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   BFH, 18.05.2000 - V B 178/99   

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https://dejure.org/2000,1304
BFH, 18.05.2000 - V B 178/99 (https://dejure.org/2000,1304)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - V B 178/99 (https://dejure.org/2000,1304)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - V B 178/99 (https://dejure.org/2000,1304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gerüstbau-Unternehmen - Vorsteuerabzug - Rechnungen von Subunternehmern - Scheinrechnungen - Belegnachweis

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 14; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 08.10.2008 - V R 59/07

    Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung in der Rechnung - Vorsteuerabzug

    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.; BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, m.w.N.; vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.2013 - XI R 4/11

    Zum Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von

    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.; vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.a; ferner in BFH/NV 2012, 1836, Rz 47; BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 16. Dezember 2008 V B 228/07, BFH/NV 2009, 620, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2008 - V B 228/07

    Kein Vorsteuerabzug aus "Beratungsleistungen" bei unzureichender

    Die Beschwerde ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da das FG weder von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688) noch vom Beschluss des BFH vom 18. Mai 2000 V B 178/99 (BFH/NV 2000, 1504) abgewichen ist.

    Die Klägerin hat es bereits versäumt, einen Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen wiederzugeben und diesen einem vom FG gebildeten Rechtssatz gegenüberzustellen, aus dem sich die Divergenz ergeben soll (zu diesem Erfordernis den von der Klägerin zitierten Beschluss in BFH/NV 2000, 1504).

    Eine Divergenz zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1504 besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil sich der BFH in diesem Beschluss zu der maßgeblichen Rechtsfrage nicht geäußert hat.

    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II. 2.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1504, und vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, jeweils m.w.N.).

    Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen setzt voraus, dass dargelegt wird, zu welchen Tatsachen die Beweiserhebung durch welche Zeugen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG erforderlich gewesen wäre, was das Ergebnis nach Ansicht der Klägerin gewesen wäre, weshalb das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können und weshalb die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1504, m.w.N.).

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