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   BFH, 13.07.2006 - V B 70/06   

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BFH, 13.07.2006 - V B 70/06 (https://dejure.org/2006,918)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2006 - V B 70/06 (https://dejure.org/2006,918)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - V B 70/06 (https://dejure.org/2006,918)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 124 Abs. 2; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; UStG 1999 § 17 Abs. 1; ; InsO § 178 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Involvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug; Rückforderung abgetretener Erstattung; Rechtswirkungen aus der Eintragung in die Tabelle für den Zessionar

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung abgetretener Vorsteuerüberschüsse im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen und Wirkungen einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG); Entfallen des Rechtsgrundes für eine Vorsteuererstattung mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug im Insolvenzverfahren

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 467
  • ZIP 2006, 1779
  • NZI 2007, 35
  • NZI 2007, 50
  • BB 2006, 2122
  • BB 2006, 2452
  • K&R 2006, 2452
  • BStBl II 2007, 415
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V B 70/06
    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Zur Begründung führte sie aus: Zunächst sei durch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 den Besteuerungszeitraum 1999 betreffe, nicht die Rechtsgrundlage für die Auszahlung des abgetretenen Vorsteuerüberschusses September 1998 entfallen; dies verkenne der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977: Nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 wirke die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG 1999 materiell-rechtlich auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug zurück und nehme --ähnlich wie der Jahressteuerbescheid den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid-- die ursprüngliche Steuerfestsetzung in ihren Regelungsgehalt auf; damit entfalle der Rechtsgrund für die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses und es entstehe der Anspruch des FA auf Rückzahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger --also dem Zessionar--, unbeschadet der Möglichkeit, nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 auch den Zedenten in Anspruch nehmen zu können.

    Da die Eintragung in die Tabelle die Steuerfestsetzung ersetze, nehme sie wie diese im Sinne der Rechtsprechung des BFH in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 den Regelungsgehalt der Umsatzsteuerfestsetzung September 1998 in sich auf.

    Der erkennende Senat hat deshalb Zweifel, ob er sich der Auffassung des VII. Senats in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 anschließen könnte, nach der mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage zugleich der Rechtsgrund für die Erstattung der entsprechenden Vorsteuer im Zeitpunkt der "ursprünglichen" Umsatzsteuerfestsetzung entfalle.

  • BFH, 30.06.1997 - V R 59/95

    Zulassung der Revision aufgrund Freigabeerklärung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V B 70/06
    Das FA habe die berichtigte Umsatzsteuer auch wirksam gegenüber der Antragstellerin festgesetzt, indem dieser Anspruch in der Tabelle eingetragen worden sei und diese Eintragung damit nach § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlange, das auch gegenüber dem FA als Insolvenzgläubiger wirke (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V R 59/95, BFH/NV 1998, 42); die Eintragung ersetze damit die Steuerfestsetzung.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 13.07.2006 - V B 70/06
    Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsbescheides vom 14. Oktober 2003, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen bewirken (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182) und deshalb die beim FG anhängige Klage Aussicht auf Erfolg hat.
  • BFH, 22.10.2009 - V R 14/08

    Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

    Dieser Sachverhalt ist vielmehr als unselbständige Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG) zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).
  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Es sei ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führe, dass ein abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden könne; Zweifel bestünden auch darüber, ob die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO eine (rückwirkende) Änderung einer Steuerfestsetzung bewirken könne und gegenüber Dritten --wie hier der Klägerin als Zessionarin-- Wirkung erlange (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).

    Die Zweifel, die der V. Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415 geäußert hat, ob nämlich die Eintragung in die Insolvenztabelle Rechtswirkungen auch gegenüber einem am Insolvenzverfahren Nichtbeteiligten --hier dem Zessionar-- haben könne, sind nach Auffassung des erkennenden Senats wegen der rechtlichen Gleichstellung der Feststellung der angemeldeten Umsatzsteuer 1999 zur Tabelle mit dem Erlass eines Berichtigungsbescheides nicht gerechtfertigt.

    Insoweit ist sie als Spezialvorschrift zu den Änderungsvorschriften der AO zu verstehen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 175 AO Rz 57; wohl auch Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 41 AO Rz 58, und der V. Senat in BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415), die nur der Vereinfachung des Berichtigungsverfahrens zwischen dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und dem Fiskus dient, auf die sich aber der Zessionar nicht berufen kann.

  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    bb) Ob der erkennende Senat der in diesem Beschluss des VII. Senats in BFH/NV 2006, 369 vertretenen Auffassung folgen kann, ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, der aus einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG resultiert, sei insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts begründet worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; vom 27. Oktober 2009 VII R 4/08, BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257; siehe dagegen BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415, unter II.2.a), bedarf im Streitfall, der § 15a UStG betrifft, keiner Entscheidung.
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das FG auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 6 K 5154/04 B (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 102) und den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415).

    Die Klägerin rügt die mangelnde Zuständigkeit des erkennenden Senats und hält außerdem die Anrufung des Großen Senats des BFH wegen Divergenz der Senatsrechtsprechung zu der Entscheidung des V. Senats vom 13. Juli 2006 V B 70/06 (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415) für geboten.

