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   BFH, 23.07.1992 - V B 90/91   

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https://dejure.org/1992,4959
BFH, 23.07.1992 - V B 90/91 (https://dejure.org/1992,4959)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1992 - V B 90/91 (https://dejure.org/1992,4959)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1992 - V B 90/91 (https://dejure.org/1992,4959)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.05.1992 - 2 BvR 271/92

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 23.07.1992 - V B 90/91
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluß vom 5. Mai 1992 2 BvR 271/92 (Steuer-Eildienst 1992, 318) seine eigene bisherige Rechtsprechung zu § 14 Abs. 3 UStG 1980 bestätigt.
  • BFH, 21.05.1992 - V R 33/86

    Rechnungsberichtigung

    Auszug aus BFH, 23.07.1992 - V B 90/91
    Der Senat ist im Urteil vom 21. Mai 1992 V R 33/86, BFH/NV 1993, 200, der hiervon abweichenden Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil in EFG 1986, 317f. nicht gefolgt.
  • BFH, 10.12.1981 - V R 3/75

    § 63 Nr. 3 KO schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 23.07.1992 - V B 90/91
    Die Entscheidung des BVerfG bestätigt zugleich die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach § 14 Abs. 3 UStG 1967/1980 als Gefährdungstatbestand gestaltet ist, der - im Falle fehlender Leistungen - die Besteuerung allein durch die mißbräuchliche Rechnungsbegebung auslöst, unabhängig davon, ob das Steueraufkommen durch den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers beeinträchtigt wird oder nicht (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 3/75, BFHE 135, 107, BStBl II 1982, 229).
  • BFH, 04.06.1992 - V R 22/90

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

    Auszug aus BFH, 23.07.1992 - V B 90/91
    Der Senat ist im Urteil vom 21. Mai 1992 V R 33/86, BFH/NV 1993, 200, der hiervon abweichenden Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil in EFG 1986, 317f. nicht gefolgt.
  • BFH, 21.05.1987 - V R 129/78

    Der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG setzt nicht voraus, daß der

    Auszug aus BFH, 23.07.1992 - V B 90/91
    Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Klägerin für sich in Anspruch nimmt - der Rechnungsaussteller nicht die Absicht hatte, dem Rechnungsempfänger den unberechtigten Vorsteuerabzug zu verschaffen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 V R 129/78, BFHE 150, 90, BStBl II 1987, 652).
  • FG Düsseldorf, 17.10.1985 - VI 198/81
    Auszug aus BFH, 23.07.1992 - V B 90/91
    Diese Rechtsfrage sei umstritten, wie das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Oktober 1985 VI 198/81 U (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 317f.) zeige.
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 103/90

    Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nur dann vor,

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, daß der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) die mißbräuchliche Verwendung der Rechnung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und vom 30. Juli 1992 V R 73/88, nicht veröffentlicht - n. v. - BFH-Beschluß vom 23. Juli 1992 V B 90/91, n. v.).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 99/90

    Der Aussteller einer Rechnung über nicht erbrachte Leistungen schuldet die

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, daß der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) die mißbräuchliche Verwendung der Rechnung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und vom 30. Juli 1992 V R 73/88, BFH/NV 1993, 443; BFH-Beschluß vom 23. Juli 1992 V B 90/91, BFH/NV 1993, 334).
  • FG Köln, 07.09.2004 - 8 K 3895/02

    Therapeutische Ernährungsberatung eines Diplom-Oecotrophologen umsatzsteuerfei

    In konsequenter Anwendung dieser Grundsätze hatte der BFH das Merkmal der Ähnlichkeit im Falle eines Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 21.6.1990 V R 97/84, BStBl II 1990, 804) und eines medizinischen Fußpflegers (BFH-Beschluß vom 1.9.1992 V B 69/92, BFH/NV 1993, 334) verneint, weil es für beide Berufe an einer berufsrechtlichen Regelung (Regelung der Berufserlaubnis und der Berufsaufsicht) fehle.
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