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   BFH, 20.07.2000 - V B 41/00   

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https://dejure.org/2000,16412
BFH, 20.07.2000 - V B 41/00 (https://dejure.org/2000,16412)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2000 - V B 41/00 (https://dejure.org/2000,16412)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2000 - V B 41/00 (https://dejure.org/2000,16412)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.02.1999 - V B 124/98

    NZB; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - V B 41/00
    Das gilt auch, wenn das FG - wie im Streitfall - dargelegt hat, dass der Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen nicht berechtigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 V B 124/98, BFH/NV 1999, 1111).
  • BFH, 30.06.1999 - XI B 66/98

    Verfahrensfehler; Verstoß gegen die Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - V B 41/00
    Stützt sich die Entscheidung des FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, die die Entscheidung jeweils für sich allein tragen, muss in der Beschwerdeschrift für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluss vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620).
  • BFH, 04.06.1998 - VII B 67/98

    Übertragung von Grundstücken - Anfechtung - Duldungsbescheid - Nahe Angehörige -

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - V B 41/00
    a) Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und unterlassene Beweiserhebung rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen, weshalb ein entsprechender Beweisantrag auf Aufklärung des Sachverhalts nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden sei und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2008 - 12 K 73/99

    Vorsteuerabzug aus Bauleistungen: Nachweis der Absicht einer

    Der BFH hat im Übrigen entschieden, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann hat, wenn er eine auf seinen Namen lautende Rechnung besitzt (BFH-Beschluss vom 08.11.2006 V B 81/06 NV unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.06.1999 V R 99/98 BFH/NV 1999, 1648 und BFH-Beschluss vom 20.07.2000 V B 41/00 NV).
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