Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.01.2003

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   BFH, 14.01.2003 - V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01   

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https://dejure.org/2003,7271
BFH, 14.01.2003 - V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (https://dejure.org/2003,7271)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2003 - V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (https://dejure.org/2003,7271)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (https://dejure.org/2003,7271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Aufhebung von Aussetzungszinsen - Nachträgliche Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung durch das Finanzgericht - Berichtigungsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit - Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses ...

  • Judicialis

    FGO § 55; ; FGO § 62a; ; FGO § 94a; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 107; ; FGO § 107 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 129

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 55 129
    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V R 93/01
    Dies setzt jedoch voraus, dass ein Schadensersatzprozess, wenn nicht schon anhängig, so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist; die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen substantiiert dargelegt werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322).
  • BFH, 06.07.1993 - VII B 116/93

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über eine

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V R 93/01
    Selbst wenn eine Zulassung der Revision in der Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre, müsste sie doch ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen; eine Rechtsmittelbelehrung, die lediglich von der Zulässigkeit der Revision ausgeht und nicht zu erkennen gibt, dass diese durch besondere Entscheidung begründet werden soll oder begründet worden ist, reicht zur Zulassung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786, und vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 653).
  • BFH, 26.08.1987 - IV B 27/87

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelsperre - Rechtswegeröffnung - Zulassung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V R 93/01
    Selbst wenn eine Zulassung der Revision in der Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre, müsste sie doch ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen; eine Rechtsmittelbelehrung, die lediglich von der Zulässigkeit der Revision ausgeht und nicht zu erkennen gibt, dass diese durch besondere Entscheidung begründet werden soll oder begründet worden ist, reicht zur Zulassung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786, und vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 653).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Dies setzt jedoch voraus, dass ein Schadensersatzprozess, wenn nicht schon anhängig, so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist; die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, BFH/NV 2003, 643, m.w.N.).
  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem FG substantiiert dargelegt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 322; BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2001 I S 2/01, BFH/NV 2001, 1426; vom 14. Januar 2003 V R 93/01, BFH/NV 2003, 643).
  • BFH, 14.01.2003 - V B 201/01

    Klage auf Aufhebung von Aussetzungszinsen - Nachträgliche Berichtigung einer

    V R 93/01 V B 197/01 V B 201/01.

    Ebenfalls am 5. Dezember 2001 legte der Kläger Revision gegen das Urteil des FG ein, mit der er unter anderem Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht (Aktenzeichen des BFH: V R 93/01).

    Für den Fall, dass der o.g. Beschwerde gegen den auf § 107 FGO gestützten Berichtigungsbeschluss nicht stattgegeben wird, erhebt der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen des BFH: V B 197/01).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

    Zwar hat die --auch hinsichtlich des Tenors mögliche (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01, BFH/NV 2003, 643; vom 20. März 2002 IV B 140/00, BFH/NV 2002, 1306)-- Berichtigung eines Urteils (§ 107 FGO) grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1989 IV R 44/88, BFH/NV 1990, 306; vom 10. Juli 1990 IX R 132/89, BFH/NV 1991, 249; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Dezember 1983 V ZR 21/83, BGHZ 89, 184, 186, zu § 319 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - IV 311/03

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Lebenspartnern

    Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 14.01.2003 IX R 5/00 (BFH/NV 2003, 643 ) darauf hingewiesen, dass ein Mietverhältnis nur dann rechtsmißbräuchlich i.S.d. § 42 AO sei, wenn es ausschließlich der Steuerminderung diene und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen sei.
  • BFH, 14.01.2003 - V B 197/01

    Beschwerdefrist nach § 129 Finanzgerichtsordnung (FGO) - Rechtsmittelbelehrung in

    V R 93/01 V B 197/01 V B 201/01.

    Ebenfalls am 5. Dezember 2001 legte der Kläger Revision gegen das Urteil des FG ein, mit der er unter anderem Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht (Aktenzeichen des BFH: V R 93/01).

  • BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

    Insbesondere auch in dem Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (BFH/NV 2003, 643) hat der BFH es als einen Fall des § 55 Abs. 1 FGO angesehen (und zwar entscheidungstragend), dass über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem BFH durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht belehrt worden ist; denn eine solche Belehrung sei unvollständig.
  • BFH, 24.04.2009 - XI B 114/08

    Versäumung der Begründungsfrist bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Zwar muss die Rechtsbehelfsbelehrung --über den Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO hinaus-- auch einen Hinweis auf den beim BFH geltenden Vertretungszwang enthalten und den Kreis der vertretungsberechtigten Personen vollständig angeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01, BFH/NV 2003, 643, und vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, BFH/NV 2005, 718; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 55 FGO Rz 25; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 55 Rz 42).
  • BFH, 16.09.2009 - IX B 68/09

    Widerspruch zwischen Tenor und Rechtsmittelbelehrung - Beschwerdeverfahren wegen

    Denn ein mit einer unzutreffenden, für den Fall der Zulassung der Revision vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehenes Urteil kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn offenbar ist, dass das FG die Revision nicht zulassen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01, BFH/NV 2003, 643).
  • BFH, 11.12.2007 - VII S 43/07

    Prüfung des Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im

    Er übersieht dabei zum einen, dass das Verhältnis zwischen der Fortsetzungsfeststellungsklage beim FG und dem Schadenersatzprozess beim Zivilgericht nicht mit dem zwischen PKH- und Hauptsacheverfahren vergleichbar ist, zum anderen, dass in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass das Feststellungsinteresse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die substantiierte Darlegung voraussetzt, dass der Schadenersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, BFH/NV 2003, 643, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.05.2009 - 15 K 10/09

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Insolvenzantrages nach Eröffnung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 6 K 1952/04

    Tarifierung eines Kissenbezuges

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 6 K 1925/04

    Einreihung eines Kissenbezugs

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   BFH, 14.01.2003 - V B 197/01   

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https://dejure.org/2003,17797
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdefrist nach § 129 Finanzgerichtsordnung (FGO) - Rechtsmittelbelehrung in gerichtlicher Entscheidung - Unvollständige Angabe der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Personen - Vertretungsberechtigung der in § 62 a FGO genannten Gesellschaften - ...

  • Judicialis

    FGO § 55; ; FGO § 62a; ; FGO § 94a; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 107; ; FGO § 107 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 129

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.01.2003 - V R 93/01

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V B 197/01
    V R 93/01 V B 197/01 V B 201/01.

    Ebenfalls am 5. Dezember 2001 legte der Kläger Revision gegen das Urteil des FG ein, mit der er unter anderem Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht (Aktenzeichen des BFH: V R 93/01).

  • BFH, 14.01.2003 - V B 201/01

    Klage auf Aufhebung von Aussetzungszinsen - Nachträgliche Berichtigung einer

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V B 197/01
    V R 93/01 V B 197/01 V B 201/01.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs --BFH--: V B 201/01); ein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 107 FGO liege nicht vor.

  • BFH, 26.08.1987 - IV B 27/87

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelsperre - Rechtswegeröffnung - Zulassung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V B 197/01
    Selbst wenn eine Zulassung der Revision in der Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre, müsste sie doch ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen; eine Rechtsmittelbelehrung, die lediglich von der Zulässigkeit der Revision ausgeht und nicht zu erkennen gibt, dass diese durch besondere Entscheidung begründet werden soll oder begründet worden ist, reicht zur Zulassung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786, und vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 653).
  • BFH, 06.07.1993 - VII B 116/93

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über eine

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V B 197/01
    Selbst wenn eine Zulassung der Revision in der Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre, müsste sie doch ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen; eine Rechtsmittelbelehrung, die lediglich von der Zulässigkeit der Revision ausgeht und nicht zu erkennen gibt, dass diese durch besondere Entscheidung begründet werden soll oder begründet worden ist, reicht zur Zulassung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786, und vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 653).
  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - V B 197/01
    Dies setzt jedoch voraus, dass ein Schadensersatzprozess, wenn nicht schon anhängig, so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist; die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen substantiiert dargelegt werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322).
  • BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

    Insbesondere auch in dem Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (BFH/NV 2003, 643) hat der BFH es als einen Fall des § 55 Abs. 1 FGO angesehen (und zwar entscheidungstragend), dass über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem BFH durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht belehrt worden ist; denn eine solche Belehrung sei unvollständig.
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