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   BFH, 01.06.1989 - V R 1/84   

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BFH, 01.06.1989 - V R 1/84 (https://dejure.org/1989,1046)
BFH, Entscheidung vom 01.06.1989 - V R 1/84 (https://dejure.org/1989,1046)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 1989 - V R 1/84 (https://dejure.org/1989,1046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie pfändet man Steuererstattungsansprüche? (IBR 1990, 51)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 32
  • NJW 1990, 2645
  • BB 1989, 1479
  • BB 1990, 125
  • DB 1989, 1707
  • BStBl II 1990, 35
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53

    Pfändung von Geldforderungen

    Auszug aus BFH, 01.06.1989 - V R 1/84
    aa) Geht man davon aus, daß in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall nur ein einzelner angeblicher Erstattungsanspruch habe gepfändet werden sollen, so ist selbst unter den vom OLG Stuttgart für den Anspruch in Betracht gezogenen Entstehungsgründen (Rückerstattung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Umsatzsteuer) die Bezeichnung als "Steuererstattungsansprüche" nicht weniger nichtssagend und unbestimmt als die vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 18. März 1954 IV ZR 160/53 (BGHZ 13, 42) zu würdigende Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde".

    Dies kann jedoch nur insoweit hingenommen werden, als in Beziehung auf die einzelne Forderung aussagekräftige Merkmale angegeben werden, die wirklich zur Identifizierung und Abgrenzung beizutragen vermögen und nicht etwa ähnlich nichtssagend sind wie die bereits angeführte Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde" im BGH-Urteil in BGHZ 13, 42.

  • OLG Stuttgart, 07.12.1978 - 8 W 531/78
    Auszug aus BFH, 01.06.1989 - V R 1/84
    Der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Beschluß vom 7. Dezember 1978 8 W 531/78, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1979, 324), die Angabe der Steuerart sei nicht erforderlich, könne nicht gefolgt werden.

    Allerdings hat das OLG Stuttgart (Beschluß vom 7. Dezember 1978 8 W 531/78, MDR 1979, 324) entschieden, daß die "Pfändung von Erstattungsansprüchen des Schuldners gegen ein näher bezeichnetes Finanzamt" eine hinreichende Bezeichnung der zu pfändenden Forderung darstelle und daß insbesondere die Steuerart und das Jahr der Entstehung der Steuerforderung nicht angegeben zu werden brauche.

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 01.06.1989 - V R 1/84
    Zahlungspflichten des FA gegenüber dem Vollstreckungsschuldner können sich unabhängig von geleisteten Vorauszahlungen z.B. daraus ergeben, daß die Festsetzung bereits entrichteter Steuerbeträge im Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird oder daß bei der Umsatzsteuer die Berechnung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) oder der für das Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer (§ 18 Abs. 4 UStG 1980) anstelle eines vom Unternehmer zu leistenden Betrages ein Überschuß zugunsten des Unternehmers ergibt (vgl. zum Eingehen des Vorsteuerabzugsanspruchs in die Steuerberechnung BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612; zum Verhältnis zwischen Vorauszahlungsfestsetzung und Umsatzsteuerfestsetzung im Jahresbescheid siehe BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 01.06.1989 - V R 1/84
    Zahlungspflichten des FA gegenüber dem Vollstreckungsschuldner können sich unabhängig von geleisteten Vorauszahlungen z.B. daraus ergeben, daß die Festsetzung bereits entrichteter Steuerbeträge im Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird oder daß bei der Umsatzsteuer die Berechnung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) oder der für das Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer (§ 18 Abs. 4 UStG 1980) anstelle eines vom Unternehmer zu leistenden Betrages ein Überschuß zugunsten des Unternehmers ergibt (vgl. zum Eingehen des Vorsteuerabzugsanspruchs in die Steuerberechnung BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612; zum Verhältnis zwischen Vorauszahlungsfestsetzung und Umsatzsteuerfestsetzung im Jahresbescheid siehe BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 01.06.1989 - V R 1/84
    Das FG hat zu Recht angenommen, daß für den vorliegenden Rechtsstreit der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 116/86, BFHE 150, 396, BStBl II 1987, 863).
  • FG Münster, 25.08.1983 - III 5489/81
    Auszug aus BFH, 01.06.1989 - V R 1/84
    Das Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 164 veröffentlichten Urteil die Klage mit der Begründung ab, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei zwar gegeben, die Klage sei jedoch nicht begründet.
  • BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98

    Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

    Aus den vorstehenden Gründen habe der Bundesfinanzhof (BFH) zur eindeutigen Identifizierung der gepfändeten Forderungen die genaue Bezeichnung der Steuerart gefordert (Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35).

    Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird (BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35, 37, m.w.N.; Beschluß des erkennenden Senats vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, 422; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 309 AO 1977 Rz. 73; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 309 AO 1977 Tz. 24).

    Wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35 ausgeführt hat, ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung(en) als "Steuererstattungsansprüche" nicht weniger nichtssagend und unbestimmt wie die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. März 1954 IV ZR 160/53 (BGHZ 13, 42) zu würdigende Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde".

    Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden mit Steuerrechtsverhältnissen zusammenhängenden Zahlungsansprüche gegen ein FA reicht mithin die bloße Bezeichnung als "Steuererstattungsansprüche" nicht aus (BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35, 38).

    Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung --auch im Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35 (im Gegensatz zu dem Erfordernis der Angabe der Steuerart)-- eine ausdrückliche Bezeichnung des gepfändeten Steuererstattungsanspruchs nach dem Kalenderjahr nicht verlangt.

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung zu stellen sind und ob --wie bei der Forderungspfändung-- der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung anzugeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), was regelmäßig die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, einschließt (Senatsurteil vom 1. April 1999 VII R 82/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439) ist eine Frage des Einzelfalls.

    Die BFH-Rechtsprechung zur Forderungspfändung, wonach die bloße Bezeichnung der gepfändeten Forderungen als "Steuererstattungsansprüche" nicht ausreicht und die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, zur Identifizierung und Abgrenzung der zu pfändenden Forderungen regelmäßig erforderlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439; BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), ist --unabhängig davon, ob sie überhaupt auf die Anordnung der Nachtragsverteilung übertragen werden kann-- jedenfalls für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 258/01

    Anforderungen an die Bezeichnung der Forderungen in einer Vorpfändung; Einrede

    In zwei höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886; BFH NJW 1990, 2645, 2646) ist es allerdings als ausreichend angesehen worden, daß das Rechtsverhältnis wenigstens ansatzweise umrissen war ("Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Bohrarbeiten]"; "[Steuer-Nr. ...] Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981").
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 19/00

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der insofern der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gefolgt ist (vgl. hierzu die Nachweise bei Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., 2001, § 829 Rdnr. 8), sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der gepfändeten Forderung nur dann gewahrt, wenn der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung angegeben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35).
  • FG Münster, 19.02.1999 - 11 K 7566/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entscheidet das Finanzamt bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO , da es sich trotz der gem. § 46 Abs. 1 AO möglichen Pfändung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen um eine Streitigkeit hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 AO handelt ( BFH-Urteile vom 07. August 1990 VII R 120/89 , BFH/NV 1991, 569; vom 01. Juni 1989 V R 1/84 , BFHE 157, 32, BStBl. II 1990, 35; vom 14. Juli 1987 VII R 72/83 , BFHE 150, 392, BStBl. II 1987, 802).

    Soweit die Kl. darauf verweisen, daß der Bekl. bei Abgabe der Drittschuldnererklärung offenbar von einer wirksamen Pfändung von Erstattungsansprüchen der Jahre 1993-;1995 ausgegangen ist, steht diese vorläufige Beurteilung des Bekl. der im Abrechnungsbescheid vertretenen Auffassung nicht entgegen (BFH, BFHE 157, 32, [BFH 01.06.1989 - V R 1/84] BStBl. II 1990, 35), denn das Fehlen der hinreichenden Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

    Angesichts vorstehender Erwägungen kann dahinstehen, ob die BFH-Entscheidung BFHE 157, 32 [BFH 01.06.1989 - V R 1/84] .

    BStBl. II 1990, 35 möglicherweise dahin zu verstehen sein sollte, daß angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Erstattungsansprüche bei der Einkommensteuer und Vermögensteuer - und im BFH-Fall auch USt - die bloße Bezeichnung "Steuererstattungsansprüche" ohnehin nicht als hinreichende Konkretisierung der gepfändeten Forderungen im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angesehen werden könnte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.2000 - 6 K 2185/97

    1. Bezeichnung

    Denn bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet die Finanzbehörde in der Regel durch Abrechnungsbescheid, da es sich auch im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger um eine Streitigkeit hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruches handelt (BFH-Urteile vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569; vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BStBl II 1990, 35; vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BStBl II 1987, 802 ).

    (BFH-Urteil, BStBl II 1990, 35).

    Sie können sich unabhängig von geleisteten Vorauszahlungen z. B. daraus ergeben, dass die Festsetzung bereits entrichteter Steuerbeträge im Rechtsbehelfsverfahren oder nach einer Außenprüfung herabgesetzt wird oder dass bei der Umsatzsteuer die Berechnung der Vorauszahlungen oder der für das Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer anstelle eines vom Unternehmer zu leistenden Betrages einen Überschuss zugunsten des Unternehmers ergibt (BFH, BStBl II 1990, 35 unter II 3 c aa der Gründe m. w. N.).

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

    Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (BFH vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BStBl II 1990, 35 ).
  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    Dabei ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung als "Steuererstattungsansprüche" nach Auffassung des BFH nichtssagend und unbestimmt (vgl. BFH Urteile vom 01.06.1989 V R 1/84, BStBl. II 1990, 35; vom 01.04.1999 VII R 82/98, BStBl. II 1999, 439; vom 12.07.2001 VII 19, 20/00, BStBl. II 2002, 67).
  • BFH, 19.03.1998 - VII B 175/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35, 37, mit umfassenden Nachweisen) ist die genaue Bezeichnung der Forderung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Forderungspfändung.
  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

    Zudem haben die Kläger selbst in der Revisionsbegründung noch nicht vorgetragen, welcher Beweismittel sich das FG hätte bedienen müssen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819; vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 14 B 948/12

    Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen einer Pfändungsverfügung

  • FG München, 10.09.1997 - 7 V 3061/97
  • BFH, 17.08.2001 - VII B 328/00

    Abrechnungsbescheid - Einkommensteuer - Säumniszuschlag - Hinterziehungszinsen -

  • BFH, 30.09.1997 - VII B 67/97
  • FG Nürnberg, 18.08.1998 - I 60/98
  • FG Hamburg, 05.04.2000 - VI 268/99

    Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

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