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   BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70   

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BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70 (https://dejure.org/1971,1385)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1971 - V BLw 20/70 (https://dejure.org/1971,1385)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70 (https://dejure.org/1971,1385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung der Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft als eine Verfügung - Aufklärungspflicht und Ermittlungspflicht des Tatrichters hinsichtlich des im Testament geäußerten letzten Willens - Qualifikation einer landwirtschaftlichen Besitzung zum Erbhof - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 185
  • BGHZ 57, 186
  • NJW 1972, 436
  • MDR 1972, 224
  • DNotZ 1972, 426
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Die Nacherben erwarben beim Erbfall bereits ein gegenwärtiges, unentziehbares und unbeschränkbares, vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht (vgl. BGHZ 37, 319, 325 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; Staudinger, BGB 11. Aufl. Anm. 3 vor § 2100 BGB).
  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Im Beschluß vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/52, RdL 1953, 107 = MDR 1953, 220) hat der Senat allerdings die Ansicht vertreten, daß für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend sind, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Vorerbfalls das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof im Sinne der Höfeordnung gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt (vgl. ferner die Beschlüsse des Senats vom 17. November 1953 - V BLw 55/53, RdL 1954, 78 und vom 13. Mai 1965 - V BLw 44/64, RdL 1965, 176, 177).
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 61/50

    Übergehung durch Hofvorerben

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Vor- und Nacherben sind wahre Erben desselben Erblassers und ein- und derselben Erbschaft (BGHZ 3, 254, 255) [BGH 30.10.1951 - V BLw 61/50].
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Im Beschluß vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/52, RdL 1953, 107 = MDR 1953, 220) hat der Senat allerdings die Ansicht vertreten, daß für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend sind, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Vorerbfalls das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof im Sinne der Höfeordnung gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt (vgl. ferner die Beschlüsse des Senats vom 17. November 1953 - V BLw 55/53, RdL 1954, 78 und vom 13. Mai 1965 - V BLw 44/64, RdL 1965, 176, 177).
  • BGH, 13.05.1965 - V BLw 44/64

    Vor- und Nacherbfolge bei einem Hof

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Im Beschluß vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/52, RdL 1953, 107 = MDR 1953, 220) hat der Senat allerdings die Ansicht vertreten, daß für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend sind, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Vorerbfalls das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof im Sinne der Höfeordnung gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt (vgl. ferner die Beschlüsse des Senats vom 17. November 1953 - V BLw 55/53, RdL 1954, 78 und vom 13. Mai 1965 - V BLw 44/64, RdL 1965, 176, 177).
  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 25/50
    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 - V BLw 25/50 (NJW 1952, 423) festgestellt, der aus Vorerben- und Volleigentum zusammengesetzte Erbhof sei über die zeitliche Geltung des Erbhofrechts hinaus nicht den besonderen Erbfolgevorschriften des § 52 EHRV unterstellt worden; da es in der Höfeordnung insoweit an Sondervorschriften für die Vererbung fehle, vererbten sich die einzelnen Teile des Hofes verschieden.
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 38/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    In der Rechtsbeschwerdebeantwortung wird insoweit verkannt, daß das Gericht im vorliegenden Verfahren an Sachanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1954 - V BLw 38/53, RdL 1954, 132, 134).
  • BGH, 14.07.1965 - V BLw 11/65

    Feststellungsklage zur Ermittlung eines berechtigten Hoferben - Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Es hat dabei verkannt, daß bei Teilunwirksamkeit des Testaments zunächst zu prüfen ist, ob sich die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft etwa als eine Verfügung mit der Folge darstellt, daß § 139 BGB anzuwenden ist (vgl. BGH Beschl. vom 14. Juli 1965 - V BLw 11/65 S. 18).
  • BGH, 25.05.1966 - V BLw 4/66

    Genehmigung im Grundstücksverkehr

    Auszug aus BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70
    Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1966 - V BLw 4/66, RdL 1966, 204, 206).
  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    Auch kann - wenn etwas Gegenteiliges im Gesetz nicht angeordnet ist - nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer erbrechtlichen Neuregelung die nach bisherigem Erbrecht begründeten Anwartschaften der Nacherben ersatzlos weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).

    Diesem Maßstab hält die weitere Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF auf die vor dem 1. Juli 1976 eingetretenen Erbfälle ("Altfälle") deshalb stand, weil aus der Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten übertragbare und vererbbare Anwartschaftsrechte des Nacherben entstanden waren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).

    Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor- und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und derselben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 - V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolten hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188), sondern auch den an den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs- (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.).

  • OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

    Eine landwirtschaftliche Besitzung, die bei Eintritt des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, dürfte bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt werden, wenn die Hofeigenschaft - wie hier - vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist; mit dem Verlust der Hofeigenschaft dürfte die durch den Vorerbfall begründete Nacherbenanwartschaft nicht erlöschen, denn dieses unentziehbare Anwartschaftsrecht dürfte der Nacherbe bereits beim Vorerbfall erworben haben (h.M., BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 -, juris, Rn. 27, 29 bzw. NJW-RR 2013, S. 713 [716 Rn. 27, 29] i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 19. Juni 2013 - BLw 12/11 -, BeckRS 2013, 10906; ebenso BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70 -, NJW 1972, S. 436 zur umgekehrten Konstellation des Vor- und Nacherbfalls vor und nach Inkrafttreten der Höfeordnung; zum Meinungsstand vgl. von Garmissen , in: Keim/Lehmann, Beck'sches Formularbuch Erbrecht, 4. Auflage 2019, Abschnitt G.X.1, Anm. 5 a.E.).
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Soweit die Antragsgegner meinen, es komme auch darauf an, ob die Hofeigenschaft nach dem Tode der Mutter des Antragstellers bis zum Tod des Vaters 1992 entfallen sei, verkennen sie, dass bereits mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht des Nacherben begründet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1971, V BLw 20/70, BGHZ 57, 186 ff., juris Rn28), das als rechtlich besonders geschützte Position das Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung überdauert hat (BGH, Beschl. v. 26.6.1980, V BLw 40/79, BGHZ 77, 384 ff., juris Rn18) und vom tatsächlichen Fortbestand der Hofeigenschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls unabhängig war, weil diese fingiert werden muss (vgl. OLG Köln, DNotZ 1978, 308 f.; OLG Oldenburg, MDR 1979, 59; AUR 2005, 54 ff.; OLG Hamm, AgrarR 1985, 17 f.; kritisch, entscheidungserheblich aber auf eine - hier fehlende - konstitutive Bedeutung der Löschung des Hofvermerks und auf ergänzende Testamentsauslegung abstellend OLG Hamm, Rpfleger 1981, 234 f., juris Rn41).
  • BGH, 20.12.1979 - V BLw 36/79

    Anforderungen an eine Abweichungsrüge gegen ein Urteil des

    Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 186 [BGH 28.10.1971 - V BLw 20/70] und 69, 89) sowie der Oberlandesgerichte Köln (Agrarrecht 1978, 87) und Oldenburg (Agrarrecht 1978, 288) abgewichen.

    In der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 57, 186 [BGH 28.10.1971 - V BLw 20/70] heißt es, die Höfeordnung finde keine Anwendung, wenn ein im Jahre 1945 verstorbener Erblasser hinsichtlich seiner nicht unter die Erbhofgesetzgebung fallenden landwirtschaftlichen Besitzung einen Vorerben sowie mehrere Nacherben eingesetzt habe und der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eintrete.

  • BGH, 11.10.2012 - BLw 14/11

    Landwirtschaftliches Bodenrecht: Löschung des Hofvermerks durch den Vorerben

    Unter diesen Voraussetzungen bestimmen sich auch die Rechte eines Nacherben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, selbst wenn der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188).
  • OLG Köln, 03.11.1993 - 27 U 223/92

    Inhalt des Notwegerechts

    Auch die Voraussetzungen für den Erwerb einer Dienstbarkeit nach § 13 1, 22 PrARG durch rechtsgültige Willenserklärung oder Verjährung (vgl. dazu BGH MDR 1972, 224) sind nicht dargetan.
  • BGH, 11.07.1972 - V BLw 7/72

    Ausgleichsanspruch des Miterben nach der Höfeordnung

    Da die Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, den Hof zu erhalten, die aufgezeigte Benachteiligung der Miterben nicht erfordert, kann man schwerlich annehmen, daß der Gesetzgeber der Höfeordnung eine solche Veräußerungsfolge billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 57, 186, 189) [BGH 28.10.1971 - V BLw 20/70].
  • KG, 13.06.1996 - 1 W 3981/94

    Vorerbschaft bei DDR-Grundstück

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  • OLG Hamm, 19.01.1981 - 15 W 124/80
    Der von dem Senat hier vertretenen Auffassung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 1971 (BGHZ 57, 186 = DNotZ 1972, 426 - Nichteintritt der Hofeigenschaft nach der Höfeordnung a.F. während des Bestehens einer Vorerbschaft, weil sonst das Anwartschaftsrecht des Nacherben vereitelt würde) und vom 7. Dezember 1977 (MDR 1978, 566 = DNotZ 1978, 303 - Fortdauer der Zustimmungsbedürftigkeit aus § 7 Abs. 2 HöfeO a.F.
  • AG Bad Berleburg, 18.04.2019 - 2 Lw 3/17

    Testamentsauslegung - Vorliegen einer adeligen Ehe als Sukzessionsvoraussetzung

    Hatte ein im Jahr 1945 verstorbener Erblasser, dem eine - nicht unter die Erbhofgesetzgebung fallende - landwirtschaftliche Besitzung gehörte, einen Vorerben sowie mehrere Nacherben eingesetzt und trat der Nacherbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung ein, findet die Höfeordnung keine Anwendung (BGHZ 57, 186).
  • BGH, 20.12.1979 - V BLw 33/79
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