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   BFH, 20.10.1999 - V B 154/99   

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https://dejure.org/1999,3671
BFH, 20.10.1999 - V B 154/99 (https://dejure.org/1999,3671)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1999 - V B 154/99 (https://dejure.org/1999,3671)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - V B 154/99 (https://dejure.org/1999,3671)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gegenvorstellung - Außerordentlicher Rechtsbehelf - Rechtliches Gehör - Hilfeleistung in Steuersachen - Postulationsfähigkeit - Belastingadviseur

  • Judicialis

    StBerG § 43 Abs. 4 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; EGVtr Art. 49; StBerG § 43
    Beschwerde eines sog. "Belastingadviseur"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Vielmehr muß er dafür im Einvernehmen mit einer bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Person tätig werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77, 36; EuGH-Urteile vom 25. Februar 1988 Rs. 427/85 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1988, 1123 Rz. 43, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 887, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt; vom 20. Mai 1992 Rs. C-106/91 - Claus Ramrath, Slg. 1992, I-3351 Rz. 29, EuZW 1992, 511, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer; BFH-Beschluß vom 28. Juli 1999 II R 34/99, BFHE 189, 42, BStBl II 1999, 637, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt).
  • BFH, 09.12.1997 - VII B 223/97

    Zulässigkeit einer Aussetzung der Vollziehung sowie einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Da auch eine Gegenvorstellung gegen einen materiell rechtskräftig gewordenen Beschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368), beurteilt der Senat das Schreiben des Klägers als einheitlichen Rechtsbehelf (außerordentliche Beschwerde bzw. außerordentliche Gegenvorstellung; vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1997 VII B 223/97, BFH/NV 1998, 714), mit dem ausnahmsweise eine Prüfung statthaft ist, ob durch die angegriffene Entscheidung das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden ist, ob gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde oder ob sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
  • OLG Frankfurt, 25.03.1999 - 6 U 200/98
    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    b) Im übrigen ist der Kläger, selbst wenn er in den Niederlanden als "Belastingadviseur" registriert worden sein sollte, damit in Deutschland nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt (vgl. auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. März 1999 6 U 200/98, Neue Wirtschafts-Briefe 37/1999, Fach 1, 284).
  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Vielmehr muß er dafür im Einvernehmen mit einer bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Person tätig werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77, 36; EuGH-Urteile vom 25. Februar 1988 Rs. 427/85 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1988, 1123 Rz. 43, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 887, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt; vom 20. Mai 1992 Rs. C-106/91 - Claus Ramrath, Slg. 1992, I-3351 Rz. 29, EuZW 1992, 511, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer; BFH-Beschluß vom 28. Juli 1999 II R 34/99, BFHE 189, 42, BStBl II 1999, 637, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt).
  • BFH, 06.05.1999 - XI S 2/99

    Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Da auch eine Gegenvorstellung gegen einen materiell rechtskräftig gewordenen Beschluß über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368), beurteilt der Senat das Schreiben des Klägers als einheitlichen Rechtsbehelf (außerordentliche Beschwerde bzw. außerordentliche Gegenvorstellung; vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1997 VII B 223/97, BFH/NV 1998, 714), mit dem ausnahmsweise eine Prüfung statthaft ist, ob durch die angegriffene Entscheidung das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden ist, ob gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde oder ob sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
  • BFH, 13.01.1997 - IX S 6/96

    Vertretungspflicht durch einen Rechtsbeistand in Verfahren vor dem

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für außerordentliche Beschwerden (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 62 Rz. 86) und für außerordentliche Gegenvorstellungen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305, m.w.N.).
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 102/91

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich Vorlegen einer den gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
  • BFH, 28.07.1999 - II R 34/99

    Postulationsfähigkeit eines ausländischen Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Vielmehr muß er dafür im Einvernehmen mit einer bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Person tätig werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77, 36; EuGH-Urteile vom 25. Februar 1988 Rs. 427/85 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1988, 1123 Rz. 43, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 887, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt; vom 20. Mai 1992 Rs. C-106/91 - Claus Ramrath, Slg. 1992, I-3351 Rz. 29, EuZW 1992, 511, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer; BFH-Beschluß vom 28. Juli 1999 II R 34/99, BFHE 189, 42, BStBl II 1999, 637, für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt).
  • BFH, 22.11.1996 - VI R 59/96

    Prämien sind für Zeitungsausträger kein Arbeitslohn, sondern Einnahmen aus

    Auszug aus BFH, 20.10.1999 - V B 154/99
    Ein Beschluß, mit dem eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wird, ist materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänderbar noch aufhebbar (BFH-Beschluß vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2000 - V B 1/00

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten; Belastingadviseur

    Einen gegen die vorbezeichnete Entscheidung eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelf verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 als unzulässig, weil der Kläger persönlich nicht befugt war, selbst vor dem BFH aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe hatte vertreten lassen.

    Mit einem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben mit dem Datum des 27. Dezember 1999 begehrt der Kläger, der unter einer Anschrift im Inland auftritt, sinngemäß die Aufhebung des BFH-Beschlusses vom 9. August 1999 ... bzw. vom 20. Oktober 1999 V B 154/99.

    c) Dass der Kläger, selbst wenn er in den Niederlanden als "Belastingadviseur" registriert worden sein sollte, damit nicht vor dem BFH postulationsfähig ist und dies nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, hat der Senat in dem bezeichneten Beschluss V B 154/99 dargelegt.

  • BFH, 29.04.2003 - IV B 227/02

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerruf der Bestellung als

    Der VII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BStBl II 2003, 422) gegenüber dem Beschwerdeführer entschieden, dass ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und deshalb auch nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden darf (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 154/99, BFH/NV 2000, 577).
  • BFH, 01.04.2009 - II B 153/08

    Außerordentliche Beschwerde - Vertretungszwang beim BFH - Postulationsfähigkeit

    Der Schriftsatz vom 24. September 2008 hätte durch eine beim BFH postulationsfähige Person unterzeichnet werden müssen (BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99, BFH/NV 2000, 577, und vom 1. September 2008 VII B 112/08, BFH/NV 2009, 37).
  • BFH, 03.02.2000 - V B 167/99

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten; "Belastingadviseur"

    Die Zulassung als Belastingadviseur begründet die Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 154/99).
  • BFH, 14.08.2000 - V B 146/00

    Beschwerde: Postulationsfähigkeit - Heilungsmöglichkeit

    Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 (BFH/NV 2000, 577) und vom 8. Februar 2000 V B 1/00 (BFH/NV 2000, 876) und vom 28. April 2000 V B 68/00 (BFH/NV 2000, 1348) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.
  • BFH, 28.04.2000 - V B 68/00

    Postulationsfähigkeit; Belastingadviseur

    Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 (V B 154/99) und vom 8. Februar 2000 (V B 1/00) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.
  • BFH, 29.04.2003 - IV B 228/02

    Vertretungszwang für Einlegung einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines

    Der VII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BStBl II 2003, 422) gegenüber dem Beschwerdeführer entschieden, dass ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und deshalb auch nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden darf (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 154/99, BFH/NV 2000, 577).
  • OLG München, 05.07.2001 - 29 U 2258/01

    Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung "Steuerberater"

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  • BFH, 03.02.2000 - V B 168/99

    Lieferungen nach Kasachstan - Steuerbefreiung - Aussetzung der Vollziehung -

    Die Zulassung als Belastingadviseur begründet die Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 154/99).
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