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   VGH Hessen, 31.05.1979 - V OE 18/78   

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VGH Hessen, 31.05.1979 - V OE 18/78 (https://dejure.org/1979,16145)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.05.1979 - V OE 18/78 (https://dejure.org/1979,16145)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 (https://dejure.org/1979,16145)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Hessen, 12.01.2018 - 8 A 1485/13

    Kommunalaufsichtliche Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

    Zwar muss bei der Fertigstellung der Anlage eine wirksame Straßenbeitragssatzung vorhanden sein, damit die Beitragspflicht entstehen kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - juris), jedoch kann eine solche mit Rückwirkung von bis zu sechs Monaten in Kraft gesetzt werden (§ 3 Abs. 1 KAG 2005).
  • VGH Hessen, 12.09.1990 - 5 UE 479/86

    Fertigstellungsbeschluß bei Erhebung von Straßenbeiträgen - Zeitpunkt der

    Soweit § 11 Abs. 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG HE) die förmliche Feststellung der Fertigstellung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nicht, daß im Falle einer der tatsächlichen Fertigstellung zeitlich nachfolgenden Feststellung der Fertigstellung (Fertigstellungserklärung) die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt dieser Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung entstünde; die Beitragspflicht entsteht vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 9 S 1 KAG HE im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (im Anschluß an Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99).

    Auch in diesem Fall entsteht vielmehr die Beitragspflicht (bereits) im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20. September 1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Straßenbeitragsrecht die Beitragspflicht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht auch n a c h Verwirklichung des potentiellen Beitragstatbestandes im Zeitpunkt des späteren Inkrafttretens einer gültigen Beitragssatzung entstehen (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2002 - 6 A 11508/01

    Erschließung: Beitragspflicht von Sondergrundstücken

    Angesichts dieser Erwägungen vermag der Senat nicht der von dem Kläger zitierten Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 -, KStZ 1980, 61) zu folgen.
  • VGH Hessen, 13.02.2003 - 5 UZ 35/03

    Wirksame Satzung im Beitragsentstehungszeitpunkt; Eckgrundstücksermäßigung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu den §§ 2 und 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - ist es im kommunalen Beitragsrecht - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht - erforderlich, dass eine die Beitragspflicht begründende Satzung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht durch Fertigstellung der Einrichtung wirksam ist (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 - V OE 18/78 -, HSGZ 1980, 61; allgemein: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30 Rdnrn. 3 ff. mit Nachweisen aus den verschiedenen Landesrechtsprechungen).
  • VG Darmstadt, 14.06.2006 - 4 E 2602/03

    Kanalbeitrags

    Die in § 11 Abs. 9, Sätze 2 und 3 KAG vorgeschriebene Feststellung und ihre öffentliche Bekanntmachung müssen zur Fertigstellung der Einrichtung notwendig hinzutreten, damit die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung entstehen - richtiger: entstanden seien - kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.5.1979, Az: V OE 18/78, HSGZ 1980, 61, 64).

    Nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das Urteil vom 31.5.1979, a.a.O.) besteht von der tatsächlichen Fertigstellung der Anlage bis zur Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung ein Schwebezustand, um dessen Beendigung die Gemeinde bemüht sein muss, damit nicht zwischen der Feststellung und dem Ende der Verjährungsfrist, die mit der Entstehung der Beitragspflicht zu laufen begonnen hat, zu wenig Zeit für die Heranziehung der Beitragspflichtigen verbleibt.

  • OVG Thüringen, 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98

    Ausbaubeiträge; Zur Zulässigkeit der Geltung von Ausbaubeitragssatzungen für

    Nach der Thüringer Gesetzeslage bleibt damit auch kein Raum für die in anderen Bundesländern zum landesrechtlichen Beitragsrecht teilweise vertretene Auffassung, daß spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der beitragsfähigen Maßnahme eine rechtsgültige - ggfs. rückwirkende - Beitragssatzung in Kraft gesetzt sein muß, damit eine Beitragspflicht für die Maßnahme entstehen kann (so etwa: OVG NW, Urteil vom 22.08.1995 - 15 A 3907/92 -, NVwZ-RR 1996, 469 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.06.1983 - 9 OVG A 101 u.a./82 -, KStZ 1983, 195; HessVGH, Urteil vom 31.05.1979 - V OE 18/78 -, HSGZ 80, 61; und OVG Greifswald, Beschluß vom 29.07.1997 - 6 M 93/97 -, DVBl. 1998, 56 ff.; vgl. hierzu auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, Rn 3 zu § 30).
  • VGH Hessen, 28.09.1995 - 5 UE 1173/93

    Entstehung der Anschlußbeitragspflicht bei Grundstücken, die in einem

    Soweit als formelle Voraussetzungen für die Beitragsentstehung ein Fertigstellungsbeschluß des Gemeindevorstandes (§ 11 Abs. 9 Satz 2 KAG) und die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 11 Abs. 9 Satz 3 KAG) hinzukommen müssen, bedeutet das nicht, daß bei einem der tatsächlichen Fertigstellungen nachfolgenden Fertigstellungsbeschluß die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der Beschlußfassung und der öffentlichen Bekanntmachung entstünde; vielmehr wird durch die Erfüllung dieser Erfordernisse lediglich bewirkt, daß nunmehr die Beitragspflicht - auch wirklich - in dem durch § 11 Abs. 9 Satz 1 KAG bestimmten Zeitpunkt der  t a t s ä c h l i c h e n  Fertigstellung entstehen kann (vgl. Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99).
  • VGH Hessen, 31.10.1990 - 5 UE 2641/85

    Abfallrechtliche Sicherheitsleistung auch bei (legalen) Altanlagen

    Soweit § 11 Abs. 9 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG HE) die förmliche Feststellung der Fertigstellung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sowie die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung vorschreibt, bedeutet das nicht, daß im Falle einer der tatsächlichen Fertigstellung zeitlich nachfolgenden Feststellung der Fertigstellung (Fertigstellungserklärung) die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt dieser Feststellung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung entstünde; die Beitragspflicht entsteht vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 9 S 1 KAG HE im Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Baumaßnahme (im Anschluß an Senatsurteile vom 31.05.1979 - V OE 18/78 - HSGZ 1980, 61, und vom 20.09.1979 - V OE 78/76 - HSGZ 1981, 99).
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