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   BFH, 21.02.1985 - V B 27/84   

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BFH, 21.02.1985 - V B 27/84 (https://dejure.org/1985,1989)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1985 - V B 27/84 (https://dejure.org/1985,1989)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - V B 27/84 (https://dejure.org/1985,1989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 171
  • BB 1985, 1248
  • BStBl II 1985, 171
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Zumindest bedürfe es jedoch in der Rechnung solcher Angaben, die den der Leistung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt so hinreichend beschreiben, daß der Leistungsbezug von anderen Leistungsbezügen unterscheidbar sei (Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 , BFHE 143, 171).

    Die Worte: "im Sinne des § 14" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84 , BFHE 143, 171; vom 4. Juli 1985 V B 15/85 , BFH/NV 1986, 182).

    Die in den zitierten Beschlüssen in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182 mit Rücksicht auf die Besonderheit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Beschluß in BFH/NV 1986, 182) noch offengelassene Frage, ob § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 anknüpft, insbesondere an § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1980, oder an Absatz 4 der Vorschrift, wird vom Senat nunmehr im letzteren Sinne beantwortet.

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschlüsse in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182), kommt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 jede der beiden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht; denn sowohl in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 als auch in dessen Absatz 4 sind solche die Rechnung betreffenden Regelungen enthalten, die es zulassen würden, im Rahmen einer Festlegung der die Bezugseite betreffenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs von Rechnungen im Sinne der erörterten Vorschriften zu sprechen.

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Die Worte: "im Sinne des § 14" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171; vom 4. Juli 1985 V B 15/85, BFH/NV 1986, 182).

    Die in den zitierten Beschlüssen in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182 mit Rücksicht auf die Besonderheit des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Beschluß in BFH/NV 1986, 182) noch offengelassene Frage, ob § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 anknüpft, insbesondere an § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1980, oder an Absatz 4 der Vorschrift, wird vom Senat nunmehr im letzteren Sinne beantwortet.

    a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschlüsse in BFHE 143, 171 und in BFH/NV 1986, 182), kommt nach dem Wortlaut jede der beiden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht; denn sowohl in Absatz 1 des § 14 UStG 1980 als auch in dessen Absatz 4 sind solche die Rechnung betreffenden Regelungen enthalten, die es zulassen würden, im Rahmen einer Festlegung der die Bezugseite betreffenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs von Rechnungen im Sinne der erörterten Vorschriften zu sprechen.

  • BFH, 09.12.1987 - V B 54/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Deutlicher als in dem Beschluß in UR 1985, 37, der Gegenstand des Beschlusses des BFH vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) gewesen sei, weise das FG nunmehr der Rechnung nur noch die Funktion eines Beweisanzeichens zu, das durch andere Nachweise, wie z. B. die Feststellung, daß tatsächlich eine Leistung erbracht worden sei, ersetzt werden könne.

    Im Streitfall komme es im Gegensatz zu den vom BFH in den Beschlüssen in BFHE 143, 171 und vom 4. Juli 1985 V B 15/85 (BFH/NV 1986, 182) entschiedenen Fällen nicht auf die Frage an, ob als Rechnung i. S. von § 15 UStG 1980 die Rechnung nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 4 UStG 1980 zu verstehen sei.

    Er hat sich hierzu in zwei die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschlüssen geäußert (in BFHE 143, 171, und in BFH/NV 1986, 182).

  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als

    Dementsprechend kann je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171 unter 3. a, und vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/NV 1988, 675 unter 5.) oder abzulehnen sein (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702 unter II.3. b).
  • BFH, 26.05.1988 - V B 26/86

    Ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der

    Dieser habe vielmehr in seinem Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) die Streitfrage, ob die zutreffende Leistungsbeschreibung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, offengelassen und die Vorentscheidung im Ergebnis bestätigt, da er, der BFH, Unklarheiten über tatsächliche Grundlagen der Steuerfestsetzung angenommen habe.
  • BFH, 16.12.1987 - V B 40/85

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes -

    Vielmehr habe dieser in seinem Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) die Streitfrage, ob eine zutreffende Leistungsbeschreibung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, offengelassen und den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß des FG Düsseldorf (in EFG 1984, 469) im Ergebnis bestätigt, da er, der BFH, Unklarheiten über tatsächliche Grundlagen der Steuerfestsetzung angenommen habe.

    Zur Begründung macht das FA geltend, das FG habe dem Begehren des Ast. stattgegeben u. a. unter Bezug auf den BFH-Beschluß in BFHE 143, 171.

  • BFH, 09.07.1998 - V B 143/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls oder das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171, unter 3.a, und vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
  • BFH, 22.09.1993 - V B 113/93

    Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171 unter 3. a und vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/ NV 1988, 675 unter 5.).
  • BFH, 07.10.1987 - X R 60/82

    Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung als Voraussetzung für

    Der V. Senat hat diese Frage in den Beschlüssen vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171, UR 1985, 134) und vom 4. Juli 1985 V B 15/85 (BFH/NV 1986, 182) offengelassen.
  • BFH, 04.04.1996 - V S 1/96
    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171, unter 3. a, und vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
  • BFH, 16.12.1987 - V B 74/87

    Vorsteuerabzug bei der Überlassung von Arbeitnehmern

  • BFH, 04.07.1985 - V B 15/85

    Voraussetzungen für den Abzug von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der

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