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   BFH, 18.10.2007 - V B 36/06   

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https://dejure.org/2007,5916
BFH, 18.10.2007 - V B 36/06 (https://dejure.org/2007,5916)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2007 - V B 36/06 (https://dejure.org/2007,5916)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - V B 36/06 (https://dejure.org/2007,5916)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Danach genüge es für den Vorsteuerabzug, wenn die Verwendungsabsicht zu steuerpflichtigen Umsätzen im guten Glauben abgegeben worden sei und objektiv belegt werde (BFH-Urteile vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, und vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434).

    a) Nach dieser Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430) gelten folgende Rechtsgrundsätze: Gemäß § 15 UStG gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer nicht nur, wer mit den bezogenen Leistungen tatsächlich steuerpflichtige Umsätze erzielt, sondern bereits derjenige, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und steuerpflichtige Umsätze zu erzielen.

    Wird jedoch die Erklärung, die beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, nicht im guten Glauben abgegeben und nur vorgespiegelt (Fälle des Betrugs oder Missbrauchs), kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da dieser Abzug aufgrund falscher Erklärungen abgegeben wurde (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302; ebenso BFH-Urteile in BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430; vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265; vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 38/03

    Vorsteuerabzug bei gegebener Absicht der Verwendung von Eingangsleistungen zur

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Spätere Änderungen der einmal vorhandenen Absicht könnten nicht zum Wegfall einmal begründeter Vorsteueransprüche führen (BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl II 2005, 414).

    Wird diese Absicht nach Leistungsbezug aufgrund einer Absichtsänderung aufgegeben (z.B. bei Scheitern der Finanzierung) oder erfolgt eine Verwendung für steuerfreie Umsätze, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und kann lediglich für die Zukunft nach § 15a UStG anteilig berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 84, BStBl II 2005, 414).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Wird jedoch die Erklärung, die beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, nicht im guten Glauben abgegeben und nur vorgespiegelt (Fälle des Betrugs oder Missbrauchs), kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da dieser Abzug aufgrund falscher Erklärungen abgegeben wurde (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302; ebenso BFH-Urteile in BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430; vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265; vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426).
  • BFH, 19.02.2002 - V B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so muss der Steuerpflichtige jedenfalls bei zeitlich engem Zusammenhang zwischen Absichtsbekundung und Absichtsverwirklichung diejenigen Umstände darlegen und plausibel machen, die zu der geänderten tatsächlichen Verwendung geführt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164).
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    cc) Ob das FG die von ihm zutreffend herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze im Einzelfall richtig angewandt hat und nicht auch ein anderes Ergebnis denkbar gewesen wäre, ist für die Frage der Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht entscheidend (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Wird jedoch die Erklärung, die beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, nicht im guten Glauben abgegeben und nur vorgespiegelt (Fälle des Betrugs oder Missbrauchs), kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da dieser Abzug aufgrund falscher Erklärungen abgegeben wurde (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302; ebenso BFH-Urteile in BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430; vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFH/NV 2002, 1265; vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl II 2003, 426).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    cc) Ob das FG die von ihm zutreffend herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze im Einzelfall richtig angewandt hat und nicht auch ein anderes Ergebnis denkbar gewesen wäre, ist für die Frage der Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht entscheidend (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Danach genüge es für den Vorsteuerabzug, wenn die Verwendungsabsicht zu steuerpflichtigen Umsätzen im guten Glauben abgegeben worden sei und objektiv belegt werde (BFH-Urteile vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, und vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434).
  • BFH, 26.01.2006 - V R 74/03

    Einschränkung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so muss der Steuerpflichtige jedenfalls bei zeitlich engem Zusammenhang zwischen Absichtsbekundung und Absichtsverwirklichung diejenigen Umstände darlegen und plausibel machen, die zu der geänderten tatsächlichen Verwendung geführt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 18.10.2007 - V B 36/06
    Daran ändert sich auch nichts, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen ist, denn die Eigenschaft als Steuerpflichtiger kann in diesen Fällen nicht mehr rückwirkend entzogen werden (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schlossstraße, Slg. 2000, I-4297, BFH/NV Beilage 2001, 48).
  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

  • BFH, 15.03.2002 - V B 33/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 28.10.2010 - V R 35/09

    Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Errichtung eines Dachgeschosses auf einem

    Wird diese Absicht nach Leistungsbezug aufgrund einer Absichtsänderung aufgegeben oder erfolgt eine Verwendung für steuerfreie Umsätze, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und kann lediglich für die Zukunft nach § 15a UStG berichtigt werden (BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl II 2005, 414; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 29.07.2014 - 2 K 2601/11

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem

    Wird diese Absicht nach Leistungsbezug aufgrund einer Absichtsänderung aufgegeben oder erfolgt eine Verwendung für steuerfreie Umsätze, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und kann lediglich für die Zukunft nach § 15a UStG berichtigt werden (BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 38/03, BStBl II 2005, 414; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254, jeweils m.w.N.).

