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   BFH, 31.05.2001 - V B 41/01   

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https://dejure.org/2001,8380
BFH, 31.05.2001 - V B 41/01 (https://dejure.org/2001,8380)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2001 - V B 41/01 (https://dejure.org/2001,8380)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - V B 41/01 (https://dejure.org/2001,8380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechnungen eines Rechtsanwaltes - Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer - Umsatzsteuererklärung - Schätzung von Umsatzsteuer - Unternehmer - Leistungsaustausch - Verfassungswidrige Gebühren - Mangelhafte Gebührenstruktur - Enteignungsgleicher Eingriff - Gefährung des ...

  • Judicialis

    UStG 1957 § 7a; ; UStG § ... 19; ; UStG § 19 Abs. 3; ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 182; ; ZPO § 181; ; ZPO § 180; ; ZPO § 183; ; VwZG § 9; ; VwZG § 3 Abs. 3; ; VwZG § 9 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.03.2000 - V B 8/00

    Kleinunternehmerregelung

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
    b) Durch die Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem GG vereinbar ist (zuletzt BFH-Beschluss vom 31. März 2000 V B 8, 9/00, BFH/NV 2000, 1369).
  • BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 201/97

    Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbeseteuerung des Existenzminimums

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
    a) Durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 771) ist geklärt, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Existenzminimum auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht auf die Umsatzsteuer übertragen werden kann.
  • BFH, 17.07.1973 - VIII R 104/72

    Ersatzzustellung eines Schriftstückes - Niederlegung bei Postanstalt -

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
    Ohne Bedeutung ist insoweit, ob für den die Zustellung ausführenden Postbeamten ohne weiteres erkennbar war, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift nicht (auch) eine Wohnung, sondern nur seine Kanzlei unterhält, denn die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt müssen objektiv vorliegen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1973 VIII R 104/72, BFHE 110, 174, BStBl II 1973, 877).
  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
    c) Hat der Empfänger das finanzgerichtliche Urteil --wie hier-- tatsächlich erhalten, ist der Mangel der Unwirksamkeit zwar nach § 9 VwZG geheilt (Urteil des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, BStBl II 1977, 275), jedoch werden die in § 9 Abs. 2 VwZG bezeichneten Rechtsmittelfristen, zu denen auch die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehört, nicht in Lauf gesetzt.
  • BFH, 28.01.1971 - V R 38/66

    Nichtbeamteter Notar - Gebühren aus dem Notariat - Umsatzsteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
    Soweit sich der Bundesfinanzhof (BFH) bisher mit der Frage befasst habe (BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 38/66, BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281), habe er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur mit Rücksicht auf die Freibetragsregelung des § 7a UStG 1957 verneint; diese Freibetragsregelung sei jedoch zwischenzeitlich entfallen.
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 3/98

    Vertretung nach Vorschrift des Gesetzes; nicht ordnungsgemäße Ladung

    Auszug aus BFH, 31.05.2001 - V B 41/01
    Verfährt der Postbote dennoch in der Weise, ist die Zustellung unwirksam (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 3/98, BFH/NV 1999, 938, m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvR 1821/01

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtliche

    die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2001 - V B 41/01 -,.
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2005 - 3 K 77/00

    Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht verfassungswidrig

    Deshalb wird die verfassungsrechtliche Würdigung nicht davon beeinflusst, dass die Ausführungen des BVerfG zur Belastung des Sollertrags, zur Belastung selbstgenutzten Gebrauchsvermögens ebenso wie zum sog. Halbteilungs-Grundsatz in der sog. VSt-Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771, dazu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 anhängig; zur Anwendung der BVerfG-Rechtsprechung bezüglich des Existenzminimums auf die USt vgl. BVerfG-Entscheidung vom 11. Dezember 2001 1 BvR 1821/01, Steuer-Eildienst -StE- 2002, 50, Umsatz- und Verkehrsteuer-Rundschau -UVR- 2002, 98, zum BFH-Beschluss vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615).
  • BFH, 15.01.2007 - V B 163/06

    Nicht statthafte Beschwerde

    Grundsätzlich haben Zustellungsmängel nicht die Unwirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, sondern nur zur Folge, dass Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt werden (grundlegend Urteil des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BFHE 121, 1, BStBl II 1977, 275; z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. September 2003 V B 129/02, BFH/NV 2004, 205; vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2002 - VII B 5/02

    Ersatzzustellung

    Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden § 183 ZPO a.F. war für diesen Fall eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch ständige Rechtsprechung des BFH, Beschlüsse vom 31. Mai 2001 V B 40/01, BFH/NV 2001, 1573, und vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615; Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 3/98, BFH/NV 1999, 938, m.w.N., sowie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1975 VIII ZR 73/75, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 149); d.h. eine wirksame Ersatzzustellung durch Niederlegung kam nur in Betracht, wenn die Zustellung vergeblich unter der Wohnanschrift versucht worden war.
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