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   BFH, 28.09.2007 - V B 7/06   

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BFH, 28.09.2007 - V B 7/06 (https://dejure.org/2007,7007)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2007 - V B 7/06 (https://dejure.org/2007,7007)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2007 - V B 7/06 (https://dejure.org/2007,7007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Massageleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 28.09.2007 - V B 7/06
    Der BFH hat im vom FG genannten Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03 (BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862) bereits dargelegt, dass § 4 Nr. 14 UStG 1993 einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass für die begehrte Steuerbefreiung eine Heilbehandlung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG vorausgesetzt wird und es für die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausreicht, wenn ärztliche Behandlungen zu anderen Zwecken wie insbesondere einer Schönheitsoperation oder --was im Streitfall für die ausgeführten Massagen in Betracht kommt-- aus kosmetischen Gründen oder aus Gründen des Wohlbefindens durchgeführt werden.
  • BFH, 22.02.2006 - V B 30/05

    USt: Schönheitschirurgie keine "Tätigkeit als Arzt" i. S. von § 4 Nr. 14 UStG

    Auszug aus BFH, 28.09.2007 - V B 7/06
    Durch Beschluss vom 22. Februar 2006 V B 30/05 (BFH/NV 2006, 1168) hat der BFH zudem bereits darauf hingewiesen, dass die Feststellungslast für die gesamten tatsächlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung (die Heilmaßnahme) nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen liegt, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, und dass das Vorliegen einer Heilmaßnahme nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sie von einem Arzt oder einem anderen in § 4 Nr. 14 UStG 1993 genannten Berufsträger (hier: den Masseurinnen) vorgenommen worden ist.
  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus BFH, 28.09.2007 - V B 7/06
    Zwar sei es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 2004 V R 1/98 (BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849) im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer unschädlich, wenn eine GmbH die Leistungen durch medizinisch qualifiziertes Personal erbringe.
  • BFH, 30.01.2008 - XI R 53/06

    Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14

    Nicht unter die Befreiung fallen etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen (BFH-Urteil in BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862) oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden (BFH-Beschluss vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.02.2014 - 4 K 75/12

    Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

    Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt dagegen nicht vor, wenn die Leistung lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand oder das Wohlbefinden verbessert oder auf vorwiegend kosmetischem Gebiet erfolgt (BFH-Urteile in BStBl II 2005, 904; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; in BFH/NV 2013, 880 zu Podologen; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122 zu Massageleistungen; in BFH/NV 2013, 273 zu Yogakursen).
  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

    Zu beachten war insoweit auch, dass denjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, und damit die Klägerin, die Feststellungslast trifft (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 66/97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632; BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 V B 30/05, BFH/NV 2006, 1168, und vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

    Dies muss nachweisen, wer sich auf eine Steuerbefreiung - die Ausnahme ist - beruft (Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06).

    Soweit die Klägerin meint, aufgrund des Rechts des Patienten auf freie Wahl der Behandlungsmethode müsse es allein auf die Beurteilung durch den behandelnden Arzt ankommen, widerspricht dies der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die der Senat für zutreffend erachtet (zuletzt Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06, anders allerdings im Beschluss vom 01.07.2010 - V B 62/09).

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

    Das gilt insbesondere für Leistungen, die lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder das allgemeine Wohlbefinden steigern sollen (vgl. BFH-Urteile vom 26. September 2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647; BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122; vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

    aa) Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin, weil es sich um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.09.2007 V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, II. der Gründe).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Massageleistungen einer freien Mitarbeiterin

    In der Sache erwidert der Beklagte, bloße Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens seien keine Heilbehandlungen im Sinne der Befreiungsvorschrift, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet würden (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 - BFH/NV 2008, 122).

    Aus diesem Grund fielen Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt würden, nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 - BFH/NV, 122).

    Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind ( BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 23/04 , BFHE 211, 69 , BStBl II 2005, 904 , BFH/NV 2005, 2142 , vom 10. März 2005 - V R 54/04 , BFHE 210, 151 , BStBl II 2005, 669 ) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden ( BFH-Beschluss vom 28. September 2007 - V B 7/06 , BFH/NV 2008, 122 , m.w.N.).

  • OLG Köln, 20.09.2013 - 20 U 193/12

    Rückforderung physiotherapeutischer Leistungen durch den privaten

    Dass die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, weil sie keine Steuernummer, kein Rechnungsdatum und keine fortlaufende Rechnungsnummer aufweisen, ist darauf zurückzuführen, dass die Leistungen steuerfrei sind, wenn die Maßnahme der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dient (BFH BeckRS 2007, 25012412), wovon vorliegend aufgrund der ärztlichen Verordnungen auszugehen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2009 - 12 K 198/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Vitalogisten

    Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder einer anderen Gesundheitsstörung bei Menschen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 3., m. w. Nachw.), und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (BFH-Beschluss vom 28. September 2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122).

    Dagegen ist eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m. w. Nachw., und vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 1.).

  • FG Köln, 08.03.2012 - 10 K 2389/09

    Frage der Erfassung von Seminaren zur Raucherentwöhnung als steuerfreie

    Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, BFH/NV 2005, 2142, vom 10. März 2005 - V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden (BFH-Beschluss vom 28. September 2007 - V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m.w.N.).
  • FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07

    Umsatzsteuerfreiheit von medizinisch nicht indizierten Leistungen eines

  • BFH, 06.06.2008 - XI B 11/08

    Frage der Steuerfreiheit von Umsätzen eines Heilpraktikers aus Fastenseminaren

  • FG Köln, 14.02.2008 - 3 K 3767/04

    Unterliegen von Umsätzen aus "Schönheitsoperationen" der Umsatzsteuer bei

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1738/09

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Heilbäder oder Schwimmbäder auf

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 29/18

    Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.

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