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   BFH, 19.05.1999 - V B 57/98   

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https://dejure.org/1999,6674
BFH, 19.05.1999 - V B 57/98 (https://dejure.org/1999,6674)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1999 - V B 57/98 (https://dejure.org/1999,6674)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - V B 57/98 (https://dejure.org/1999,6674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermittlung von Immobilien - Vermittlung von Haartransplantationsaufträgen - Gesellschaften englischen Rechts - Briefkastenfirmen - Leistender

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; ; FGO § 84 Abs. 1; ; AO 1977 § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1
    Übergangener Beweisantrag [Zeugenvernehmung]

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.03.1996 - II R 39/94

    Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz als revisibles Recht das der Überprüfung des

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - V B 57/98
    Es ist dabei zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO), darf aber auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674, und vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 76 Rz. 24).
  • BFH, 19.09.1985 - VII R 164/84

    Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 19.05.1999 - V B 57/98
    Es ist dabei zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO), darf aber auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674, und vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 76 Rz. 24).
  • BFH, 27.07.2000 - V R 38/99

    Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 1999 V B 57/98 (BFH/NV 1999, 1494) die Revision wegen Verfahrensfehlers zugelassen (mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Übergehen des Beweisangebots, den vom Kläger zur Frage der Zurechnung der Umsätze angebotenen Zeugen zu vernehmen).

    Das FG darf in solchen Fällen die Beweiserhebung nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1494; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674, und vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 76 Rz. 24).

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss in BFH/NV 1999, 1494.

  • BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03

    Darlegung erheblicher Gründe für Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO; Übergehen

    Das FG darf deshalb eine Beweiserhebung nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181; Beschlüsse vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494; vom 4. April 2001 VI R 209/98, BFH/NV 2001, 1281).
  • BFH, 04.04.2001 - VI R 209/98

    NZB; unterlassene Beweiserhebung

    Das FG darf eine Beweiserhebung in solchen Fällen nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181, BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494, Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 76 Anm. 24, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.2007 - V B 211/05

    Private Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

    Zudem musste das FG den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht im Rahmen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) nachgehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494, und vom 24. Oktober 2006 VIII B 189/05, BFH/NV 2007, 459).
  • BFH, 02.06.2003 - II B 49/02

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Werden rechtserhebliche Tatsachen unter Beweis gestellt, darf das FG eine Beweiserhebung nur unterlassen, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2000 V R 38/99, BFH/NV 2001, 181, BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Anm. 24, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 29.06.2000 - II 287/97

    Zur Beweislast bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

    Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut beantragt hat, die Zeugen K, W und R zu vernehmen, kann auf die Beweiserhebung verzichtet werden, da die unter Beweis gestellte Tatsache zugunsten der beweisführenden Klägerin als wahr unterstellt werden kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; vom 19. Mai 1999 V B 57/98, BFH/NV 1999, 1494 ; Gräber/von Groll, FGO , Kommentar, 4. Aufl., § 76 Rz. 24).
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