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   BFH, 17.07.2019 - V B 28/19   

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https://dejure.org/2019,23136
BFH, 17.07.2019 - V B 28/19 (https://dejure.org/2019,23136)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2019 - V B 28/19 (https://dejure.org/2019,23136)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - V B 28/19 (https://dejure.org/2019,23136)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 FGO, § 2 UStG 2005, Art 214 EGRL 112/2006, Art 12 Abs 1 GG, § 14 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 2005
    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • IWW

    Art. 12 des Grundgesetzes (GG), § ... 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, Art. 19 Abs. 4 GG, § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG, § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, §§ 14, 14a UStG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 214 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, § 370 der Abgabenordnung, § 18 Abs. 1, 3 UStG, § 18f UStG, § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Versagung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • rewis.io

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 114 ; UStG § 2 ; MwStSystRL Art. 214
    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • rechtsportal.de

    FGO § 114 ; UStG § 2 ; MwStSystRL Art. 214
    Voraussetzungen der Versagung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.02.2008 - II B 6/08

    Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an GmbH - Eingriff in

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber (BFH-Urteil vom 23. September 2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, und BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 - II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004).

    Das FA kann zudem von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die § 18f UStG hinsichtlich einer Sicherheitsleistung vorsieht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1004) oder zeitnahe Sonderprüfungen durchführen.

    Bei diesen Nachteilen handelt es sich um wesentliche i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, zumal sich die Ablehnung der Erteilung der Steuernummer als ein gewichtiger und nicht durch entsprechende Vorschriften begründeter Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsfreiheit darstellt (BFH-Beschluss in BFH/ NV 2008, 1004).

    Gewährt wird vielmehr nur vorläufiger Rechtsschutz mit den sich aus § 114 Abs. 3 FGO ergebenden Folgen (BFH-Beschluss in BFH/ NV 2008, 1004).

  • BFH, 23.09.2009 - II R 66/07

    Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber (BFH-Urteil vom 23. September 2009 - II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, und BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 - II B 6/08, BFH/NV 2008, 1004).

    Der Missbrauch muss sich dabei auf die Umsatzsteuer beziehen und kann insbesondere in dem offenkundig verfolgten Ziel bestehen, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Lieferungen oder Leistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen zu können (BFH-Urteil in BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - 7 V 7203/18

    Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019 - 7 V 7203/18 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die beantragte Steuernummer zu erteilen.
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Dies gilt insbesondere für das vom FG für seine Auffassung zitierte EuGH-Urteil Dobre vom 7. März 2018 - C-159/17 (EU:C:2018:161) nach dem einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen.
  • BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Ein solches Rechtsschutzbegehren ist nur im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestattet und nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH-Beschluss vom 7. Januar 1999 - VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818).
  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Dabei ist zu beachten, dass die bloße Nichtabführung der Mehrwertsteuer keinen, die Annahme einer Steuerhinterziehung rechtfertigenden Betrug darstellt, soweit der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nachgekommen ist (EuGH-Urteil Scialdone vom 2. Mai 2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 38 ff.).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nur verhältnismäßig ist, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird (EuGH-Urteil Ablessio vom 14. März 2013 - C-527/11, EU:C:2013:168, Rz 34).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BFH, 17.07.2019 - V B 28/19
    Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, 300).
  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).

    Die Entscheidung des Gerichts hat im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (BFH, Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris).

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund schlüssig darlegt und die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.07.2019 V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141 und vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38 , BStBl II 2009, 839 ).

    Im summarischen Verfahren hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (BFH-Beschluss vom 17.07.2019 V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141 ).

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 V 1731/21

    Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der

    Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds nicht schlüssig darlegt und glaubhaft gemacht (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141 und vom 22. Dezember 2006 - VII B 121/06, BFHE 216, 38 , BStBl II 2009, 839 ).

    Ein solches Rechtsschutzbegehren ist nur im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) gestattet und nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. statt vieler nur BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141 , Rn. 16; Stapperfend in Gräber, FGO , § 114 , Rn. 56 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 02.03.2020 - 6 V 4/20

    Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 ZPO schlüssig dargelegt und die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht werden (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019, V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141).

    Sie müssen über die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen (BFH, Beschluss vom 19. September 1991, VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321) und so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019, V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender

    Schließlich ist ernstlich zweifelhaft, ob die bloße Nichtabführung einer angemeldeten Umsatzsteuer einen Betrug i.S. der vorstehenden Ausführungen darstellen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 C-574/15 - Scialdone, MwStR 2018, 791; BFH, Beschluss vom 17.07.2019 V B 28/19, juris).
  • FG Köln, 03.04.2023 - 2 V 211/23

    OSS-Verfahren ein besonderes Besteuerungsverfahren zur Nutzung von in der EU

    Die Entscheidung des Gerichts hat im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2019 - V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141).
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