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   BFH, 19.08.1992 - V B 30/90   

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https://dejure.org/1992,8296
BFH, 19.08.1992 - V B 30/90 (https://dejure.org/1992,8296)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1992 - V B 30/90 (https://dejure.org/1992,8296)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1992 - V B 30/90 (https://dejure.org/1992,8296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung des Tatbestandsmerkmals Leistung im Umsatzsteuerrecht anhand eines Projektierungsvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.06.1989 - V R 72/84

    1. Keine Versagung rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichender Darlegung von

    Auszug aus BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
    Leistungsempfänger sei regelmäßig derjenige, der einen Leistungsanspruch habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677).

    Hierin liege eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 72/84 (BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677), weil der BFH die Ermittlung des Leistungsempfängers darauf abgestellt habe, wer die Leistung tatsächlich erhält.

  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Auszug aus BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
    Die Klägerin hat ausgeführt, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, daß eine Leistung eine vertragliche Verpflichtung voraussetze, und weiche damit vom BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 140, 430, BStBl II 1980, 535) ab, wonach ein Leistungsaustausch nicht durch den Abschluß entsprechender Verträge begründet werde, sondern allein dadurch, daß die Beteiligten einander Leistungen erbringen, um jeweils die Gegenleistung zu erhalten.
  • BFH, 15.07.1987 - X R 13/80

    Subventionscharakter einer Leistung als Versagungsgrund eines Zuschussses zur

    Auszug aus BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
    Die Klägerin macht ferner geltend, die Vorentscheidung beruhe auch auf dem Rechtssatz, daß ein Unternehmer nicht durch eine Handlung gleichzeitig mehrere Leistungen an unterschiedliche Empfänger erbringen könne, wogegen der BFH in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 X R 13/80 (BFH/NV 1988, 56) dies für möglich gehalten habe.
  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung -

    Auszug aus BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
    Die Klägerin hat ausgeführt, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, daß eine Leistung eine vertragliche Verpflichtung voraussetze, und weiche damit vom BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 140, 430, BStBl II 1980, 535) ab, wonach ein Leistungsaustausch nicht durch den Abschluß entsprechender Verträge begründet werde, sondern allein dadurch, daß die Beteiligten einander Leistungen erbringen, um jeweils die Gegenleistung zu erhalten.
  • BFH, 09.12.1987 - X R 39/81

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch - Forschungsvorhaben - Zuschuß - Anspruch

    Auszug aus BFH, 19.08.1992 - V B 30/90
    Nach dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 X R 39/81 (BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471), so führt die Klägerin ferner aus, ergebe sich aus dem vom Zahlenden verfolgten Zweck eine andere Rechtsfolge, und zwar: Wenn der Zahlende nicht bezwecke, den die Zahlung empfangenden Unternehmer in dessen Interesse zu fördern, so liege es nahe, daß eine Leistung abgegolten werden solle (Zahlung für ein Verhalten des Unternehmers, an dem der Zahlende ein eigenes Interesse hat).
  • BFH, 29.10.1998 - X B 132/98

    NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

    b) Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind in der Regel ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen und zwar auch dann, wenn der behauptete Verstoß sich nicht auf die rechtliche Subsumtion, sondern auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (z.B. BFH-Beschluß vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 29).
  • BFH, 27.02.1998 - IX B 29/96

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Eine fehlerhafte Würdigung von Tatsachen stellt jedoch -- selbst wenn sie vorliegen sollte -- keinen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, sondern einen Verstoß gegen das materielle Recht (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).
  • BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01

    Grundsätzliche Bedeutung - Sachverhaltsaufklärung - Rechtliches Gehör -

    Abgesehen davon, dass sie nicht darlegen, woraus sich für das FG ergeben musste, dass das auf einen der Kläger lautende Konto ein Treuhandkonto war, ist eine unzutreffende Würdigung von Tatsachen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).
  • BFH, 17.06.1999 - III B 168/96

    Sachaufklärungsrüge; übergangener Beweisantrag

    Insoweit wird die unzutreffende Würdigung von Tatsachen, also ein materiell-rechtlicher Fehler, gerügt, was nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen kann (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).
  • BFH, 22.05.1998 - V B 73/97

    Umsatzsteuersonderprüfung - Erhöhung des Umsatzes - Ungeklärte Geldzuflüsse -

    Dies gilt auch dann, wenn sich ein solcher Verstoß nicht auf die rechtliche Subsumtion, sondern auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; BFH-Beschluß vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).
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