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   BFH, 21.10.1993 - V B 32/93   

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https://dejure.org/1993,12143
BFH, 21.10.1993 - V B 32/93 (https://dejure.org/1993,12143)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1993 - V B 32/93 (https://dejure.org/1993,12143)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - V B 32/93 (https://dejure.org/1993,12143)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - V B 32/93
    Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgestellt hat (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/93, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Ruban, Steuerliche Vierteljahresschrift 1991, 152 m. w. N. aus der bisherigen Rechtsprechung).
  • BFH, 26.10.1992 - V B 54/92

    Leistender im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - V B 32/93
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m. w. N.; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1992 V B 54/92, nicht veröffentlicht -- NV --).
  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - V B 32/93
    Danach muß zwischen Ehegatten eine besondere Nutzungsvereinbarung geschlossen werden, wenn ein Ehegatte Leistungen durch Einbauten auf einem gemeinsamen Grundstück nur für sein Unternehmen beziehen will (vgl. BFH- Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, 237 unter B I. 2.).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 80/87

    Umsatzsteuerpflicht von Lieferungsentgelten die im Inland entstehen

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - V B 32/93
    Außerdem entscheidet die Würdigung der Gesamtumstände, wann und an wen auf einem fremden Grundstück errichtete Einbauten geliefert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - V B 32/93
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m. w. N.; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1992 V B 54/92, nicht veröffentlicht -- NV --).
  • BFH, 04.05.1993 - I B 9/93

    Formelle Anforderungen an die Zulassung einer Beschwerde in einer gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - V B 32/93
    Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgestellt hat (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/93, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Ruban, Steuerliche Vierteljahresschrift 1991, 152 m. w. N. aus der bisherigen Rechtsprechung).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 83/99

    Ermittlung der Tilgungsquote bei USt-Haftung; verzichtbare Verfahrensmängel

    Sofern der Kläger mit den Ausführungen, das FG verstoße mit der Auffassung, die vom Kläger vorgelegten Übersichten über die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Konkursantrages (1. Juli 1995) im Vergleich zum 31. Dezember 1993 zeigten nicht, dass die GmbH nicht zur Begleichung aller ihrer Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum in der Lage gewesen sei, weil der Kläger keine Angaben über die Fälligkeit der aufgeführten Verbindlichkeiten gemacht habe, gegen das Senatsurteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87 (BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357), nach welchem der Haftungsschuldner nicht verpflichtet sei, die Gläubiger im Einzelnen zu benennen sowie Angaben über den jeweiligen Schuldgrund und den Zahlungszeitpunkt (also die Fälligkeit) der einzelnen Verbindlichkeiten zu machen, die Rüge einer Divergenz hat erheben wollen, kann es der Senat offen lassen, ob diese ungenaue Angabe der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, 58; vom 21. Oktober 1993 V B 32/93, BFH/NV 1995, 933, m.w.N., und zu den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
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