Rechtsprechung
   BFH, 31.01.2000 - V B 190/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7830
BFH, 31.01.2000 - V B 190/99 (https://dejure.org/2000,7830)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2000 - V B 190/99 (https://dejure.org/2000,7830)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - V B 190/99 (https://dejure.org/2000,7830)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,7830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.02.1997 - I B 3/94

    Zulässigkeit einer hilfweisen Aufrechterhaltung einer Beschwerde nach Einlegung

    Auszug aus BFH, 31.01.2000 - V B 190/99
    Von einem rechtskundigen Berufsangehörigen kann zwar erwartet werden, dass diesem die unterschiedlichen Rechtsschutzziele, die durch Revision einerseits und Beschwerde andererseits erreicht werden können, geläufig sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1997 I B 3/94, BFH/NV 1997, 590, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1985 - I R 30/85

    Anforderungen an eine Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 31.01.2000 - V B 190/99
    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

    Da nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1996 VII R 43/96, BFH/NV 1997, 50), ist der vorliegende, als "Klage" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers als ein an das FG gerichteter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO anzusehen.
  • BFH, 25.03.2009 - V R 9/08

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau - in § 255 Abs. 2

    Als Prozesshandlung ist das Anbringen eines Rechtsbehelfs in gleicher Weise wie bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, wobei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln ist; auf die korrekte Bezeichnung des Rechtsbehelfs kommt es daher nicht an (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05

    Ausfuhrerstattung: Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids

    Da bei der Auslegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Rechtsbehelf eingelegt werden soll, der den Belangen des Rechtsbehelfsführers entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1996 VII R 43/96, BFH/NV 1997, 50), ist der von der Klägerin gestellte Aufhebungsantrag als Verpflichtungsantrag anzusehen, der darauf gerichtet ist, das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Mai 2003 zu verpflichten, den Zinsbescheid vom April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheids vom Oktober 1998 aufzuheben.
  • FG München, 22.05.2007 - 13 K 3743/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung;

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteile vom 18. April 2006 VII R 77/04, BStBl II 2006, 578, undvom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675; BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872, undvom 17. Juli 1996 VII R 43/96, BFH/NV 1997, 50).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht