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   BFH, 17.11.2015 - V B 56/15   

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https://dejure.org/2015,39263
BFH, 17.11.2015 - V B 56/15 (https://dejure.org/2015,39263)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2015 - V B 56/15 (https://dejure.org/2015,39263)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2015 - V B 56/15 (https://dejure.org/2015,39263)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - Organisationsverschulden

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 54, FGO § 56, FGO § 116 Abs 3, ZPO § 85 Abs 2, ZPO § 222 Abs 1, ZPO § 222 Abs 2
    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - Organisationsverschulden

  • Bundesfinanzhof

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - Organisationsverschulden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 FGO, § 56 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 222 Abs 1 ZPO
    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - Organisationsverschulden

  • IWW

    § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 FGO, § 54 FGO, § 222 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 56 Abs. 1 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze in einem Anwaltsbüro

  • rewis.io

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - Organisationsverschulden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3; FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    FGO § 116 Abs. 3 ; FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Übereinstimmung zwischen Fristenkalender und Postausgangsbuch als zuverlässiges Kontrollsystem; Prüfungs- und Überwachungspflichten des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen oder Organisationsverschulden?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Kanzlei und Beruf" im Januar 2016

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657).

    Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris; vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193, sowie in BFH/NV 1999, 512; BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 05.11.1998 - I R 90/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrollbuch und Ausgangskontrolle

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657).

    Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris; vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193, sowie in BFH/NV 1999, 512; BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 08.02.2008 - X B 95/07

    Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    bb) Hinzu kommt, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört (BFH-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, BFH/NV 2013, 970, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969 zur Revisionsbegründungsfrist).

    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 970, und in BFH/NV 2008, 969).

  • BFH, 03.04.2013 - V R 24/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    bb) Hinzu kommt, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört (BFH-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, BFH/NV 2013, 970, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969 zur Revisionsbegründungsfrist).

    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 970, und in BFH/NV 2008, 969).

  • BFH, 16.09.2014 - II B 46/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Fristenkontrolle im

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Dabei schließt jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2014 II B 46/14, BFH/NV 2015, 49, sowie vom 9. Januar 2014 X R 14/13, BFH/NV 2014, 567).

    Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist von einem Monat vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 49, sowie vom 28. März 2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896).

  • BFH, 13.11.1998 - X R 31/97

    Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657).
  • BFH, 25.03.2003 - I B 166/02

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris; vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193, sowie in BFH/NV 1999, 512; BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01

    Fristenkontrollbuch

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657).
  • BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01

    Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Der Prozessbevollmächtigte muss alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und muss durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen haben (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • BFH, 09.02.2004 - VIII R 56/03

    Wiedereinsetzung nur bei ausreichender Postausgangskontrolle

    Auszug aus BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
    Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris; vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193, sowie in BFH/NV 1999, 512; BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZB 22/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

  • BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

  • BFH, 09.01.2014 - X R 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im

  • BFH, 28.03.2014 - IX B 115/13

    Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung

  • BFH, 23.08.2016 - IX R 15/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Bei Bevollmächtigten, die die Rechts- und Steuerberatung berufsmäßig ausüben, ist u.a. die Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich und diese durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222, unter II.2.b, m.w.N.).

    Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 222, unter II.2.c bb, m.w.N.).

  • BFH, 21.05.2019 - IX R 43/17

    Wiedereinsetzung - Ausgangskontrolle - Einzelweisung

    b) Mitursächlich war jedenfalls, dass die fehlende Absendung der Revisionsbegründung vor Fristablauf im Bürobetrieb nicht bemerkt bzw. dass die Frist vor Ausführung der fristwahrenden Handlung im elektronischen Fristenkalender gestrichen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2015 - V B 56/15, BFH/NV 2016, 222; vom 28. Juli 2015 - II B 150/14, BFH/NV 2015, 1434).
  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist dabei ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III R 57/91, BFH/NV 1992, 615; vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193; vom 23. September 2010 III R 64/09, BFH/NV 2011, 54, und vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 56 Rz 20, Stichwort "Fristenkontrolle", m.w.N.).
  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 3421/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Sollen wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung nachträglich nach Fristablauf geschlossen werden, stellt dies ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222, unter II.2.b, m.w.N.).

    Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 27.02.2017 - 6 K 141/16

    Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchseinlegung in

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (BFH Beschlüsse vom 27.07.2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909; vom 17.11.2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2019 - 2 K 1418/17

    Einspruchsbefugnis bei gemeinsam abgegebener Steuererklärung - Wiedereinsetzung

    Sollen wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung nachträglich nach Fristablauf geschlossen werden, stellt dies ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222; BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 10.07.2019 - 7 K 25/19

    Organisationsverschulden des Steuerberaters bei Bearbeitung des Posteingangs

    Nach der Rechtsprechung des BFH, die auf eine entsprechende Rechtsprechung des BGH zurückgreift (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222 unter Verweis auf BGH-Beschluss vom 20. Oktober 1988 VII ZB 22/88, HFR 1990, 151) darf ein Rechtsanwalt die Berechnung und gegebenenfalls Überwachung von einfachen und in seinem Büro geläufigen Fristen zwar einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen.
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