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   BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57, V C 166.57   

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BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57, V C 166.57 (https://dejure.org/1959,53)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1959 - V C 165.57, V C 166.57 (https://dejure.org/1959,53)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1959 - V C 165.57, V C 166.57 (https://dejure.org/1959,53)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision - Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer Rechtswidrigkeit eines während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erledigten Verwaltungsaktes - Erfasssung nicht freien Wohnraumes im Jahre 1948

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VGG § 79 Abs. 1 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 196
  • NJW 1960, 310 (Ls.)
  • MDR 1960, 71
  • DVBl 1960, 68
  • DÖV 1959, 950
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.11.1956 - V C 58.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
    Unter welchen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse an dem verwaltungsgerichtlichen Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 mit dem Hinweis auf einen Zivilprozeß anzuerkennen ist, hat der Senat schon mehrfach entschieden und in seinen Entscheidungen die Anerkennung im wesentlichen davon abhängig gemacht, daß ein solcher Prozeß entweder bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich sein darf (vgl. insbes. BVerwGE 4, 177 [BVerwG 22.11.1956 - BVerwG V C 58.55]).

    Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß eine Schadensersatzklage "mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist" (BVerwGE 4, 177 [BVerwG 22.11.1956 - BVerwG V C 58.55]).

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 329; 15, 17; 20, 379) hat für den Geltungsbereich der MRVO 165 ausgesprochen, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß der Zivilrichter an diese Feststellung gebunden ist, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 106/53

    Entziehung einer Apothekenkonzession

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 329; 15, 17; 20, 379) hat für den Geltungsbereich der MRVO 165 ausgesprochen, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß der Zivilrichter an diese Feststellung gebunden ist, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 329; 15, 17; 20, 379) hat für den Geltungsbereich der MRVO 165 ausgesprochen, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß der Zivilrichter an diese Feststellung gebunden ist, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
  • BVerwG, 17.12.1955 - V C 139.55

    Möglichkeit einer Mieterhöhungsgenehmigung im Geltungsbereich des § 45 des 1.

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
    Bei dem künftig Amtshaftungsprozeß kommt es zwar nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an, sondern auch darauf, ob der Erlaß des rechtswidrigen Verwaltungsakts zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellt; es könnte also gefolgert werden, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung trotz der bindenden Feststellung der Rechtswidrigkeit für den bevorstehenden Zivilprozeß nicht erheblich (genug) sei; solchen Gedankengängen scheint der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 67 [BVerwG 17.12.1955 - V C 139.55] am Schluß) gefolgt zu sein.
  • BVerwG, 09.07.1956 - V C 93.54

    Anforderungen an die Antragstellung nach § 79 Abs. 1 S. 2 Hessisches Gesetz über

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
    Der erkennende Senat (NJW 1956, 1652 [BVerwG 09.07.1956 - V C 93.54]) vertritt die Ansicht, daß die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes durch Urteil nur dann ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein Rechtsschutzinteresse ausdrücklich festgestellt wird.
  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Ob es für eine fortbestehende Beschwer des Amtes ausreicht, dass ein abstraktes Amtshaftungsrisiko besteht, oder ob darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen das Amt konkret drohen müssen, ob also etwa eine Amtshaftungsklage schon anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss (so für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers BVerwGE 9, 196, 197 ff.; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2011, § 113 Rn. 95), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Immerhin sei bemerkt, daß ein Schadensersatzprozeß wegen fehlerhafter Dienstpostenbewertung zwar geringe Erfolgsaussichten haben mag; aber als "offensichtlich aussichtslos" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 9, 196) könnte man ihn auch in Würdigung des Revisionsvorbringens des Beklagten nicht qualifizieren.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21

    Geschäftsgang normaler; Geschäftsgang ordnungsgemäßer; Geschäftsgang üblicher;

    41 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Handlung bestehen kann, wenn diese Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatz-, Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses dient (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959 - BVerwG 5 C 165.57 und 166.57 -, juris Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005 - BVerwG 2 B 111.04 -, juris Rn. 7).

    Insoweit ist allerdings weiter erforderlich, dass der entsprechende (Zivil-)Prozess bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht (BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 9.3.2005, a. a. O., Rn. 7).

    Wenn die unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess durchführen zu wollen, genügte, so könnte in jedem Falle der Erledigung eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil erzwungen werden, weil ein Amtshaftungsprozess immer dann denkbar ist, wenn die erledigte Handlung als rechtswidrig festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 22).

    Ungeachtet dessen setzt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses in Form des Präjudizinteresses weiter voraus, dass die beabsichtigte Geltendmachung etwa des Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruchs nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.10.1959, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2021 - BVerwG 2 B 73.20 -, juris Rn. 13 m. w. Nw.).

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