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   BFH, 02.02.2007 - V B 146/05   

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https://dejure.org/2007,12186
BFH, 02.02.2007 - V B 146/05 (https://dejure.org/2007,12186)
BFH, Entscheidung vom 02.02.2007 - V B 146/05 (https://dejure.org/2007,12186)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 2007 - V B 146/05 (https://dejure.org/2007,12186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 69; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 57
    NZB: Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beiladung des für die Umsatzsteuerschuld einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführers; zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur derjenige berechtigt, der in der ersten Instanz beteiligt war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.07.1997 - V B 121/96

    Vorliegen einer notwendigen Beiladung

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Der für die Umsatzsteuerschuld einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer ist zu dem Klageverfahren der GmbH gegen den Umsatzsteuerbescheid nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen; denn auch wenn der Steuerbescheid bestätigt wird, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das FA den Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer aufrechterhalten muss (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 86).
  • BFH, 20.10.2003 - V B 67/03

    NZB; Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Der Senat geht davon aus, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).
  • BFH, 30.10.2003 - V B 192/03

    FG-Verfahren; Beteiligter

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Etwaige vermögensrechtliche Folgen des finanzgerichtlichen Urteils berechtigen den Beschwerdeführer nicht, das die GmbH betreffende und nicht gegen ihn ergangene Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 V B 192/03, BFH/NV 2004, 355).
  • BFH, 14.12.2000 - VIII B 66/00

    Rechtsmittel am FG-Verfahren nicht Beteiligter; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 02.02.2007 - V B 146/05
    Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die tatsächliche Beteiligung, so dass auch solche Personen nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sind, die am Verfahren der Vorinstanz hätten beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt waren (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Über zwei Jahre später, am 19. August 2005, 1egte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein.

    Am selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte.

    Zur Begründung nahm er auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug.

    Durch Beschluss vom 2. Februar 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 mangels Beschwerdebefugnis des Antragstellers als unzulässig verworfen.

    Der Beschluss ist in der Entscheidungssammlung BFH/NV 2007, 958 veröffentlicht.

    Der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei.

    Der Senat habe zur Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH) auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen.

    Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er --der Antragsteller-- (doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG gewesen.

    Der Antragsteller als Geschäftsführer der klagenden GmbH gehört nicht dazu, wie der Senat in seinem Beschluss über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in BFH/NV 2007, 958 näher ausgeführt hat.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers musste die Entscheidung über seinen PKH-Antrag auch nicht vor der Entscheidung über die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 getroffen werden.

    Vielmehr vertritt der Antragsteller darin --nach wie vor-- im Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er (doch) zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 gegen das gegen die GmbH ergangene Urteil des FG vom 26. März 2003 12 K 3947/98 befugt gewesen, weil er zu Beginn des Klageverfahrens als damaliger Geschäftsführer der GmbH Beteiligter des Verfahrens vor dem FG gewesen sei.

    Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 im Einzelnen dargelegt.

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Über zwei Jahre später, am 19. August 2005, 1egte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein.

    Am selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte.

    Zur Begründung nahm er auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug.

    Durch Beschluss vom 2. Februar 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 als unzulässig verworfen (vgl. BFH/NV 2007, 958).

    Der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei.

    Der Senat habe zur Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH) auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen.

    Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er --der Antragsteller-- (doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG gewesen.

  • FG München, 21.04.2010 - 4 K 2880/05

    Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt Versicherungssteuer

    Zwingend - im Sinn einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO - ist dessen Beteiligung unter dem haftungsrechtlichen Gesichtspunkt jedoch nicht (BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 1997 VII B 5/97, BFH/NV 1997, 867, vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48 und vom 2. Februar 2002 V B 146/05, BFH/NV 2007, 958).
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