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   BFH, 26.09.1996 - V B 39/96   

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https://dejure.org/1996,6068
BFH, 26.09.1996 - V B 39/96 (https://dejure.org/1996,6068)
BFH, Entscheidung vom 26.09.1996 - V B 39/96 (https://dejure.org/1996,6068)
BFH, Entscheidung vom 26. September 1996 - V B 39/96 (https://dejure.org/1996,6068)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung von Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Darlegungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn der Beteiligte vor dem FG den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte und ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1974 III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302; vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66).
  • BFH, 04.10.1974 - III R 127/73

    Mangelnde Sachaufklärung - Unzulässigkeit - Rüge - Tatsächliche Feststellungen -

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Darlegungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn der Beteiligte vor dem FG den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte und ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1974 III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302; vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66).
  • BFH, 09.02.1988 - VII B 157/87

    Zulässigkeit einer bedingten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Der Senat kann offenlassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde, die "hilfsweise" zur Revision eingelegt wurde, als bedingtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586).
  • BFH, 11.02.1991 - V B 13/89

    Inhaltliche Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Außerdem sind das vermutliche Beweisergebnis und dessen Einfluß auf den Verfahrensausgang dazulegen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65 i. V. m. § 120 Anm. 37).
  • BFH, 11.03.1988 - X R 8/81

    Beendigung des Revisionsverfahrens durch Rücknahme der Revision

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Der Senat kann offenlassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde, die "hilfsweise" zur Revision eingelegt wurde, als bedingtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586).
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 137/81

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Auch dieser Verfahrensfehler muß vor dem FG gerügt worden sein (§ 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531 ZPO; vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572; vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136).
  • BFH, 18.04.1972 - VIII R 40/66

    Verfahrensfehler - Mündliche Verhandlung - Rüge in Revision - Nichtvernehmung von

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Auch dieser Verfahrensfehler muß vor dem FG gerügt worden sein (§ 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531 ZPO; vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572; vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136).
  • BFH, 04.02.1991 - V B 94/89

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Außerdem sind das vermutliche Beweisergebnis und dessen Einfluß auf den Verfahrensausgang dazulegen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65 i. V. m. § 120 Anm. 37).
  • BFH, 05.06.1991 - II B 180/90
    Auszug aus BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
    Die Klägerin muß darlegen, daß sie die ihrer Meinung nach mangelhafte Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder daß ihr eine derartige Rüge nicht möglich gewesen war (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • BFH, 10.04.2006 - X B 209/05

    NZB: Abgrenzung private Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel

    Weil eine unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, muss der Beschwerdeführer außerdem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2005 - X B 173/04

    Sachaufklärungspflicht: Übergehen von Beweisanträgen

    Auch insoweit muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2005 - X B 49/05

    NZB: Schätzung, materielle Richtigkeit der Vorentscheidung

    Weil eine unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, muss der Beschwerdeführer außerdem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 23.11.2005 - X B 61/05

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    Der Beschwerdeführer muss ferner darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 17.06.2014 - IV B 184/13

    Insolvenz eines Beigeladenen unterbricht nicht Verfahren über

    Die Darlegung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können, setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass mit der Beschwerde bereits vorgetragen wird, dass der Verfahrensfehler entweder ordnungsgemäß gerügt wurde oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352).
  • BFH, 01.10.2003 - X B 22/03

    Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Der Beschwerdeführer muss ferner darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.1999 - VIII B 52/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Schlüssige Darlegung - Verletzung

    Der Beschwerdeführer muß ferner darlegen, daß er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder daß ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluß vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn sie der Beteiligte vor dem Tatsachengericht nicht gerügt hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2001 - V B 157/00

    DDR - Provision - Vermittlung - Billigkeitserlass - Abgabenordnung -

    Da die Beteiligten auf eine § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, zu Abschn. II. 3.), muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352).
  • BFH, 30.11.2001 - III B 107/01

    NZB; Verfahrensmängel; neues Zulassungsrecht

    Vor allem aber muss das vermutliche Beweisergebnis und dessen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens dargelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2000 - VIII B 14/99

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verstoß gegen den klaren Akteninhalt

    Da die Beteiligten auf eine § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367 zu Abschn. II 3), muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352).
  • BFH, 19.02.2003 - VI B 21/00

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

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