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   BFH, 07.07.2006 - V B 202/05   

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https://dejure.org/2006,16045
BFH, 07.07.2006 - V B 202/05 (https://dejure.org/2006,16045)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2006 - V B 202/05 (https://dejure.org/2006,16045)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - V B 202/05 (https://dejure.org/2006,16045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 706; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 706; UStG § 1 Abs. 1
    USt: Geschäftsführungsleistungen eines GbR-Gesellschafters, Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters für eine GbR; Grenze der Änderungssperre nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.07.1980 - V R 5/72

    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine

    Auszug aus BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
    Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG sei von den BFH-Urteilen in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 und vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) abgewichen.

    Sie meint, im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 habe der BFH entschieden, die Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung durch eine GmbH, welche ihre einzige geschäftsführende persönlich handelnde Gesellschafterin sei, sei unabhängig davon, ob eine gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Geschäftsführungsvergütung oder nichts bezahlt werde, keine gegenüber einer anderen Person erbrachte Leistung.

    Danach kann die Divergenzrüge der Klägerin schon deswegen nicht erfolgreich sein, weil der entscheidungserhebliche Rechtssatz im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 durch das Senatsurteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 überholt ist.

    Die Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 betreffe ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten, die nur von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden können.

    Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG weiche von den BFH-Urteilen in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 und vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) ab; denn das FG geht ausdrücklich davon aus, dass die GmbH neben ihrem Gewinnanteil eine Vergütung erhalten hat, die kein Gewinnanteil ist.

    Auch hat weder das FG einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt "nur Tätigkeiten, bei denen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vertreten lassen kann, stellen nicht steuerbare Geschäftsführungstätigkeiten dar", noch hat der BFH im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 den Rechtssatz formuliert: "Nur fremdüblich erbrachte Leiistungen sind Sonderentgelte.".

  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
    Das Finanzgericht (FG) bestätigte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) das FA; entscheidend sei allein, ob es sich um Leistungen handele, die als Gesellschafterbeitrag durch Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die --wie hier die der GmbH-- gegen (Sonder-)Entgelt übernommen worden seien.

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) stehe der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr 1996 nicht entgegen; zwar habe der BFH bis zum Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 zwischen nichtsteuerbarem Gesellschafterbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden; bereits im Urteil vom 5. Mai 1994 V R 76/92 (BFH/NV 1995, 156) habe der BFH jedoch klargestellt, nur bei Geschäftsführungstätigkeiten, die ausschließlich von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden könnten, handele es sich um einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag.

    Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG sei von den BFH-Urteilen in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 und vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) abgewichen.

    Von dieser Entscheidung habe sich der BFH erstmals im Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 distanziert.

    Das FG gehe aber von den Grundsätzen des Urteils in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 aus.

    Danach kann die Divergenzrüge der Klägerin schon deswegen nicht erfolgreich sein, weil der entscheidungserhebliche Rechtssatz im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 durch das Senatsurteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 überholt ist.

  • BFH, 16.02.1994 - II R 96/90

    Sonstiges; Grunderwerbsteuer bei Aufteilung in Wohnungseigentum

    Auszug aus BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
    § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) stehe der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr 1996 nicht entgegen; zwar habe der BFH bis zum Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 zwischen nichtsteuerbarem Gesellschafterbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden; bereits im Urteil vom 5. Mai 1994 V R 76/92 (BFH/NV 1995, 156) habe der BFH jedoch klargestellt, nur bei Geschäftsführungstätigkeiten, die ausschließlich von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden könnten, handele es sich um einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag.
  • BFH, 16.10.2000 - VIII B 18/99

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
    Frühere Entscheidungen, die durch die neuere Rechtsprechung überholt sind, können nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2000 VIII B 18/99, BFH/NV 2001, 438; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz. 188, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 8/94

    Unternehmereigenschaft der Gesellschafter-GmbH bei Ausübung einer

    Auszug aus BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
    Bereits vor Ergehen des ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides für 1996 hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. November 1995 V R 8/94 (BFHE 179, 186, BStBl II 1996, 176, unter II.1., m.w.N.) entschieden, Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft könnten ihren Grund entweder im gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis oder in einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis haben; die umsatzsteuerrechtliche Behandlung richte sich danach, ob es sich um Leistungen handele, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet seien, oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden.
  • BFH, 05.05.1994 - V R 76/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Gesellschafters an die

    Auszug aus BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
    § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) stehe der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr 1996 nicht entgegen; zwar habe der BFH bis zum Urteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 zwischen nichtsteuerbarem Gesellschafterbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden; bereits im Urteil vom 5. Mai 1994 V R 76/92 (BFH/NV 1995, 156) habe der BFH jedoch klargestellt, nur bei Geschäftsführungstätigkeiten, die ausschließlich von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden könnten, handele es sich um einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag.
  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Geschäftsführer einer GbR trotz seiner Gesellschafterstellung selbständig tätig sein i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36; BFH-Beschlüsse vom 28. April 2006 V B 217/04, BFH/NV 2006, 1716; vom 7. Juli 2006 V B 202/05, BFH/NV 2006, 2039; s. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 108/13

    Leistungsaustausch bei Übernahme von Haftung und Geschäftsführung durch die

    - wenn eine GmbH als Gesellschafterin einer GbR - an deren Kapital sie nicht beteiligt ist - dieser gegenüber Geschäftsführungsleistungen und weitere (Verwaltungs-) Dienstleistungen erbringt und die Vergütung aus einem festen Gewinnvorab besteht, sowie aus einem Anteil von 0, 5% am laufenden Gewinn und aus 12, 5 % des Ergebnisses der GbR aus der Bewirtschaftung des eigenen Grundbesitzes vor Berücksichtigung der Instandsetzungskosten, des Zinsaufwandes und der Abschreibungen (vgl. FG Kiel, Urteil vom 20. Oktober 2005, 4 K 323/01 - Juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2006, V B 202/05).
  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 6. Juni 2002 V R 43/01, BStBl II 2003, 36; BFH vom 28. April 2006 V B 217/04, BFH/NV 2006, 1716; vom 7. Juli 2006 V B 202/05, BFH/NV 2006, 2039; ferner BFH vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BStBl II 2008, 912).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - 7 B 7378/06

    Umsatzsteuerbarkeit der an die Komplementär-GmbH gezahlten Haftungsvergütung

    Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6. Juni 2002, V R 43/01, BFHE 199, 49, BStBl lI 2003, 36; Beschluss vom 7. Juli 2006 V B 202/05, BFH/NV 2006, 2039).
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