Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.06.2003

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   BFH, 04.04.2003 - V B 183/02   

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BFH, 04.04.2003 - V B 183/02 (https://dejure.org/2003,6843)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2003 - V B 183/02 (https://dejure.org/2003,6843)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2003 - V B 183/02 (https://dejure.org/2003,6843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; UStG § 18 Abs. 1; ; UStG § 18 Abs. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuererklärungspflicht bei Ist-Besteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Abgabe von monatlichen USt-VA bei Ist-Besteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 04.04.2003 - V B 183/02
    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

    Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine Nichtübereinstimmung der Entscheidungsgründe im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

  • BFH, 06.10.2000 - III B 16/00

    Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

    Auszug aus BFH, 04.04.2003 - V B 183/02
    Der Kläger rügt nur die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2000 - VIII B 14/99

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verstoß gegen den klaren Akteninhalt

    Auszug aus BFH, 04.04.2003 - V B 183/02
    Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels gehört auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; ausführlich Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 und 49, m.umf.N.).
  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 04.04.2003 - V B 183/02
    Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine Nichtübereinstimmung der Entscheidungsgründe im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).
  • BFH, 25.07.2000 - XI B 122/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

    Auszug aus BFH, 04.04.2003 - V B 183/02
    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).
  • BFH, 08.01.2004 - V B 37/03

    USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung

    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1097 ausgeführt hat, entbindet allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

  • BFH, 08.01.2004 - V B 39/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1097 ausgeführt hat, entbindet allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

  • BFH, 08.01.2004 - V B 38/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1097 ausgeführt hat, entbindet allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

    Dieser Revisionszulassungsgrund ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, m.w.N.; vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805).
  • BFH, 08.01.2004 - V B 57/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1097 ausgeführt hat, entbindet allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

  • BFH, 11.11.2005 - V B 45/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegung von Zulassungsgründen

    Es fehlen --was erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097)-- nähere Ausführungen dazu, warum ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden sein soll.
  • BFH, 13.06.2005 - VIII B 290/03

    NZB: Rechtsfehler

    Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung des Finanzgerichts (FG) im Sinne greifbarer Gesetzeswidrigkeit zuzulassen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445; vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, und vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; Rüsken, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 815, 817 ff., m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2003 - V B 76/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Entscheidung des BFH zur Sicherung

    Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, und vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347).
  • FG Düsseldorf, 22.09.2023 - 5 K 2141/20

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei nachträglicher Option zur

    Der Senat vermag insoweit im Ergebnis keinen Unterschied zu den Fällen der fehlenden Einnahmeerzielung eines Istversteuerers zu erkennen, in denen der BFH ebenfalls ausdrücklich die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bejaht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4.4.2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097; 8.1.2004 V B 37/39, 57/03, BFH/NV 2004, 829; vom 7.9.2006 V B 203, 304/05, BFH/NV 2006, 2312).
  • FG Hamburg, 23.07.2021 - 2 K 205/20

    Umsatzsteuer: Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

    Auch für Erklärungszeiträume, in denen er keine Umsätze tätigt bzw. im Falle der Istbesteuerung kein Entgelt vereinnahmt, ist er zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet (BFH, Beschluss vom 4. April 2003, V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.2003 - V B 183/02 (1)   

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BFH, 05.06.2003 - V B 183/02 (1) (https://dejure.org/2003,11222)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - V B 183/02 (1) (https://dejure.org/2003,11222)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - V B 183/02 (1) (https://dejure.org/2003,11222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.03.1995 - I R 115/94

    Notwendigkeit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916, vgl. jetzt Bundesverfassungsgericht vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02).
  • BFH, 22.02.1994 - V B 168/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gegendarstellung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916, vgl. jetzt Bundesverfassungsgericht vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02).
  • BFH, 22.01.2003 - VIII S 8/02

    NZB - Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    b) Auch die übrigen Darlegungen zur Begründung der Gegenvorstellung lassen keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175) des angegriffenen Beschlusses erkennen.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916, vgl. jetzt Bundesverfassungsgericht vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02).
  • BFH, 07.08.2002 - V S 14/02

    Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    b) Auch die übrigen Darlegungen zur Begründung der Gegenvorstellung lassen keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175) des angegriffenen Beschlusses erkennen.
  • BFH, 05.04.2000 - VIII B 20/00

    Beschwerde; AdV; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131).
  • BFH, 19.08.1998 - X B 84/98

    Bestellung eines Bevollmächtigten - Zustellungsmangel - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 19.08.1998 - X B 111/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V B 183/02
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 07.09.2006 - V B 204/05

    Verpflichtung zur Abgabe von auf "null" lautenden Umsatzsteuervoranmeldungen als

    Gegen diese Festsetzungen hat sich der Kläger wiederholt mit Klagen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- V B 183/02, V B 37-39, 57/03) gewandt und auch eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 25. November 2005 2 BvR 1028/05).
  • BFH, 18.08.2004 - III S 6/04

    Frist von zwei Wochen für Gegenvorstellung

    Diese Ausführungen lassen keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1352; vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) des Beschlusses erkennen, in dem die Beschwerde mangels substantiierter Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO als unzulässig verworfen worden ist.
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