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   BFH, 10.11.2002 - V B 190/01   

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https://dejure.org/2002,11903
BFH, 10.11.2002 - V B 190/01 (https://dejure.org/2002,11903)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2002 - V B 190/01 (https://dejure.org/2002,11903)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2002 - V B 190/01 (https://dejure.org/2002,11903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil - Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist - Durch Dritten abgegebene Steuererklärung als Grundlage der Veranlagung - Nicht unterzeichnete ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 170 Abs. 2; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 3; ; AO 1977 § 171 Abs. 3 a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Festsetzungsfrist; Einreichung der Steuererklärung durch einen Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 10.11.2002 - V B 190/01
    Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen betreffen, wie sie selbst einräumt, andere Sachverhalte; eine überhaupt nicht unterzeichnete Einkommensteuererklärung kann vorbehaltlich der Nachholung der --sofern erforderlich fristgemäßen-- Unterschriftsleistung ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren nicht in Gang setzen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203).
  • BFH, 15.10.1998 - III R 58/95

    Investitionszulagenantrag einer GmbH

    Auszug aus BFH, 10.11.2002 - V B 190/01
    Auch aus der Rechtsprechung zur Frage, ob das FA tätig werden darf oder muss, wenn Voraussetzung für dessen Tätigwerden ein mit einer Ausschlussfrist verknüpfter Antrag ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; vom 15. Oktober 1998 III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237, und vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77), ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine weiteren Gesichtspunkte für die von ihr herausgestellte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das FA sich hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf das Fehlen einer Steuererklärung berufen darf.
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 208/83

    Rechtswirksamer Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrag erfordert auch eigenhändige

    Auszug aus BFH, 10.11.2002 - V B 190/01
    Auch aus der Rechtsprechung zur Frage, ob das FA tätig werden darf oder muss, wenn Voraussetzung für dessen Tätigwerden ein mit einer Ausschlussfrist verknüpfter Antrag ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; vom 15. Oktober 1998 III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237, und vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77), ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine weiteren Gesichtspunkte für die von ihr herausgestellte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das FA sich hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf das Fehlen einer Steuererklärung berufen darf.
  • BFH, 30.06.1998 - III R 5/97

    InvZul-Antrag; eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus BFH, 10.11.2002 - V B 190/01
    Auch aus der Rechtsprechung zur Frage, ob das FA tätig werden darf oder muss, wenn Voraussetzung für dessen Tätigwerden ein mit einer Ausschlussfrist verknüpfter Antrag ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; vom 15. Oktober 1998 III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237, und vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77), ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine weiteren Gesichtspunkte für die von ihr herausgestellte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das FA sich hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf das Fehlen einer Steuererklärung berufen darf.
  • BFH, 08.03.1979 - IV R 75/76

    Einkommensteuererklärung - Steuererklärung - Zahlungsaufforderung -

    Auszug aus BFH, 10.11.2002 - V B 190/01
    Mit Urteil vom 8. März 1979 IV R 75/76 (BFHE 127, 479, BStBl II 1979, 501) hat der Bundesfinanzhof (BFH) für die Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), der Vorläufervorschrift zu § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, entschieden, der Zweck der Vorschrift erfordere ein weiteres Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht, wenn das FA durch das Einreichen einer Steuererklärung in die Lage versetzt wird, die Veranlagung gegenüber dem Steuerschuldner durchzuführen.
  • FG München, 12.12.2011 - 7 K 730/10

    Unwirksamkeit einer vom Prokuristen einer GmbH unterschriebenen Steuererklärung

    In seinem Beschluss vom 10. November 2002 (V B 190/01, BFH/NV 2003, 292) sehe der BFH sogar ausdrücklich die von einem Dritten unterschriebene Steuererklärung als eine Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO an, wenn das Finanzamt aus der Steuererklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen könne und in Kenntnis des Umstandes, dass die Steuererklärung von einem Dritten stamme, die Steuererklärung zur Grundlage der Veranlagung mache.

    Nach dem Beschluss des BFH vom 10. November 2002 (V B 190/01, BFH/NV 2003, 292; ebenso BFH-Urt. vom 8. März 1979 IV R 75/76, BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501) kann eine Steuererklärung, die von jemand anderem als dem Steuerschuldner unterschrieben wurde, als Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO angesehen werden, wenn das Finanzamt aus der Steuererklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen kann und in Kenntnis des Umstandes, dass die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese Steuererklärung zur Grundlage der Veranlagung macht (diese Rspr. ablehnend Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, § 170, Rz. 12).

  • BFH, 09.07.2012 - I B 11/12

    Anlaufhemmung bei Abgabe einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung -

    b) Der BFH hat im Urteil vom 8. März 1979 IV R 75/76 (BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501) für die Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl I 1965, 643) --RAO--, der Vorläufervorschrift zu § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, die Unterschrift eines Dritten ausreichen lassen (s.a. den BFH-Beschluss vom 10. November 2002 V B 190/01, BFH/NV 2003, 292).
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03

    Abgabenordnung; Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen (§ 174 Abs. 3

    Für ein Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist ist deshalb kein Raum, wenn das Finanzamt in Kenntnis dessen, dass die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese zur Grundlage der Veranlagung machen kann (BFH, Beschluss vom 10. November 2002, V B 190/01, BFH/NV 2003, 292).
  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 171/01

    Beginn der Verjährungsfrist bei Abgabe unterschriebener Steuererklärung (§ 170

    Für ein Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist ist deshalb kein Raum, wenn das Finanzamt in Kenntnis dessen, dass die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese zur Grundlage der Veranlagung machen kann (BFH, Beschluss vom 10. November 2002, V B 190/01, BFH/NV 2003, 292).
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