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   BFH, 04.01.1999 - V B 153/98   

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https://dejure.org/1999,9173
BFH, 04.01.1999 - V B 153/98 (https://dejure.org/1999,9173)
BFH, Entscheidung vom 04.01.1999 - V B 153/98 (https://dejure.org/1999,9173)
BFH, Entscheidung vom 04. Januar 1999 - V B 153/98 (https://dejure.org/1999,9173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Prozeßvertreter - Prozeßkostenhilfe - Prozeßvollmacht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rückwirkung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
    PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.04.1998 - V B 19/98

    Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe wegn verspäteter Einreichung der

    Auszug aus BFH, 04.01.1999 - V B 153/98
    PKH kann grundsätzlich nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, in dem der formgerechte Antrag nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1998 V B 19/98, BFH/NV 1998, 1252).

    Sie kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das FG geltend gemacht werden (BFH in BFH/NV 1998, 1252).

  • BFH, 02.11.1999 - X B 51/99

    PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen finanzgerichtlichen Beschlusses und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschlüsse vom 5. März 1997 X B 216/96, BFH/NV 1997, 436; vom 11. August 1998 VII B 3/98, BFH/NV 1999, 207; vom 4. Januar 1999 V B 153/98, BFH/NV 1999, 818).
  • BFH, 22.01.2001 - VII B 177/00

    Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse -

    Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen finanzgerichtlichen Beschlusses und kann somit unbeschadet des Abhilfebeschlusses des FG, das für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung ist, auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 5. März 1997 X B 216/96, BFH/NV 1997, 436; vom 11. August 1998 VII B 3/98, BFH/NV 1999, 207; vom 4. Januar 1999 V B 153/98, BFH/NV 1999, 818; in BFH/NV 2000, 436, und in BFH/NV 2000, 581).
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