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   BFH, 24.10.1991 - V B 146/91   

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https://dejure.org/1991,2858
BFH, 24.10.1991 - V B 146/91 (https://dejure.org/1991,2858)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1991 - V B 146/91 (https://dejure.org/1991,2858)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - V B 146/91 (https://dejure.org/1991,2858)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.1991 - III B 142/87

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 24.10.1991 - V B 146/91
    Nach gewährter Akteneinsicht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Gewährung der Akteneinsicht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 142/87, nicht veröffentlicht, und vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 24.10.1991 - V B 146/91
    Nach gewährter Akteneinsicht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Gewährung der Akteneinsicht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 142/87, nicht veröffentlicht, und vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 28.06.1990 - X B 163/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 24.10.1991 - V B 146/91
    Nach gewährter Akteneinsicht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Gewährung der Akteneinsicht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 142/87, nicht veröffentlicht, und vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 09.09.2003 - VI B 63/02

    Rechtsschutzbedürfnis; Versagung der Akteneinsicht

    Die Prozessbevollmächtigten haben verkannt, dass für das Beschwerdeverfahren eine dem § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) entsprechende Vorschrift fehlt (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 XI B 63/97, BFH/NV 1998, 991).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entsprechend dem Antrag der Beschwerde, die Übersendung der Steuerakten, Beiakten, Nebenakten, Fallhefte und sonstigen Entwürfe in seine Kanzlei begehrt, dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen, da der Prozessbevollmächtigte die Steuerakten offensichtlich bereits beim FA X eingesehen hat, worauf das der Beschwerde als Anlage beigefügte finanzgerichtliche Schreiben an den Prozessbevollmächtigten und dessen Schriftsatz an das FA X ebenso hindeuten, wie der am Ende der Beschwerdeschrift formulierte Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach gewährter Akteneinsicht: BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402).
  • BFH, 28.03.2007 - III B 118/05

    NZB: Erledigung der Hauptsache, Rechtsschutzbedürfnis

    § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ermöglicht, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren und kann auch nicht analog angewendet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402; vom 18. Februar 1998 XI B 63/97, BFH/NV 1998, 991, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207).
  • BFH, 06.02.1997 - V B 156/96

    GbR: Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheids

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies gemäß § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich zu bejahen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402, und vom 5. März 1996 XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690).
  • BFH, 13.11.1997 - V R 62/96

    Voraussetzungen für Anspruch eines einzelnen Gesellschafters auf Veranlagung zur

    Die Klage auf Verpflichtung zur Umsatzsteuerveranlagung einer GbR kann grundsätzlich nur von allen Gesellschaftern der GbR erhoben werden (vgl. für eine Anfechtungsklage BFH-Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256, sowie die BFH-Beschlüsse vom 5. März 1996 XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690, und vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402).
  • BFH, 05.03.1996 - XI B 154/95

    Auslegung eines Einspruchs gegen Umsatzsteuerbescheide durch eine Gesellschaft

    Für die GbR hätten gemäß § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gesellschafter gemeinschaftlich tätig werden müssen; der Kläger allein ist nicht befugt, Klage gegen die die GbR betreffenden Steuerbescheide zu erheben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402, und vom 17. Mai 1994 IV B 54/93, BFH/NV 1995, 86).
  • BFH, 18.02.1998 - XI B 63/97

    Zulässigkeit einer Beschwerde

    § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach bei vorheriger Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402).
  • FG Düsseldorf, 11.12.1996 - 5 K 2927/93

    Umsatzsteuerpflichtiger Verkauf einer Eigentumswohnung; Antrag auf Eröffnung

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  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 2 K 1444/16

    Hinterziehungszinsen

    Dies gilt, wenn das Bestehen einer GbR streitig ist, aber auch z.B. für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der GbR und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 360 und vom 31.10.1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402 ).
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