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   BFH, 07.05.2014 - V B 94/13   

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https://dejure.org/2014,12562
BFH, 07.05.2014 - V B 94/13 (https://dejure.org/2014,12562)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2014 - V B 94/13 (https://dejure.org/2014,12562)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - V B 94/13 (https://dejure.org/2014,12562)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

  • openjur.de

    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langjährige Vermietung einer Sporthalle an eine Gemeinde

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vermietung einer Sporthalle an Gemeinde für Schulsport über 25 Jahre ist steuerfrei

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.03.2011 - V B 51/10

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - V B 94/13
    Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (z.B. keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei der kurzfristigen Überlassung eines Tennisplatzes vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493; anders bei langfristiger Überlassung eines Theatergebäudes mit Bühnenvorrichtungen BFH-Beschluss vom 4. März 2011 V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - V B 94/13
    Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der BFH bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 zur langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, m.w.N. zur Vermietung eines Marktplatzes).
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein -

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - V B 94/13
    Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der BFH bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 zur langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, m.w.N. zur Vermietung eines Marktplatzes).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - V B 94/13
    Hierbei ist die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbstständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen (EuGH-Urteil vom 18. November 2004 C-284/03 --Temco Europe--, Slg. 2004, I-11237 Rdnr. 20).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - V B 94/13
    Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (z.B. keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei der kurzfristigen Überlassung eines Tennisplatzes vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493; anders bei langfristiger Überlassung eines Theatergebäudes mit Bühnenvorrichtungen BFH-Beschluss vom 4. März 2011 V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    b) Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Werden Betriebsvorrichtungen -so wie vorliegend die Kücheneinrichtung, Hebebühne, Bühne, Tische und Stühle- mitüberlassen und neben der Überlassung weitere Leistungen erbracht, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242).

    Für die Frage, ob dem Nutzer das Recht eingeräumt wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BStBl II 2017, 132 Rn. 14; BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1993 V B 171/92, BFH/NV 1994, 274 - Orientierungssatz 1 und vom 25. Februar 2011 XI B 63/10, BFH/NV 2011, 1033 Rn. 12; Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 4 Nr. 12 Rn. 25; a.A. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208 und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Juni 2020, Rn. 32 - Zeitdauer der Grundstücksüberlassung ist wesentliches -wenn auch nicht allein entscheidendes- Kriterium der Grundstücksvermietung).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob kurzfristige Überlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208 und vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 Rn. 14 sowie BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 63/17

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

    Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

    Zu berücksichtigen ist, dass sich der Vermietungsbegriff nicht nach dem BGB bestimmt, sondern umsatzsteuerlich nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL zu beurteilen ist (BFH, Beschluss vom 07.05.2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242; Urteil vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; EuGH, Urteile vom 18.01.2001 C-150/99 -Stockholm Lindöpark-, ECLI:EU:C:2001:34, Rn 26; vom 22.01.2015 C-55/14 -Varenne-, ECLI:EU:C:2015:29, Rn 36).
  • FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15

    Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die

    Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (BFH-Beschluss vom 7.5.2014 V B 94/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1242).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5122/15

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung einer Sportanlage an einen

    Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242, Rn. 2f.).
  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.11.2011 V R 41/10, a.a.O., vom 31.05.2011 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; Beschluss vom 07.05.2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242) stellt die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten einer Sporthalle durch deren Betreiber an deren Nutzer gegen Entgelt keine unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a Satz 1 Buchst. a UStG fallende Leistung dar.
  • FG Hessen, 09.08.2022 - 1 K 506/20

    Umsatzsteuerpflichtiger Betriebs einer Golfanlage trotz "Überlassung" an einen

    Sofern Betriebsvorrichtungen mit überlassen würden, komme es für die Unterscheidung zwischen einer steuerfreien Vermietung und einer steuerpflichtigen Leistung darauf an, welche Tätigkeit leistungsprägend sei (BFH-Beschluss vom 7.5.2014 V B 94/13).
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