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   BFH, 28.09.2006 - V B 71/05   

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https://dejure.org/2006,9589
BFH, 28.09.2006 - V B 71/05 (https://dejure.org/2006,9589)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2006 - V B 71/05 (https://dejure.org/2006,9589)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2006 - V B 71/05 (https://dejure.org/2006,9589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 20; ; AO 1977 § 222; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 258

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Billigkeitserlass bei wirtschaftlicher Notlage; Einstellung der Vollstreckung bei Gefahr für Leben und Gesundheit; Erlass und Stundung bei Gefährdung Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.02.2000 - XI B 119/98

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    a) Soweit die Klägerin rügt, die Sollversteuerung stelle eine Kreditbeschaffung seitens des Fiskus dar, ist die Sache nicht klärungsbedürftig, weil sich die Beantwortung der damit verbundenen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Sollversteuerung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2000 XI B 119/98, BFH/NV 2000, 948; vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
  • FG Brandenburg, 16.08.1996 - 1 V 1092/96
    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Das von der Klägerin behauptete Abweichen des FG-Urteils vom Urteil des FG Brandenburg vom 16. August 1996 1 V 1092/96 KV (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1090) erfordert keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 B 209.81

    Steuererlass nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen persönlicher

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Das folgt daraus, dass §§ 222 und 227 der Abgabenordnung (AO 1977) die Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis regeln, das zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner besteht (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 19. Februar 1982 8 B 209/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 596; BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, HFR 1965, 483; vgl. auch Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 227 AO Rn. 302 Fußnote 75).
  • BFH, 24.11.1988 - V R 186/83

    Erlass von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises wegen Verlorengehens

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, mag sie auch unverschuldet sein, rechtfertigt einen Erlass von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen nur, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.1965 - I 390/61
    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Das folgt daraus, dass §§ 222 und 227 der Abgabenordnung (AO 1977) die Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis regeln, das zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner besteht (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 19. Februar 1982 8 B 209/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 596; BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, HFR 1965, 483; vgl. auch Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 227 AO Rn. 302 Fußnote 75).
  • BFH, 26.05.2004 - III B 89/03

    Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    a) Soweit die Klägerin rügt, die Sollversteuerung stelle eine Kreditbeschaffung seitens des Fiskus dar, ist die Sache nicht klärungsbedürftig, weil sich die Beantwortung der damit verbundenen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Sollversteuerung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2000 XI B 119/98, BFH/NV 2000, 948; vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    a) Soweit die Klägerin rügt, die Sollversteuerung stelle eine Kreditbeschaffung seitens des Fiskus dar, ist die Sache nicht klärungsbedürftig, weil sich die Beantwortung der damit verbundenen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Sollversteuerung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2000 XI B 119/98, BFH/NV 2000, 948; vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Es mag schon fraglich sein, ob die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 08.10.1998 - VII B 2/98

    Forderungspfändung; Pfändungsschutz

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Es ist geklärt, dass eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Vollstreckungsmaßnahme im konkreten Fall geeignet ist, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214; BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 2004 VII B 35/04, BFH/NV 2004, 1621; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - V B 71/05
    Es mag schon fraglich sein, ob die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 27.10.2004 - XI B 182/02

    Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 04.06.2004 - VI B 256/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

  • BFH, 11.11.2004 - V B 82/04

    Ausländische Zeugen

  • BFH, 08.07.2004 - VII B 35/04

    Vollstreckungsaufschub - Voraussetzungen

  • BFH, 08.04.2004 - VII B 110/03

    NZB: Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 23.01.2001 - V B 76/00

    Leuchtenmontage - Glasherstellung - Umsatzsteuer - Ermäßigter Steuersatz

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 V 228/14

    Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

    Unter Berücksichtigung der z.B. in § 802b ZPO erkennbaren Begrenzung für Vollstreckungsaufschübe auf ein Jahr oder der Begrenzung des Aufschubs für eine Zwangsversteigerung in den §§ 30a und 30c des Zwangsversteigerungsgesetzes sowie der in der neueren Gesetzgebung deutlich gewordenen Tendenz einer Verkürzung der Fristen zur Tilgung rückständiger Steuern (vergleiche die Zweiwochenfrist in § 284 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) sieht der Senat - vorbehaltlich besonderer Aspekte des Einzelfalles - keine Veranlassung, eine Frist von mehr als zwölf Monaten als kurzfristig im Sinne des § 258 AO zu qualifizieren (ebenso bereits Finanzgericht Berlin, Urteil vom 21. September 2004 7 K 7295/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 9; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 16. März 2012 15 V 20/12, EFG 2012, 1715 m. w. N.; zu längerer Frist bei Sonderfall mit Gefahr für Leben oder Gesundheit vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2006 V B 71/05, Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 4 L 103/18

    Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Die wirtschaftliche Notlage muss also durch die Steuerfestsetzung selbst bzw. die steuerliche Inanspruchnahme selbst verursacht sein (vgl. BFH in st. Rspr., Beschluss vom 28. September 2006 - V B 71/05 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Rdnr. 12; Urteil vom 22. April 1975 - VII R 54/72 -, beck-online; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2012 - 5 A 298/09 -, juris, Rdnr. 15; Klein, AO, 14. A., § 227 Rdnr. 33, m.w.N.), so dass ein Erlass allein das konkrete Steuerschuldverhältnis betrifft.
  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Erlassbedürftig ist ein Steuerpflichtiger, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung eines Billigkeitserlasses gefährdet ist, weil der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann (BFH-Beschluss vom 28.09.2006 V B 71/05, juris).
  • FG Münster, 15.09.2015 - 5 K 257/15

    Vergleichbarer Abzug als Sonderausgabe bei konfessionslosen Steuerpflichtigen

    Erlassbedürftig ist ein Steuerpflichtiger, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung eines Billigkeitserlasses gefährdet ist, weil der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann (BFH-Beschluss vom 28.09.2006 V B 71/05, juris).
  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, mag sie auch unverschuldet sein, rechtfertigt einen Erlass von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen nur, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (BFH-Beschluss vom 28.09.2006 V B 71/05, juris).
  • FG München, 22.04.2010 - 14 K 2464/09

    Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

    Die wirtschaftliche Notlage eines Steuerpflichtigen, auch wenn sie unverschuldet ist, rechtfertigt einen Erlass von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen nur dann, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2006 V B 71/05, n.v.).
  • FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07

    Ganzer oder teilweiser Erlass von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 28.09.2006 V B 71/05, zitiert nach [...] m. w. N. zur Rechtsprechung) rechtfertigt eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, auch wenn sie unverschuldet ist, ein Erlass von Steuern nur dann, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist.
  • VG Magdeburg, 13.12.2012 - 9 A 251/11

    Erlass von Anschlussbeiträgen

    Bei bereits eingetretener Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, Urt. v. 27.09.2001, X R 134/98; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2009, 4 L 36/07, juris), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist (BFH, Urt. v. 28.09.2006, V B 71/05, juris).
  • FG München, 22.04.2010 - 14 K 2464/08

    Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

    Die wirtschaftliche Notlage eines Steuerpflichtigen, auch wenn sie unverschuldet ist, rechtfertigt einen Erlass von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen nur dann, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2006 V B 71/05, n.v.).
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