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   BFH, 27.02.2003 - V B 166/02   

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BFH, 27.02.2003 - V B 166/02 (https://dejure.org/2003,2083)
BFH, Entscheidung vom 27.02.2003 - V B 166/02 (https://dejure.org/2003,2083)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - V B 166/02 (https://dejure.org/2003,2083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    FGO § 69; UStG 1993/1999 a. F. und n. F. § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2; StÄndG 2001 Art. 18 Nr. 9 Buchst. a

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGO § 69; UStG 1993/1999 a.F. und n.F. § 15a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2; StÄndG 2001 Art. 18
    Vorsteuerabzug bei Modernisierungsarbeiten trotz

  • Judicialis

    FGO § 69; ; UStG 1993/1999 § 15a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2; ; StÄndG 2001 Art. 18 Nr. 9 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug und Verwendungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug nach Aufgabe der Absicht einer steuerpflichtigen Vermietung; Anwendung des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG); Umsetzung einer EWG-Richtlinie; Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug für Gebäude bei Änderung der Verwendungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 561
  • BB 2003, 1108
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 166/02
    Im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gewährte ihr der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprechend den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000, Rs. C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336 mit Anm. Widmann; BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498) die geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Jahre 1992 bis 1996.
  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 166/02
    Aus dem Senatsurteil vom 16. Mai 2002 V R 56/00 (BFH/NV 2002, 1265) folgt nichts anderes.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 166/02
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige BFH-Rechtsprechung).
  • FG Berlin, 11.07.2002 - 7 B 7141/02

    Vorsteuerberichtigung bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 166/02
    Das FG, dessen Beschluss in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1338 veröffentlicht ist, wies den Antrag ebenfalls zurück; es meint § 15a UStG 1993/1999 a.F. sei richtlinienkonform oder analog auch auf die Fälle anzuwenden, in denen sich die Verwendungsabsicht noch während des Leistungsbezugs verändert.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 166/02
    Im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gewährte ihr der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprechend den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000, Rs. C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336 mit Anm. Widmann; BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498) die geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Jahre 1992 bis 1996.
  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

    Der nationale Gesetzgeber hat eine gesetzliche Änderung erst mit Wirkung vom 1. Juli 2004 vorgenommen; auch deshalb kann die vorangehende Verwaltungsauffassung nicht mit Wirkung für einen früheren Zeitpunkt geändert werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 166/02, BFH/NV 2003, 874, wonach eine rückwirkende steuererhöhende Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift durch Auslegung des bisherigen Gesetzes im Sinne der Neuregelung nicht für Zeiträume erfolgen darf, für die der Gesetzgeber keine Rückwirkung angeordnet hat).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

    Nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG ist demzufolge die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 166/02, BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15a UStG Rz. 27, 86 ff.).

    Zum andern hat der BFH erstmals im Jahr 2003 in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, es sei lediglich "ernstlich zweifelhaft", ob für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannte Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 nach § 15a UStG a.F. berichtigt werden könnten, oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft werde, obwohl die Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch § 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden sei und der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet habe (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874).

  • FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5815/03

    Berichtigung

    Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Aussetzungsbeschluss vom 27.02.2003 (V B 166/02, BFH/NV 2003, 874) lediglich Zweifel daran geäußert habe, ob § 15a UStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2001 auch auf Zeiträume vor 2002 angewendet werden könne.

    1.) Nach der vom BFH im Beschluss vom 27.02.2003 (V B 166/02, BFH/NV 2003, 874) vertretenen Auffassung liegt - für die Rechtslage vor dem SteuerändG 2003 und Streitjahre vor dem 01.01.2002- eine Regelungslücke vor, nachdem die Rechtsprechung des EuGH und des BFH einerseits klargestellt habe, dass in Fällen, in denen ein Vorsteuerabzug auch dann möglich sei, wenn der Unternehmer lediglich beabsichtigt habe, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, es andererseits tatsächlich aber nicht zur Ausführung der beabsichtigten Umsätze komme.

    Wie der BFH bereits in seinem Beschluss vom 27.02.2003 (V B 166/02, BFH/NV 2003, 874) festgestellt hat, führt § 15a UStG in der Fassung durch das Steueränderungsgesetz 2001 zu einer richtlinienkonformen Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

  • BFH, 30.05.2007 - V B 104/05

    NZB: Beachtung von Auslegungsgrundsätzen

    Außerdem stehe das Urteil des FG im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 27. Februar 2003 V B 166/02 (BFHE 201, 561).

    Sowohl in dem dem Urteil des Senats in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 als auch in dem vom FA angeführten Beschluss in BFHE 201, 561 zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Klägers bzw. Antragstellers erfolgt, während es im vorliegenden Verfahren um eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten der Klägerin geht.

  • FG Niedersachsen, 16.02.2006 - 16 K 532/03

    Vorsteuerberichtigungsanspruch beim Wechsel von der Pauschalbesteuerung nach § 24

    Denn nach Art. 20 der 6. EG-Richtlinie ist die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für die den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern (vgl. BFH, Beschluss vom 27.02.2003, V B 166/02, BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874 ).

    Ob eine solche Auslegung zulässig wäre, hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 25.04.2002 (V R 58/00, BFHE 200, 434; BStBl II 2003, 435) ausdrücklich offen gelassen, in seinem Beschluss vom 27.02.2003 (a.a.O. ) aber wohl nicht ausgeschlossen.

  • FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 272/05

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs

    Nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG ist demzufolge die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003, V B 166/02, BFHE 201, 561 , BFH/NV 2003, 874 ; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15a UStG Rz. 27, 86 ff.).

    Bereits vor der Einführung des § 27 Abs. 8 UStG war umstritten, ob die neue Regelung des § 15a UStG auch auf vorhergehende Zeiträume anzuwenden ist (siehe BFH vom 27.02.2003, V B 166/02, BFHE 201, 561 oder z.B. FG Berlin vom 11.07.2002, 7 B 7141/02, EFG 2002, 1338 -1339).

  • FG Niedersachsen, 01.02.2007 - 16 K 10591/03

    Vorsteuerberichtigungsanspruch bei Fertigstellung eines landwirtschaftlichen

    Denn nach Art. 20 der 6. EG-Richtlinie ist die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern (vgl. BFH, Beschluss vom 27.02.2003, V B 166/02, BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874 ).

    Ob eine solche Auslegung zulässig wäre, hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 25.04.2002 (V R 58/00, BFHE 200, 434; BStBl II 2003, 435) ausdrücklich offen gelassen, in seinem Beschluss vom 27.02.2003 (a.a.O. ) aber wohl nicht ausgeschlossen.

  • FG Berlin, 30.11.2004 - 7 B 7460/04

    Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide nebst

    Zur Begründung trug sie vor, nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2003 ( V B 166/02 Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 874 ) sei es ernstlich zweifelhaft, ob die zuvor anerkannten Vorsteuerbeträge in den Folgejahren nach § 15 a UStG 1993/1999 a. F. berichtigt werden könnten, oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 77/388 EWG und der darauf beruhenden nationalen Regelung in § 15 a UStG 1999 n. F. Geltung verschafft würde, obwohl § 15 a UStG n. F. erst ab 1. Januar 2002 die entsprechende EG-Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt und der Gesetzgeber auch keine Rückwirkung angeordnet habe.

    Die Befugnis des Gesetzgebers, eine solche rückwirkende Gesetzesänderung zu schaffen, wurde weder vom BFH (Beschluss vom 27. Februar 2003 a. a. O.) bezweifelt, der lediglich der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt die Kompetenz abgesprochen hat, zu dem durch die Gesetzesänderung erzielten Ergebnis durch Auslegung zu gelangen, noch wird sie in der Literatur (vgl. etwa Nieskens, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 105 (135),- Kraensch Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2004, 2 (18); Birkenfeld, UR 2004, 265 (272 f.); Meyer, EFG 2004, 1485) angezweifelt.

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 1501/07

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

    Nachdem der BFH (Beschluss vom 27. Februar 2003 - V B 166/02, BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874) ernstliche Zweifel an der Schließung der entstandenen Gesetzeslücke durch Analogie geäußert hatte, wurde mit der Einfügung von § 27 Abs. 8 UStG im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 15/1945, Seite 14/15) geregelt, dass § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges auf Grund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.
  • FG Niedersachsen, 08.11.2007 - 16 K 550/05

    Anwendbarkeit des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Steuerfestsetzungen 2001;

    Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist demzufolge die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003, V B 166/02, BFHE 201, 561, BFH/NV 2003, 874; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15a UStG Rz. 27, 86 ff.).
  • FG Hamburg, 11.12.2006 - 2 K 269/04

    Umsatzsteuerrecht: Kein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerbefreiter Verwendung

  • FG Berlin, 25.05.2004 - 5 K 5193/03

    Umsatzsteuerfestsetzung bei über das Grundstück angeordneter Zwangsverwaltung;

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