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   BFH, 20.08.1998 - V B 61/98   

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https://dejure.org/1998,6127
BFH, 20.08.1998 - V B 61/98 (https://dejure.org/1998,6127)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1998 - V B 61/98 (https://dejure.org/1998,6127)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1998 - V B 61/98 (https://dejure.org/1998,6127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermietung von Eigentumswohnungen - Gewerblicher Zwischenvermieter - Vorsteuerabzug - Vermeidung der Festsetzungsverjährung - Zwischenmietverhältnis

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § ... 164; ; AO 1977 § 127; ; AO 1977 § 171 Abs. 3 Satz 1 u. 2; ; AO 1977 § 176; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 164 171 Abs. 3 § 176
    Vorbehalt der Nachprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.08.1983 - IV R 79/83

    Bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt ist eine Abweichung von der

    Auszug aus BFH, 20.08.1998 - V B 61/98
    c) Soweit die Kläger geltend machen, die Revision sei wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 4. August 1983 IV R 79/83 (BFHE 139, 137, BStBl II 1984, 6) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), entspricht die Beschwerdebegründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1992 - III B 72/91

    Steuerpflichtigkeit von Ausgleichszahlungen eines Handelsvertreters -

    Auszug aus BFH, 20.08.1998 - V B 61/98
    Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist, können im Interesse der Prozeßökonomie in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision berücksichtigt werden (Beschlüsse des BFH vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118; vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.1994 - V B 3/94

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei

    Auszug aus BFH, 20.08.1998 - V B 61/98
    So hat der Senat in dem Beschluß vom 20. Dezember 1994 V B 3/94 (BFH/NV 1995, 946 zu 1. b, m.w.N.) in einem Zwischenvermietungsfall dargelegt, daß ein FA einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 164 Abs. 2 AO 1977 ohne jede sachliche Einschränkung ändern kann.
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

    Auszug aus BFH, 20.08.1998 - V B 61/98
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91 (BFH/NV 1993, 684) widerspricht dem nicht.
  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 20.08.1998 - V B 61/98
    Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist, können im Interesse der Prozeßökonomie in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision berücksichtigt werden (Beschlüsse des BFH vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118; vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Von diesem Grundsatz ist sowohl für den Fall, dass der Steuerpflichtige auf die Rechtmäßigkeit früherer und nicht mehr änderbarer Steuerbescheide vertraut haben sollte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 5. der Gründe), als auch für den Fall auszugehen, dass für das Streitjahr bereits ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 XI R 72/90, BFH/NV 1994, 591, unter II. 2. b der Gründe; Beschluss vom 20. August 1998 V B 61/98, BFH/NV 1999, 287; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 164 Rz. 21, m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1999 - V B 147/98

    Vorbehalt der Nachprüfung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Wie der Senat im Beschluß vom 20. August 1998 V B 61/98 (BFH/NV 1999, 287, m.N.) ausgeführt hat, ist es bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß die Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zulässig ist und daß eine Änderungssperre auch nicht dadurch eintritt, daß der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen etwaigen Einspruch gegen den Änderungsbescheid gehemmt wird.

    Das Urteil erwähnt einen neu bekanntgewordenen Sachverhalt und eine geänderte rechtliche Beurteilung nur als Änderungsanlaß, aber nicht als Änderungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 287).

  • FG Brandenburg, 12.11.2002 - 3 K 1789/01

    Vorrangige Verrechnung von außerordentlichen Einkünften mit eigenen negativen

    Denn ein Vorbehaltsbescheid kann jederzeit - auch ohne weitere Prüfung des Steuerfalls in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht - geändert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.08.1998, V B 61/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 287 ).
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