    Für die tatsächliche Würdigung der Umstände, die für und gegen das Vorliegen der behaupteten Verwendungsabsicht zu nachhaltigen steuerpflichtigen Umsätzen sprechen, kommen nicht nur solche Umstände in Betracht, die im Zeitpunkt des Leistungsbezuges erkennbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254).

  • BFH, 03.02.2011 - V B 132/09

    Abgrenzung Verfahrensfehler - materiellrechtlichter Fehler bei Schätzungen

    Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254; in BFH/NV 2003, 1071).
  • FG Sachsen, 15.07.2009 - 5 K 1593/04

    Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als Hoheitsbetrieb und nicht als

    Denn nach der BFH-Rechtsprechung gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer nur, wer mit den bezogenen Leistungen die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und steuerpflichtige Umsätze zu erzielen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254 , BFH-Urteile vom 8. März 2001 V R 24/98, BStBl II 2003, 430 , und vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BStBl II 2003, 434 ; vgl. auch zur Frage einer unternehmerischen Tätigkeit einer juristische Person des öffentlichen Rechts BFH-Urteil vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BStBl II 2009, 213 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, wonach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen ist, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann).
  • BFH, 29.02.2008 - V B 202/07

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß gegen die

    Sollten dem FG bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage --wie der Kläger meinte-- insoweit Fehler unterlaufen sein, ist dies kein Grund für die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschlüsse vom 25. April 2007 I B 117/06, BFH/NV 2007, 1619; vom 20. Juli 2007 X B 131/06, BFH/NV 2007, 2100, und vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2008 - 12 K 73/99

    Vorsteuerabzug aus Bauleistungen: Nachweis der Absicht einer

    Die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs kann ein - wesentliches - Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein, sofern sie jedenfalls noch zeitnah dazu erfolgt (zu alledem: EuGH-Urteil vom 08.06.2000 Rs C-400/98, Breitsohl, Umsatzsteuer-Rundschau-UR 2000, 329; BFH-Beschlüsse vom 18.10.2007 V B 36/06 BFH/NV 2008, 254 und vom 10.03.2006 V B 81/05 BFH/NV 2006, 1364; BFH-Urteile vom 02.03.2006 V R 49/05 BStBl II 2006, 729; vom 26.01.2006 V R 74/03 BFH/NV 2006, 1164 und vom 28.11.2002 V R 18/01 BStBl II 2003, 443).
  • FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 4104/08

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten; Ermittlung des

    Für den Fall, dass diese Absicht später aufgegeben werde und die Leistungen zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet würden, könne der Vorsteuerabzug nicht mehr rückwirkend entzogen werden (Hinweis auf BFH, Beschluss vom 18.10.2007, V B 36/06, BFH/NV 2008, 254).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2008 - 2 K 300/05

    Vermietungsabsicht allein lässt eine Unternehmensnachfolge nicht zu und stellt

    Wird diese Absicht nach Leistungsbezug aufgrund einer Absichtsänderung aufgegeben oder erfolgt eine Verwendung für steuerfreie Umsätze, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und kann lediglich für die Zukunft nach § 15a UStG anteilig berichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007, V B 36/06, BFH/NV 2008, 254).
  • FG München, 15.04.2008 - 14 V 4225/07

    Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt - Aussetzung der

    Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommen für die tatsächliche Würdigung der Umstände, die für und gegen das Vorliegen der behaupteten Verwendungsabsicht zu nachhaltigen steuerpflichtigen Umsätzen sprechen, nicht nur solche Umstände in Betracht, die im Zeitpunkt des Leistungsbezuges erkennbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 36/06, BFH/NV 2008, 254).
  • FG München, 10.04.2008 - 14 K 2713/05

    Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für Gebäude: Verwendungsabsicht bei

    Ansonsten kann in der Regel vermutet werden, dass die tatsächliche Verwendung auch der Verwendungsabsicht entsprach (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 V B 36/06 BFH/NV 2008, 254).
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