/89
    Wie das FG unter Berufung auf den BFH-Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84 (BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194) und das BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 161/81 (BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449) dargelegt hat, ist die Beitreibung einer Steuer i. S. von § 258 AO 1977 dann unbillig und die Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub ermessensfehlerhaft, wenn der zu zahlende Betrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten ist.
  • BFH, 29.11.1984 - V B 44/84

    Einstweilige Anordnung - Einziehung einer Steuerforderung - Gegenanspruch -

    Auszug aus BFH, 05.10.1990 - V B 137/89
    Wie das FG unter Berufung auf den BFH-Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84 (BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194) und das BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 161/81 (BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449) dargelegt hat, ist die Beitreibung einer Steuer i. S. von § 258 AO 1977 dann unbillig und die Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub ermessensfehlerhaft, wenn der zu zahlende Betrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten ist.
  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 05.10.1990 - V B 137/89
    Das materielle Ergebnis der im Jahre 1986 entstandenen Umsatzsteuer ist für die Zukunft ausschließlich in dem Jahressteuerbescheid 1986 festgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Dieser Einwand (vgl. dazu bereits, offenlassend BFH-Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633) erweist sich nach Auffassung des erkennenden Senats im Ergebnis als zutreffend.

    Für die Aufrechnung des FA mit Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden nach Erlaß des Jahressteuerbescheides bedeute dies allerdings, daß die Aufrechnung der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam ist, ebenso wie im umgekehrten Fall --Aufrechnung mit negativem Steueranspruch aus einer Umsatzsteuervoranmeldung bei einer Jahressteuerfestsetzung auf 0 DM-- die Aufrechnung wirkungslos sei (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 633).

    Hinsichtlich der bereits verwirklichten Regelungen eines Vorauszahlungsbescheides sei auch nach Ergehen des Jahressteuerbescheides auf diese formelle Bescheidlage abzustellen und gleichsam eine Rückabwicklung nur dann zulässig, wenn das FA den Vorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert habe oder der später erlassene Jahressteuerbescheid Feststellungen (Regelungen) enthalte, aus denen sich --wie z.B. bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für das gesamte Kalenderjahr-- die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Voranmeldung bzw. der Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung ergebe (selbst insofern eine Rückabwicklung ausschließend Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1992, 126; offen BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 633).

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Der erkennende Senat hat daher für die Aufrechnung des FA mit Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden nach Erlaß des Jahressteuerbescheids entschieden, daß die Aufrechnung der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam ist (vgl. BFH in BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916); ebenso wie im umgekehrten Fall der Aufrechnung mit negativem Steueranspruch auf eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei einer Jahressteuerfestsetzung auf null DM die Aufrechnung wirkungslos sei (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 42/94

    Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder

    b) Nach Wortlaut und Inhalt dieser gesetzlichen Regelung liegt es nahe, davon auszugehen, daß der Zustimmung (i. V. m. der Steueranmeldung) die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633; Urteil des FG Köln vom 4. Oktober 1994 1 K 1964/93, EFG 1995, 603, nicht rechtskräftig; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 168 AO 1977 Anm. 2; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 168 AO 1977 Anm. 3; grundsätzlich wohl auch Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 168 AO 1977 Anm. 12; a. A. Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 168 Anm. 20).

    Es reicht aus, daß sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt; sie muß ihm bekanntwerden (vgl. auch den BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 633 "stillschweigend bekanntgegeben"; Koch/Scholtz, a. a. O.).

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

    b) Der V. Senat des BFH hat es unentschieden gelassen, ob in einem Fall, in dem der abgetretene Vergütungsanspruch im Voranmeldungsverfahren durch Steuerbescheid festgesetzt worden ist (bzw. die Steueranmeldung einem Steuerbescheid gleichsteht), der Erlaß des Jahressteuerbescheids, mit dem die Steuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, der formell bestehenden Forderung des Abtretungsempfängers den Boden entzieht (Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).

    Diese Rechtsprechung muß aber - wie oben (vgl. 2. a) ausgeführt - auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln, weil z. B. jeweils nur ein Vorbezug betroffen ist (so auch in dem vorstehenden Beschluß des V. Senats in BFH/NV 1991, 633, 634), oder wenn durch den Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) festgestellt wird, daß mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuß von vornherein nicht bestand.

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Der V. Senat des BFH hatte sogar unentschieden gelassen, ob in einem Fall, in dem der abgetretene Vergütungsanspruch im Voranmeldungsverfahren durch Steuerbescheid festgesetzt worden ist (bzw. die Steueranmeldung einem Steuerbescheid gleichsteht), der Erlaß des Jahressteuerbescheids, mit dem die Steuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, der formell bestehenden Forderung des Abtretungsempfängers den Boden entzieht (Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).

    Diese Rechtsprechung muß aber -- wie oben, vgl. 2. a), ausgeführt -- auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln (weil z. B. jeweils nur ein Vorbezug betroffen ist -- so auch in dem vorstehenden Beschluß des V. Senats in BFH/NV 1991, 633, 634 --), oder wenn durch den Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) festgestellt wird, daß mangels Unternehmereigenschaften bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuß von vornherein nicht bestand.

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 38/08

    Abtretung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen: Rückforderung

    Dem Umstand, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung bzw. -festsetzung niedrigere Vorsteuerbeträge ausgewiesen sind als in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht worden waren, hat er insoweit keine Bedeutung beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).
  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Diesen Entscheidungen liegt --wie der ständigen Rechtsprechung des Senats-- die Rechtsmeinung zugrunde, dass der einen Vorsteuerüberschuss ausweisende Vorauszahlungsbescheid als formeller Rechtsgrund für die Auszahlung des durch ihn festgesetzten Vorsteuerüberschusses grundsätzlich auch dann erhalten bleibt, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist; es sei denn, die nachfolgende Jahressteuerveranlagung enthält die Feststellung, dass die Steuerfestsetzung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum fehlerhaft war, weil z.B. ein bestimmter Vorgang betroffen ist oder wenn durch den Jahressteuerbescheid festgestellt wird, dass mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuss von vornherein nicht bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8, und BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 107/95

    Kostenerstattungsanspruch - Kostenfestsetzungsverfahren - Aufrechnung -

    Für die Aufrechnung des FA mit Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden nach Erlaß des Jahressteuerbescheids bedeutet dies, daß die Aufrechnung der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam ist (zum umgekehrten Fall - wirkungslose Aufrechnung mit negativem Steueranspruch aus Umsatzsteuervoranmeldung bei einer Jahressteuerfestsetzung auf 0 DM - vgl. BFH-Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633 = Umsatzsteuer-Rundschau 1992, 125 mit Anm. Weiss).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 5 B 518/09

    Gewerbesteuer, vorläufiger Rechtsschutz, Erlass, Sanierungsgewinn

    Das Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Vollstreckung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil der Betrag der Vollstreckung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogleich zurückgezahlt werden müsste (BFH, Beschl. v. 29.11.1984 - V B 44/84 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 5.10.1990 - V B 137/89 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 02.09.2010 - 5 B 555/09

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, Erlass, Aussetzung, Vollstreckung

    Das Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Vollstreckung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil der Betrag der Vollstreckung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogleich zurückgezahlt werden müsste (BFH, Beschl. v. 29.11.1984 - V B 44/84 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 5.10.1990 - V B 137/89 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 23.12.2009 - 5 B 449/09

    Voraussetzung des Beruhens einer Ertragsminderung auf atypischen und

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