Rechtsprechung
BFH, 18.10.1995 - V B 50/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verfahrensmangel bei nichterhebung des gebotenen Beweises durch Einschaltung eines weiteren Sachverständigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 18.10.1995 - V B 50/95
- BFH, 27.12.1995 - V B 50/95
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 27.12.1993 - V B 82/92
Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 18.10.1995 - V B 50/95
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m. w. N.): -- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, -- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, -- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, -- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, -- inwiefern das Urteil des FG auf Grund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, -- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
- BFH, 29.05.2006 - IV S 6/06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung der Gewährung …
Es ist daher von einem Rügeverzicht auszugehen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des BVerfG vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411). - BFH, 10.06.2005 - IV B 44/05
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist
Es ist daher von einem Rügeverzicht auszugehen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411). - BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
NZB: Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 haben die Kläger weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG-Beschluss vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411).
- BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02
Fall von geringer Bedeutung bei Streit um die Höhe eines Entnahmegewinns
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 haben sie weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411). - BFH, 18.01.2005 - X B 187/03
Fehlen von Entscheidungsgründen
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2003 haben sie weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411). - BFH, 13.08.1998 - VI B 189/96
Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts
Diese Einlassung genügt den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schon deshalb nicht, weil die genauen Fundstellen (Schriftsätze mit Datum, Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die angebotenen Beweismittel (und die Beweisthemen) angeblich angeführt sind, nicht bezeichnet worden sind (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, und vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333).
Rechtsprechung
BFH, 27.12.1995 - V B 50/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gegenvorstellung als Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluß des Bundesfinanzgerichts hinsichtliche einer Nichtzulassungsbeschwerde
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 18.10.1995 - V B 50/95
- BFH, 27.12.1995 - V B 50/95
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.02.1994 - V B 168/93
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gegendarstellung
Auszug aus BFH, 27.12.1995 - V B 50/95
Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916;… vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36;… vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53). - BFH, 19.07.1994 - II S 13/94
Schlüssige Darlegung von Gründen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des …
Auszug aus BFH, 27.12.1995 - V B 50/95
Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 3 Abs. 1 GG;… vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916;… vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36; vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53).
- BFH, 04.05.1998 - I B 128/97 Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise nur dann statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 488).