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   BFH, 09.11.1999 - V B 16/99   

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https://dejure.org/1999,1571
BFH, 09.11.1999 - V B 16/99 (https://dejure.org/1999,1571)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1999 - V B 16/99 (https://dejure.org/1999,1571)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1999 - V B 16/99 (https://dejure.org/1999,1571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Strohmann - Strohmanngesellschaft - Aussetzung der Vollziehung

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 6; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) §§ 14, 15
    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - V B 16/99
    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99 ausgeführt, eine Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen komme möglicherweise in Betracht, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringe und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwerfe und der Leistungsempfänger damit rechne oder rechnen müsse, daß die Leistung nicht versteuert werde.

    Sie erscheint zweckmäßig, um dem FG Gelegenheit zu geben, die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel und des festgestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung der neueren Grundsätze des Senatsurteils vom 30. September 1999 V R 8/99, aber auch des Vortrags der Antragstellerin zur Zeichnungsberechtigung über das Konto der N-GmbH und zur Einlösung von Verrechnungsschecks der Antragstellerin auf diesem Konto vorzunehmen.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII B 83/90

    Durch Telefax von privaten Fernkopierstellen übermittelte Klage genügt der

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - V B 16/99
    Die Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zulässig (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463, m.N.).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten --hier dem Leistungsempfänger-- im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).

    Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 611).

    Die Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zulässig (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 611; vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463, m.w.N.).

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist zu berücksichtigen, ob ein Handeln gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen vorliegt (BFH- Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210; vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627; vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; in BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340; BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Es kommt deshalb eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung des Leistenden in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen erkennbar eine eigene Lieferung des Handelnden vorliegt, weil dieser lediglich unter dem Namen eines Anderen tätig wurde und der Empfänger der Lieferung aber erkennbar keinen geschäftlichen Kontakt mit dem angeblichen Lieferanten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628), bzw. wenn nach den Umständen des Falles erkennbar ein Eigengeschäft des Handelnden und nicht des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFH/NV 2000, 353; in BFH/NV 2001, 210; BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; in BFHE 198, 208).
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