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   BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67   

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https://dejure.org/1967,7315
BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67 (https://dejure.org/1967,7315)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1967 - V BLw 19/67 (https://dejure.org/1967,7315)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1967 - V BLw 19/67 (https://dejure.org/1967,7315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 36
  • DNotZ 1968, 498
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67
    Das gleiche gilt für die weichenden Erben, die beim Abschluß eines Hofübergabevertrages nicht beteiligt waren (BGHZ 1, 343 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]), es sei denn, daß es sich um den allein wirtschaftsfähigen Abkömmling handelt (BGHZ 3, 203).
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 14/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132, vom 22. September 1953, V BLw 38/53, und 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) ein Dritter, der an dem Übergabevertrag nicht beteiligt, aber durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt ist, durch die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen.
  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67
    Das gleiche gilt für die weichenden Erben, die beim Abschluß eines Hofübergabevertrages nicht beteiligt waren (BGHZ 1, 343 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]), es sei denn, daß es sich um den allein wirtschaftsfähigen Abkömmling handelt (BGHZ 3, 203).
  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 31/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132, vom 22. September 1953, V BLw 38/53, und 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) ein Dritter, der an dem Übergabevertrag nicht beteiligt, aber durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt ist, durch die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen.
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 38/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1967 - V BLw 19/67
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132, vom 22. September 1953, V BLw 38/53, und 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87) ein Dritter, der an dem Übergabevertrag nicht beteiligt, aber durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament als Hoferbe eingesetzt ist, durch die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, weil er sonst nicht in der Lage wäre, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen.
  • BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15

    Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den weichenden Erben, die an dem Abschluss eines Hofübergabevertrags nach § 17 HöfeO nicht teilgenommen haben, kein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht zu (Beschluss vom 3. April 1951 - V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 352; Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, LM Nr. 25 zu § 20 FGG; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, AgrarR 1996, 400; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 47/95, AgrarR 1997, 14; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    Die Aussicht des Abkömmlings, entweder auf Grund gesetzlicher Berufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HöfeO) Hoferbe zu werden, stellt grundsätzlich nur eine Chance, aber kein materielles subjektives Recht dar (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, aaO; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

  • BGH, 18.04.1996 - BLw 43/95

    Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden

    Daran kann auch die Überlegung nichts ändern, daß der Erblasser testierunfähig werden und dann sein Testament nicht mehr widerrufen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Oktober 1967, V BLw 19/67, DNotZ 1968, 498, 499).
  • BGH, 20.02.1968 - V BLw 1/68

    Materielle Beteiligung Dritter an Genehmigungsverfahren und

    Aus dieser Besonderheit heraus erklärt sich der Standpunkt des Senats im Beschluß vom 8. November 1955, die Frage der Wirksamkeit des Übergabevertrags könne angesichts des früher geschlossenen Erbvertrags (§ 2289 BGB) nicht dahingestellt bleiben, sie müsse vielmehr geprüft und sachlich beschieden werden (vgl. die Beschlüsse vom 19. Februar 1952 - V BLw 14/51, RdL 1952, 132, 133 und vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67; ferner Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Auflage HöfeO § 17 Anm. 72 mit weiteren Nachweisen).
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