    Er folgt nicht der Auffassung, die der V. Senat des BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertreten hat (BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415), ohne dass es deswegen einer Vorlage der Sache an den Großen Senat des BFH bedürfte (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 25/96, BFHE 183, 33, BStBl II 1997, 714).

  • BFH, 07.12.2006 - V R 2/05

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG bei Änderung der Bemessungsgrundlage

    Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung i.S. von § 17 UStG 1999 vor (z.B. durch Uneinbringlichkeit des Entgeltes), so führt dies nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung; dieser Sachverhalt ist vielmehr (als unselbständige Besteuerungsgrundlage nach § 157 Abs. 2 AO 1977) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 UStG 1999) zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFH/NV 2006, 2008; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 17 Rz 17).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

    Diese zeitliche Vorgabe des § 17 UStG 1999 führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der ursprüngliche Steuerfestsetzung; die Rückabwicklung ist vielmehr als unselbständige Besteuerungsgrundlage nach § 157 Abs. 2 AO in der Umsatzsteuerfestsetzung des Voranmeldungszeitraums zu berücksichtigen, in den die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt (BFH, Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl. II 2007, 415;Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BStBl II 1987, 226).

    Diese technische Ausgestaltung der Berichtigungsvorschrift schließt es nach Auffassung des Senats aus, die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG als einen Fall des später eintretenden Wegfalls des Rechtsgrunds gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 2/05, BFH/NV 2007, 839; wohl auch BFH, Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl. II 2007, 415; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Erg.Lfg. 54, September 2005, § 17 Rn. 165; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Erg.Lfg. 165, Juni 2000, § 37 AO Rn. 47; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 37 Rn. 58; Drüen in Tipke/Kruse, AO, FGO, Erg.Lfg. 111, Oktober 2006, § 37 AO Rn. 39).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen

    Der V. Senat des BFH hat im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 (BStBl II 2007, 415 ) Zweifel daran geäußert, ob er sich dieser Rechtsauffassung anschließen kann.

    Der Senat schließt sich der im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 vertretenen Rechtsauffassung des V. Senats an.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

    Der V. Senat des BFH hat im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 (BStBl II 2007, 415 ) Zweifel daran geäußert, ob er sich dieser Rechtsauffassung anschließen kann.

    Der Senat schließt sich der im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 vertretenen Rechtsauffassung des V. Senats an.

  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 408/09

    Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzverwaltung mit Körperschaftsteuerguthaben nach

    Zweifel an dieser Rechtsprechung in ihrer Absolutheit äußern jedoch der V. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (V B 70/06, BStBl 2007, 415) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Juni 2009 (6 K 1969/06 unter Berufung auf BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, nicht rechtskräftig, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 34/09) wonach eine Aufrechnung nicht in Betracht komme (bzw. ernstlich zweifelhaft sei), wenn ein Erstattungsanspruch dadurch entstehe, dass die Umsatzsteuerschuld nach § 17 UStG berichtigt werde.

    Der V. Senat des BFH stellt dagegen darauf ab, dass bei einer Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG keine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolge, sondern der Sachverhalt als unselbständige Besteuerungsgrundlage in der Steuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (nach Insolvenzeröffnung) zu berücksichtigen sei (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl 2007, 415).

  • FG Saarland, 13.07.2016 - 1 K 1132/13

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit i.S.

    Dieser Sachverhalt ist vielmehr als unselbständige Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) in der Umsatzsteuerfestsetzung für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG) im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BStBl II 2007, 415).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 2 K 2286/06

    Rückforderung von Investitionszulage vom Zessionar trotz dessen Rückzahlung an

  • FG Niedersachsen, 20.05.2010 - 6 K 434/09

    Aufrechnung von Insolvenzforderungen mit Körperschaftsteuerguthaben; Recht eines

  • FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14

    Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises -

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9161/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Begründung von Insolvenzforderungen

  • FG München, 29.11.2007 - 14 K 1722/06

    Wegfall des Rechtsgrunds für die Verrechnung von Vorsteuerbeträgen auf die

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2008 - 7 V 7032/08

    Aussetzung der Vollziehung: Verbindlichkeit aus Vorsteuerberichtigung nach § 15a

  • OLG München, 23.02.2016 - 5 U 4222/15

    Restitutionsklage nach rechtskräftiger Verurteilung im

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7247/13

    Erlass von Umsatzsteuer 2004

  • FG Sachsen, 15.06.2011 - 6 K 211/11

    Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach

  • FG Schleswig-Holstein, 22.06.2010 - 4 K 80/07

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen erst nach Eröffnung des

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 16 K 305/08

    Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung eines Organschaftsverhältnisses;

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10

    Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg

  • FG München, 15.03.2012 - 14 V 102/12

    Unternehmereigenschaft des Betreibers eines Blockheizkraftwerks - Zurechnung von

  • FG München, 25.10.2010 - 14 V 2475/10

    Regelsteuersatz für mit gewerblichen Maschinen gegenüber anderen Landwirten

  • FG München, 03.11.2009 - 14 V 2064/09

    Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

  • FG München, 20.01.2009 - 14 V 3223/08

    Tarifermäßigung: Umsätze eines Zahntechnikers - Verfahren der Aussetzung der

  • FG München, 01.02.2011 - 14 V 2914/10

    Ort der Leistung bei Beratungsleistungen

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