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   BFH, 28.09.2001 - V B 77/00   

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https://dejure.org/2001,394
BFH, 28.09.2001 - V B 77/00 (https://dejure.org/2001,394)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2001 - V B 77/00 (https://dejure.org/2001,394)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2001 - V B 77/00 (https://dejure.org/2001,394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Abzugsberechtigte Leistungsempfänger - Sonderbetriebsvermögen - Sonderbetriebsausgaben

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 77/99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, §

    Auszug aus BFH, 28.09.2001 - V B 77/00
    Hierzu hätte die Klägerin erläutern sollen, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über eine nicht nur an den Besonderheiten des konkreten Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines

    Auszug aus BFH, 28.09.2001 - V B 77/00
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531).
  • BFH, 07.01.1999 - VII B 258/98

    Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 28.09.2001 - V B 77/00
    b) Mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung stehe "gegen die gefestigte Rechtsprechung des BFH", weil dessen Grundsätze "völlig andere Sachverhalte und Grundlagen betreffen" und deshalb nicht unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden dürften, hat die Klägerin nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819, und vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung), dargetan, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten, genau bezeichneten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.
  • BFH, 25.10.2000 - VII B 196/00

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus BFH, 28.09.2001 - V B 77/00
    Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 196/00).
  • BFH, 14.03.2000 - III B 6/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 28.09.2001 - V B 77/00
    b) Mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung stehe "gegen die gefestigte Rechtsprechung des BFH", weil dessen Grundsätze "völlig andere Sachverhalte und Grundlagen betreffen" und deshalb nicht unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden dürften, hat die Klägerin nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819, und vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung), dargetan, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten, genau bezeichneten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.
  • BFH, 24.11.2000 - IV B 154/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen Gehörs - Verfahrensverstoß -

    Auszug aus BFH, 28.09.2001 - V B 77/00
    Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss die Klägerin darlegen, inwiefern ihr das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchem dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sie sich nicht habe äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des Gehörs noch vorgetragen hätte; dass sie keine Möglichkeit besessen habe, den Verfahrensverstoß vor dem FG zu rügen und inwiefern sein unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen lassen können (z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2000 IV B 154/99).
  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich ist (BFH-Beschluss vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
  • BFH, 11.06.2015 - V B 140/14

    Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag

    Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (BFH-Beschluss vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

    Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb einer Prüfung des BFH im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 359).

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Insoweit rügt er lediglich die in der vermeintlich unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin die materielle Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
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