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   BFH, 28.08.2002 - V B 71/02   

Volltextveröffentlichungen (4)




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Wird zitiert von ... (25)  

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05  

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid vermag insoweit einen Vertrauenstatbestand grundsätzlich nicht zu schaffen, weil es sich insoweit lediglich um eine vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 III R 32/04, BFH/NV 2006, 371, m.w.N.; vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483; vom 14. Oktober 2004 III B 54/04, juris; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 43/04  

    Steuerrecht - Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten

    Weder eine Außenprüfung oder eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung schaffen insoweit einen Vertrauenstatbestand, da es sich bei diesen Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 27/95, BFH/NV 1997, 816, unter 3.; BFH-Beschlüsse vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551, unter II. 1. b; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4, unter II. 1.).
  • BFH, 26.05.2004 - I R 54/03  

    Quellensteuerhöchstsätze für Dividenden nach dem DBA-Russland

    Wenn es später von dieser erklärtermaßen vorbehaltenen Prüfungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, stellt dies keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4, m.w.N.).
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